Checkliste Trennung und Scheidung – Teil 3: Die Scheidung ist rechtskräftig

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Teil 3 meiner Serie zum Thema Trennung und Scheidung als Checkliste

Bitte lesen Sie unbedingt auch Teil 1 und Teil 2 der Serie, um einen möglichst vollständigen Überblick über Ihre Rechte und Pflichten zu erhalten. Trotzdem kann ich für Vollständigkeit keine Gewähr übernehmen, da jeder Fall anders gelagert ist und es dementsprechend auch jeweils andere Problemstellungen zu berücksichtigen gilt.

Was ist ein rechtskräftiger Scheidungsbeschluss

Dieser ist nicht mehr anfechtbar.

Wie bekommt man diesen? 

Entweder muss man nach Übersendung des noch nicht rechtskräftigen Beschlusses nach dem Scheidungstermin die einmonatige Rechtsmittelfrist abwarten oder aber durch beide anwaltlich vertretenen Ehegatten einen Rechtsmittelverzicht gegenüber dem Gericht erklären lassen. 

Wichtig ist in jedem Fall, dass der Beschluss einen sog. Rechtskraftvermerk enthält. Diesen erteilt das Gericht, ggf. muss man dazu den vorher zugestellten Beschluss noch einmal zurücksenden.

Wie geht es dann weiter und was ist zu beachten? 

□Der rechtskräftige Scheidungsbeschluss ist gut aufzuheben, da er für eine Wiederheirat etc. benötigt wird.

□Der Familienstand kann beim deutschen Standesamt auf „geschieden“ geändert werden. Gleiches gilt für die Wiederannahme eines früheren Namens nach der Ehescheidung. Hier ist jedoch im Einzelnen zu klären, ob dies auch für einen ausländischen Ex-Ehegatten beim deutschen Standesamt möglich ist. 

□Die in Deutschland erfolgte Ehescheidung kann oder muss ggf. auch im Ausland registriert werden. Dazu muss bei Drittstaaten der deutsche Scheidungsbeschluss zunächst von der zuständigen deutschen Behörde als echt abgestempelt und dann von einem beeidigten Übersetzer übersetzt werden. 

Dann muss die Übersetzung ggf. nochmals legalisiert und als nächstes von der Botschaft/Konsulat erneut als echt abgestempelt werden. Erst danach kann die Scheidung im Ausland registriert werden. Bei einer Registrierung in EU-Staaten ist der Aufwand ggf. geringer, hier reicht die Beantragung einer speziellen Bescheinigung beim Familiengericht gemäß Art. 39 der Brüssel-IIa-Verordnung. 

□Nach Registrierung der Ehescheidung im Ausland kann auch dort ein früherer Name wieder angenommen und ein neuer Pass beantragt werden. Danach aber nicht vergessen, ggf. den deutschen Aufenthaltstitel in den neuen Pass eintragen zu lassen.

□ Erst nach der Registrierung der Scheidung im Ausland können Ausländer übrigens wieder heiraten oder der deutsche geschiedene Ehegatte eine andere Person mit dieser Staatsangehörigkeit heiraten. Denn nur so kann der aktuelle Personenstand nachgewiesen werden.

□Auch Ihr aufenthaltsrechtlicher Status kann sich durch eine Scheidung ändern. Vorsicht ist immer bei sog. Kurzehen geboten, welche also weniger als 3 Jahre bis zum Scheidungsantrag angedauert haben. Aber auch bei längeren Ehen kann der Aufenthalt gefährdet sein. Konsultieren Sie dringend einen Anwalt!

□ Sofern noch nicht geschehen, ist die Scheidung nun dem Finanzamt mitzuteilen. Ggf. ändert sich die Steuerklasse.

□ Auch für andere Behörden könnte die rechtskräftige Scheidung relevant sein. Bitte prüfen Sie, wen Sie davon unterrichten müssen.

□ Sofern beide Ehegatten Vertragspartei im Mietvertrag über eine Wohnung oder ein Haus waren oder der mittlerweile ausgezogene Ehegatte sogar allein, gibt es nach der rechtskräftigen Scheidung die einmalige Möglichkeit, den Mietvertrag auch gegen den Willen des Vermieters diesbezüglich zu ändern. Nach § 1568a BGB hat der in der Wohnung verbleibende Ehegatte sowohl gegen den anderen einen Anspruch auf Überlassung der Wohnung als auch auf Mitteilung gegenüber dem Vermieter. 

Sie müssen nach der Scheidung dem Vermieter lediglich formlos – aber bitte nachweislich – gemeinsam mitteilen, welcher Ehegatte den Mietvertrag allein weiterführen wird. Damit ist der andere Ehegatte auch aus allen Pflichten aus dem Mietvertrag entlassen.

