Corona Impfung soll starten - Kann man sich das Recht auf Impfung gegen das Corona-Virus einklagen?

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Die Zulassung des ersten Impfstoffes gegen Corona steht kurz bevor. Ebenso wird die STIKO (Ständige Impfkommission)-Empfehlung zur COVID-19 Impfung in Kürze erwartet. Die Ständige Impfkommission des Robert Koch-Institutes hat Kategorien erstellt, in der sie die Bevölkerung je nach Dringlichkeit auf Immunität einordnet. Sie empfiehlt, die Bevölkerung in einer festen Reihenfolge zu impfen. Dafür hat sie sechs Kategorien entworfen.

Wer wird zuerst geimpft? Die Empfehlungen der Impfkommission im Überblick

Die Impfstoffverfügbarkeit ist begrenzt und kann daher zunächst nur bestimmten Personengruppen angeboten werden. Das sind nach der Priorisierung des RKI Personen, die ein besonders hohes Risiko für schwere oder tödliche Verläufe einer COVID-19-Erkrankung haben oder die beruflich entweder besonders exponiert sind oder engen Kontakt zu vulnerablen Personengruppen haben. Denn ein wichtiges Impfziel der STIKO-Empfehlung ist es, schwere COVID-19-Erkrankungen und -Todesfälle zu verhindern. Daher werden nach aktuellem Kenntnisstand folgende Personengruppen zuerst geimpft:

  • BewohnerInnen von Senioren- und Altenpflegeheimen
  • Personen im Alter von ≥ 80 Jahren
  • Personal mit besonders hohem Expositionsrisiko in medizinischen Einrichtungen (z.B. in Notaufnahmen, in der medizinischen Betreuung von COVID-19-PatientInnen)
  • Personal in medizinischen Einrichtungen mit engem Kontakt zu vulnerablen Gruppen (z.B. in der Hämatoonkologie oder Transplantationsmedizin)
  • Pflegepersonal in der ambulanten und stationären Altenpflege
  • Andere Tätige in Senioren- und Altenpflegeheimen mit Kontakt zu den BewohnerInnen.

Bei zunehmender, aber weiterhin begrenzter Impfstoffverfügbarkeit sollen weitere von der STIKO definierte Personengruppen mit besonderen Risiken vorrangig geimpft werden.

Was kann ich tun, wenn ich keine Impfung gegen das Coronavirus bekomme? Rat vom Anwalt für Verwaltungsrecht

Die Verteilung des Impfstoffes geschieht vor dem Hintergrund der staatlichen Schutzpflicht des Lebens und der Gesundheit des Einzelnen gemäß Artikel 2 Absatz 2 Satz 1 Grundgesetz. Da nicht ausreichend Impfstoff zur Verfügung steht, wird hier anhand des Risikos eines schweren bis tödlichen Verlaufs priorisiert. Diese Priorisierung kann nur schematisch erfolgen und führt zwangsläufig zu Fällen, in denen unklar ist, ob eine Person nun Anspruch auf eine Impfung hat oder nicht. Hier findet eine Abwägung nach dem Gleichheitsgrundsatz gemäß Artikel 3 Absatz 1 Grundgesetz statt, ob der Anspruch auf die Impfung im Einzelfall besteht oder nicht.

Die Bundesländer sind bereits dabei Listen zu erstellen und zum Beispiel über die Pflegeversicherung die Adressen von "vulnerablen Personen" abzufragen. Diese werden dann unverbindlich zur Impfung aufgefordert. Im Vorfeld jeder Impfung steht den Betroffenen eine ärztliche Beratung zu.

Wenn Ihnen eine Impfung vorenthalten wird und Sie unsicher sind, ob auch Sie bereits jetzt eine Impfung vor Covid-19 bekommen müssten, sollten Sie sich Rat von Ihrem Anwalt für Verwaltungsrecht holen. Wir können für Sie prüfen, ob Sie einen Anspruch haben und diesen gegeben falls unkompliziert und diskret für Sie durchsetzen.



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