CSA Unternehmensverwaltungs-GmbH betreibt unerlaubt Einlagengeschäfte

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Mit Bescheid vom 18. Februar 2016 ordnete die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) gegenüber der CSA Unternehmensverwaltungs-GmbH, Centroallee 263 b, Oberhausen an, ihre Geschäfte sofort einzustellen und abzuwickeln. Grund ist, dass die Gesellschaft Einlagengeschäfte betrieben hat, die der Erlaubnis der BaFin bedurften. Die Erlaubnis lag jedoch nicht vor und kann auch nicht nachträglich erteilt werden, sodass die Einlagengeschäfte unerlaubt betrieben wurden.

Geschäftsmodell der CSA Unternehmensverwaltungs-GmbH

Die CSA-Unternehmensverwaltungs-GmbH (kurz: CSA) wurde im Jahr 2012 gegründet. Der heutige Geschäftssitz liegt in der Centroallee 263 b in 46047 Oberhausen, nach Frau Christa Siwczyk ist zuletzt Herr Adolf Kempener Geschäftsführer geworden. Gegenstand des Unternehmens ist die Vermittlung von Versicherungen und Kapitalanlagen, die Erarbeitung von Finanzkonzepten sowie der Erwerb, die Fortführung und die Veräußerung von Unternehmen oder Beteiligungen an Unternehmen sowie die Verwaltung und Verwertung der sonstigen Vermögensinteressen der Gesellschaft. Außerdem kaufte die CSA Versicherungsverträge, Bausparverträge und Sparverträge aller Art an. Diese Art von Geschäften wurde ihr nun untersagt.

BaFin ordnet die Rückabwicklung an

Laut BaFin hat die CSA auf Grundlage von „Kauf- und Abtretungsverträgen“ und „qualifizierten Nachrangdarlehen“ gewerbsmäßig Gelder angenommen, die unbedingt rückzahlbar waren, ohne dass der Rückzahlungsanspruch in Inhaber- oder Orderschuldverschreibungen verbrieft war. Bei der Annahme solcher Gelder mit unbedingter Rückzahlungsverpflichtung handelt es sich um sog. Einlagengeschäfte nach § 1 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 Kreditwesengesetz (KWG). Der Betrieb von Einlagengeschäften bedarf einer Erlaubnis der BaFin. Die CSA Unternehmensverwaltungs-GmbH verfügt jedoch über keine solche Erlaubnis.

Folgen der Untersagungs- und Rückabwicklungsverfügung

Mit Bescheid vom 18.02.2016 hat die BaFin gegenüber der CSA angeordnet, die unerlaubt betriebenen Einlagengeschäfte mit sofortiger Wirkung einzustellen und erfolgte Geschäfte rückabzuwickeln. Der Bescheid der BaFin ist von Gesetzes wegen sofort vollziehbar.

Gegen Einstellungs- und Abwicklungsanordnung hat die CSA Widerspruch eingelegt und zudem bei dem Verwaltungsgericht Frankfurt am Main beantragt, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs nach § 80 Abs. 5 VwGO anzuordnen. Dieser Antrag wurde mit vom VG Frankfurt nach Angaben der Bafin auf deren Webseite mit Beschluss vom 19.05.2016 abgelehnt.

Abzuwarten bleibt, ob die CSA Unternehmensverwaltungs-GmbH nun ihrer Verpflichtung zur Rückabwicklung der Verträge ordnungsgemäß nachkommen wird. Dazu muss sie den Kunden, die besagte „Kauf- und Abtretungsverträge“ sowie „qualifizierte Nachrangdarlehen“ abgeschlossen haben, die eingezahlten Gelder wieder zurückzahlen.

Zweifel kommen diesbezüglich auf, da es schlicht unwahrscheinlich ist, dass die CSA auf die Kundengelder und angekauften Verträge frei verfügbar zurückgreifen kann. Sollte nicht genügend Vermögen zur Rückabwicklung der Verträge vorhanden sein, droht ein Insolvenzantrag über das Vermögen der Gesellschaft.

Was sollen Anleger tun?

Sollte die CSA Unternehmensverwaltungs-GmbH ihrer Rückzahlungsverpflichtung nicht nachkommen, so sollten geschädigte Kunden ihre Ansprüche zeitnah durchsetzen.

Auch wenn die Gesellschaft in die Insolvenz gehen sollte, wozu bisher noch keine Informationen vorliegen, besteht die Möglichkeit der Inanspruchnahme des Geschäftsführers Adolf Kempener bzw. der damaligen Geschäftsführerin Christa Siwczyk, welche nach § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 32 KWG persönlich und unbeschränkt auf Schadensersatz haften könnten. Ob weitere Anspruchsgegner in Betracht kommen, muss dann im Einzelfall geprüft werden. Zu denken ist hier vor allem an Berater oder Vermittler, die den Kunden zum Verkauf von Versicherungsverträgen oder Sparanlagen geraten haben.

Die Experten der Kanzlei AdvoAdvice Rechtsanwälte mbB haben in der Vergangenheit und auch gegenwärtig Mandanten bei der Geltendmachung von Ansprüchen gegen Gesellschaften, die ihrer Rückzahlungsaufforderung der BaFin nicht nachkommen sind, erfolgreich betreut. Für Informationen und Rückfragen stehen Ihnen Herr Rechtsanwalt Dr. Tintemann und Herr Rechtsanwalt Klevenhagen telefonisch und per E-Mail zur Verfügung.



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