□ Wenn die Ehescheidung rechtskräftig ist, gibt es keinen Trennungsunterhalt mehr. Allerdings kann ein Anspruch auf nachehelichen Unterhalt bestehen (Unterhalt wegen der Betreuung eines Kindes, wegen Alters, wegen Krankheit, wegen Erwerbslosigkeit und als Aufstockung, Unterhalt wegen Ausbildung, Fortbildung oder Umschulung und Billigkeitsunterhalt). 

Sofern dieser noch nicht geklärt wurde, sollte man dies umgehend tun. Alle zwei Jahre besteht zudem ein Auskunftsanspruch bezüglich der Einkommensverhältnisse.

□Erst mit rechtskräftiger Ehescheidung erlischt zudem auch der Anspruch auf die sogenannte Hinterbliebenenversorgung für die Ehegatten. D. h., verstirbt der Ehepartner während des laufenden Scheidungsprozesses, so endet die Ehe nicht durch die Scheidung, sondern durch Tod. In diesem Fall hätte der Hinterbliebene Ehepartner trotz laufender Scheidung einen Anspruch auf Witwenrente etc.

□Spätestens mit der Ehescheidung erlischt auch das Ehegattenerbrecht, sofern es nicht bereits mit Eröffnung des Scheidungsverfahrens erloschen ist.

□ Sofern ein Ehepartner (ggf. auch die Kinder) beim anderen familienversichert war, ist nun dringend zu prüfen, ob nach der Scheidung eine eigene Kranken- und Pflegepflichtversicherung abgeschlossen werden muss oder ob man anderweitig pflichtversichert ist. 

Es ist im ersten Fall zu klären, ob eine gesetzliche Versicherung oder eine private Versicherung infrage kommt. Ggf. kann sich dadurch auch ein Unterhaltsanspruch erhöhen. War man über den verbeamteten Ehepartner mitversichert und entfällt durch die Scheidung die Beihilfeberechtigung, ist rechtzeitig zu überprüfen, wie die eigene private Krankenversicherung aufzustocken ist.

□Sofern bisher ein Vermögensausgleich nicht geregelt wurde, sollte man dies nun tun. Auch über das Schicksal gemeinsamen Vermögens, der Haushaltsgegenstände etc. sollte nun final beratschlagt werden. Verjährungsfristen sind zu beachten (Regelverjährungsfrist beträgt 3 Jahre). 

□Auch ausländische Scheidungsfolgenansprüche können übrigens relevant sein. Erfolgt eine Scheidung zum Beispiel nach thailändischem Recht in Deutschland, können auch Entschädigungsansprüche bei festgestelltem Verschulden zu prüfen sein.

Unterhaltsansprüche für gemeinsame Kinder sollten regelmäßig überprüft werden, mindestens alle zwei Jahre kann eine Auskunft bezüglich der Einkommensverhältnisse verlangt werden. Der Kindesunterhalt kann sich auch automatisch durch Anpassung der Düsseldorfer Tabelle oder zwingend durch Erreichen einer neuen Altersstufe des Kindes ändern. Die Altersstufen lauten: 0-5 Jahre, 6-11 Jahre, 12-18 Jahre, ab 18 Jahre. Es ist zu prüfen, ob der erhöhte Betrag auch gezahlt wird. Andernfalls ist der ehemalige Ehegatte zur Zahlung aufzufordern. Ein Anwalt oder das Jugendamt können helfen.

Regelungen zu Umgang und elterlicher Sorge sind nie endgültig. Sofern sich die Verhältnisse nach der Scheidung ändern und das Kindeswohl betroffen ist, kann jederzeit eine rechtliche Änderung beim Gericht begehrt werden. Ab 14 Jahren haben Kinder zudem ein eigenes Antragsrecht. Zuständig ist das Gericht am Ort des gewöhnlichen Aufenthalts der Kinder.

□Die Kosten des Ehescheidungsverfahrens und Unterhaltszahlungen sind eventuell steuerlich absetzbar. Bitte konsultieren Sie diesbezüglich einen Steuerberater.

Prüfen Sie nochmals sämtliche Lebensversicherungen, Testamente etc. auf den Begünstigten. Ändern Sie diesen ggf. nach der Scheidung zugunsten einer anderen Person.

□Sofern Sie Verfahrenskostenhilfe erhalten haben, wird das Gericht noch 4 Jahre nach Abschluss des Verfahrens prüfen, ob ein staatlicher Rückzahlungsanspruch besteht. Teilen Sie dem Gericht und Ihrem Anwalt während dieses Zeitraums jegliche Adressänderung und Verbesserung Ihrer Einkommens- und Vermögensverhältnisse mit. Sollten Sie während dieses Zeitraums für das Gericht nicht erreichbar sein, kann das Gericht allein aus diesem Grund die Rückzahlung der Kosten verlangen.

Rechtsanwältin Nicole Rinau

Fachanwältin für Familienrecht

Fachanwältin für Sozialrecht

Foto(s): @buemlein

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