CE-Kennzeichnung - Pflichten der jeweiligen Marktteilnehmer

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Adressat der Pflicht zur CE-Kennzeichnung

Grundsätzlich trägt der Warenproduzent  die Verantwortung für die Anbringung der CE-Kennzeichnung auf seinen Produkten. Dazu hat er vorab ein Verfahren zur Konformitätsbewertung durchzuführen.

Anstelle des Herstellers, dessen  Sitz außerhalb der EU liegt, kann die CE-Kennzeichnung auch sein in der EU niedergelassener Bevollmächtigter vornehmen.

Wurde die CE-Kennzeichnung weder vom  Hersteller noch seinem Bevollmächtigter vorgenommen, sind die nachfolgenden Marktteilnehmer  dazu verpflichtet, die das Produkt in der EU erstmals in den Verkehr bringen, z.B. der Importeur. In diesem Fall ist dann auch der  Importeur  selbst verpflichtet, dazu ein eigenes Konformitätsbewertungsverfahren durchführen bevor er in eigenem Namen eine CE-Kennzeichnung vornehmen kann.

Letztgenanntes gilt immer stets auch dann, wenn  der Importeur oder Händler das Produkt unter seinem eigenen Namen (oder Handelsmarke) in Verkehr bringt. Dies ists der Fall, wenn er das Produkt entsprechend kennzeichnet. Dann wird er einem einem Hersteller gleichgestellt samt damit verbundener Herstellerpflichten.

"Vertriebsverbot" für kennzeichnungspflichtige Produkt ohne CE-Kennzeichnung

Kennzeichnungspflichtige Produkte, d.h. solche, die nach den EU-Harmonisierungsrichtlinien einer CE-Kennzeichnung bedürfen, dürfen in der EU nicht in Verkehr gebracht werden. 

Gleiches gilt für nicht-kennzeichnungspflichtige Produkte, die fälschlicherweise mit einer CE-Kennzeichnung versehen sind. Es ist verboten ein Produkt auf dem Markt bereitzustellen, wenn das Produkt, seine Verpackung oder ihm beigefügte Unterlagen mit einer CE-Kennzeichnung versehen sind, obwohl diese Produkte nach der bestehenden Gesetzeslage nicht kennzeichnungspflichtig sind (§ 7 II Nr. 1 ProdSG).

Eine zu Unrecht erfolgte CE-Kennzeichnung eines nicht kennzeichnungspflichtigen Produktes stellt ebenso einen Mangel dar wie die unterbliebene CE-Kennzeichnung eines kennzeichnungspflichtigen Produktes. 

Nach dem Produktsicherheitsgesetz dürfen solche Produkte nicht vertrieben werden. 

Diese sind damit in der vorliegenden Beschaffenheit nicht verkaufsfähig und mangelhaft und lösen Gewährleistungsansprüche der Käufer gegenüber den Verkäufern aus.  


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