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Collie kann in großer Wohnung gehalten werden

  • 2 Minuten Lesezeit
anwalt.de-Redaktion

Kleintierhaltung kann der Vermieter regelmäßig nicht untersagen. Bei Hunden ist das schon anders. In einer großen Altbauwohnung kann auch die Haltung eines Collies zu akzeptieren sein.

Die Mieter einer Hamburger Altbauwohnung besaßen einen Bearded Collie. Der Vermieter wollte die Hundehaltung verbieten und ging damit bis zum Bundesgerichtshof (BGH). Der war aber der Meinung, dass im konkreten Fall nichts gegen die Haltung eines Tieres einzuwenden sei.

Vermieter muss Beeinträchtigung darlegen

Gesetzliche Grundlage ist § 535 Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB). Der regelt aber nur, dass dem Mieter der Gebrauch der Mietsache gewährt werden muss. Inwieweit Tierhaltung noch zur vertragsgemäßen Nutzung zählt, sorgt regelmäßig für Streit.

In diesem Fall befand sich die Wohnung im dritten Stock, hatte drei Zimmer und war insgesamt ca. 95 m² groß. Der Vermieter meinte, sie wäre zum Halten von Hunden generell ungeeignet. Aber auch in einer Etagenwohnung kann eine artgerechte Hundehaltung möglich sein. Größe und Zuschnitt der Wohnung sprachen laut Gericht nicht dafür, dass hier der Collie nicht artgerecht wohnen konnte.

Die verstärkte Abnutzung einer Wohnung stellt für den Eigentümer einen Nachteil dar. Inwiefern die Hundehaltung seine Wohnung aber verstärkt abnutzen soll, hat der Vermieter in diesem Verfahren nicht ausreichend darlegen können. Allein aus der Größe und dem Gewicht des Hundes (Bearded Collies wiegen meist gute 20 Kilo) lässt sich das jedenfalls nicht schließen.

Keine Beeinträchtigung der Nachbarn

Die Tierhaltung kann weiterhin verboten werden, wenn Nachbarn in ihren Rechten beeinträchtigt sind. In einem Protokoll der Eigentümer fand sich lediglich unter Verschiedenes der Hinweise, dass die Mieter das Bürsten des Hundes im Treppenhaus unterlassen sollten. Nach den Feststellungen des Gerichtes ging das auf die Beschwerde eines einzelnen Nachbarn zurück.

Andererseits erklärten zehn weitere Bewohner des Hauses, dass der Hund keine Beeinträchtigung oder Belästigung sei. Das Tier mache keinen besonderen Lärm und verschmutze nicht das Treppenhaus. Nach Ansicht der Gerichte gab es so keinen Grund für den Vermieter, weshalb er die Abschaffung des Hundes verlangen könnte.

(BGH, Beschluss v. 22.01.2013 Az.: VIII ZR 329/11)

(ADS)

Foto(s): ©Fotolia.com

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