BVerfG: Das Recht zum Gegenschlag

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Das BVerfG (Beschl. v. 10.3.2016 – 1 BvR 2844/13) musste sich erneut mit dem speziellen Thema eines zulässigen „Gegenschlags“ als Reaktion auf vorangegangene Persönlichkeitsverletzungen befassen.

Der Kläger wurde in einem vorangegangen Rechtsstreit von der Beschwerdeführerin wegen Vergewaltigung und gefährlicher Körperverletzung angezeigt. Mangels ausreichender Beweise erging ein Freispruch, ohne das abschließend zugunsten einer der Parteien die Wahrheit festgestellt wurde.

Nach dem Freispruch äußerte sich der Kläger bei mehrmaligen Gelegenheiten öffentlich sowohl über das Strafverfahren als auch über die Person der Beschwerdeführerin. Er betont in seinen Aussagen seine Unschuld und bezeichnet die Beschwerdeführerin als „rachsüchtige Lügnerin“. Sie haben sich die fraglichen Ereignisse im vollen Umfang ausgedacht und auf Grund dessen solle ihr psychischer Zustand hinterfragt werden.

Als Reaktion darauf gab die Beschwerdeführerin ebenfalls ein öffentliches Interview und betonte im Gegenzug die Wahrheit ihrer Aussage und dass sie weder so dumm noch niederträchtig sei, sich solche Geschehnisse auszudenken. Der Kläger hingegen sei geübt darin, andere Menschen zu beschimpfen und bloßzustellen.

Der Kläger begehrt die Unterlassung solcher Aussagen von der Beschwerdeführerin. Das LG als Vorinstanz verurteile die Beschwerdeführerin antraggemäß.

Diese erhob daraufhin eine Verfassungsbeschwerde beim BVerfG. Das vorinstanzliche Urteil würde einen Eingriff in ihr verfassungsrechtlich geschütztes Recht der freien Meinungsäußerung nach Art. 5 Abs.1 S.1 GG darstellen.

Bereits das LG klassifizierte die Aussagen der Beschwerdeführerin als Wertungen und Tatsachenbehauptungen im Sinne des Art. 5 GG. Die Tatsachenbehauptungen sind nicht erwiesen unwahr, da das vorangegangene Strafverfahren keine abschließende Wahrheitsfeststellung zugunsten einer der Parteien getroffen hat. Demnach stellen die Behauptungen eine subjektive Bewertung der Geschehnisse dar und sind als Meinung zu behandeln.

Die anschließende Interessenabwägung erfolgte zugunsten des Klägers.

Das LG bemängelte die subjektiven und emotionalen Bewertungen der Beschwerdeführerin. Es wurde zwar festgestellt, dass sie in ihrer Äußerung keine neuen Tatsachen hervorbrachte, sondern lediglich wiederholte was bereits der Öffentlichkeit auf Grund der Verhandlung bekannt gewesen war. Doch die darauf folgenden Äußerungen über die Person des Klägers stellen einen Angriff auf die Ehre dar und greifen somit in dessen Persönlichkeitsrecht ein.

Das Gericht verkennt allerdings, dass der Kläger sich ebenso nicht auf eine sachliche Darstellung beschränkt hat, sondern sich auch auf einer emotionalen Weise über die Beschwerdeführerin äußerte.

Dieses vorangegangene Verhalten des Klägers reicht für das BVerfG aus, um den Maßstab für eine mögliche Beschränkung des Meinungsäußerungsrechts zu senken.

In diesem Beschluss wird betont, dass solche vorangegangenen Auftritte in der Öffentlichkeit zu einer Pflicht zur Duldung von einer entsprechenden Reaktion durch die Betroffene führen.

Die Meinungsfreiheit darf nicht auf ein rein funktionales Verständnis reduziert werden. Es beinhaltet auch die subjektive Freiheit des unmittelbaren Ausdrucks der eigenen Persönlichkeit. Dies würde auch eine emotionale Äußerung der subjektiven Wahrnehmung von Ungerechtigkeiten umfassen.

Im Ergebnis hob das BVerfG das vorinstanzliche Urteil wegen verfassungsrechtlicher Fehler auf und legt den Fall zur erneuten Entscheidung dem OLG vor.

Die Kanzlei Buse Herz Grunst Rechtsanwälte steht Ihnen rund um das Thema Persönlichkeitsrecht sowohl in gerichtlichen als auch in außergerichtlichen Verfahren jederzeit gern zur Verfügung.


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