Darf ich neben der Teilzeitstelle noch einen weiteren Job, z. B. Minijob, ausüben?

  • 2 Minuten Lesezeit

Um dieses Video anzuzeigen, lassen Sie bitte die Verwendung von Cookies zu.

Die Teilzeitstelle erfreut sich immer größerer Beliebtheit.

Nicht nur Eltern nach der Elternzeit nutzen die Möglichkeit, ihre ursprüngliche Vollzeitstelle auf eine Teilzeitstelle zu reduzieren. Auch andere Arbeitnehmer nutzen immer häufiger die Möglichkeit, eine Teilzeitstelle anzunehmen. Häufig stellt sich jedoch die Frage, ob diesen Arbeitnehmern auch rechtlich die Möglichkeit eingeräumt wird, neben dieser Tätigkeit noch andere Tätigkeiten, wie z. B. einen 450,00 €-Job (Minijob), ausüben zu dürfen.

Allgemeines

Grundsätzlich findet sich leider häufig immer wieder in Arbeitsverträgen, selbst in denen über eine Teilzeitbeschäftigung, der Passus, dass zulasten des Arbeitnehmers ein Wettbewerbsverbot besteht, welches besagt, dass „die berufliche Arbeitskraft ausschließlich für die Belange des Arbeitsgebers zur Verfügung zu stellen“ ist. Häufig findet sich auch noch ein weiterer Passus, dass eine Nebentätigkeit nur „mit Zustimmung des Arbeitgebers“ möglich ist.

Hier erleben wir in der Praxis häufig eine große Unsicherheit bei Arbeitnehmern und Arbeitgebern, ob derartige Klauseln überhaupt wirksam sind.

Grundsätzlich muss hier jedoch klargestellt werden, dass Nebentätigkeiten auch ohne eine Zustimmung oder ausdrückliche Genehmigung des Arbeitgebers möglich sind. Denn derartige Klauseln – wie oben aufgeführt – sind bereits durch das Bundesarbeitsgericht intransparent und nachteilig für den Arbeitnehmer beurteilt worden, sodass diese keine rechtswirksame Beeinträchtigung des Arbeitnehmers nach sich ziehen. Einfacher formuliert: Derartige Klauseln sind unwirksam und der Arbeitgeber darf sich auf diese nicht berufen.

Denn gerade bei einer Teilzeitbeschäftigung hat der Arbeitnehmer durch den Abschluss des Arbeitsvertrages klar geregelt, dass er nicht seine gesamte Arbeitskraft dem Arbeitgeber zur Verfügung stellen möchte, sondern nur über eine bestimmte Zeitspanne (Teilzeit). Hieraus wird geschlussfolgert, dass es dem Arbeitnehmer sodann freisteht, eine weitere Nebenbeschäftigung neben seiner Teilzeitbeschäftigung aufzunehmen und selbst dann, wenn der Arbeitgeber diese nicht im Vorfeld genehmigt bzw. zugestimmt hat.

Ausnahme: Beamte und Angestellte des öffentlichen Diensts

Anders verhält es sich jedoch bei Beamten und Angestellten im öffentlichen Dienst, die bereits gesetzlich dazu verpflichtet sind, nicht nur die Nebentätigkeit dem Arbeitgeber anzuzeigen, sondern diese darüber hinaus auch genehmigen zu lassen.

Man sollte daher im Einzelfall immer die vertragliche als auch die Gesamtsituation überprüfen lassen, um nicht unnötig eine Abmahnung oder eventuelle Kündigung durch den Arbeitgeber zu riskieren.

Gerne stehen wir Ihnen mit unseren Fachanwälten für eine Beratung zur Verfügung. Nutzen Sie hierzu einfach unser Kontaktformular.

Dabei möchten wir jedoch ausdrücklich darauf hinweisen, dass wir nicht in allen Fällen eine kostenlose Beratung zu diesem Thema grundsätzlich anbieten können.

Aufgrund der Vielzahl von teilweise sehr komplexen Anfragen aus dem Internet können wir auch Nachfragen zu diesem Artikel nicht alle kostenlos beantworten – werden Sie aber selbstverständlich vorher über eventuelle Gebühren informieren, sollte Ihre Rechtsfrage sehr umfangreich und komplex sein.

Wir bitten hier um Verständnis.

Ihre KGK Rechtsanwälte


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von Rechtsanwalt Stephan Glaser

Beiträge zum Thema