Das müssen Arbeitgeber und Arbeitnehmer im Krankheitsfall wissen

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Es ist wichtig, dass Beschäftigte die Anweisungen bei der Krankmeldung genau befolgen, da es ansonsten zu rechtlichen Konsequenzen kommen kann. Bei Husten, Hals- und Gliederschmerzen ist an ein Arbeiten oft nicht zu denken, aber bei der Krankmeldung gibt es einige Fallstricke zu beachten. Einige Arbeitgeber legen großen Wert auf ein ärztliches Attest und es ist wichtig, dass Beschäftigte ihre Rechte und Pflichten in Bezug auf die Krankmeldung kennen.

Im Krankheitsfall ist es ratsam, sich zunächst umgehend beim Arbeitgeber krank zu melden, dann einen Arzt aufzusuchen und sich ggf. krankschreiben zu lassen und dann den Arbeitgeber zu informieren, wie lang man ausfällt. Die Meldung beim Arbeitgeber sollte in der Regel telefonisch oder per E-Mail bis zum Arbeitsbeginn erfolgen. Wenn diese Frist nicht eingehalten wird, kann eine Abmahnung drohen und im Wiederholungsfall sogar eine verhaltensbedingte Kündigung. Es ist empfehlenswert, schon im Vorfeld zu klären, bis wann und auf welche Weise eine Krankmeldung erfolgen muss.

Wenn die Krankheit länger dauert, muss der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber ein Attest vom Arzt vorlegen, die sogenannte Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (AU). Das Gesetz sieht vor, dass dies spätestens ab dem 4. Krankheitstag geschehen muss, aber Unternehmen können bereits ab dem ersten Krankheitstag eine AU verlangen. Der Arbeitgeber kann jederzeit verlangen, dass Beschäftigte bei Krankheit ein Attest vorlegen, sofern dies zeitlich möglich ist.

Auch wenn man krankgeschrieben ist, muss man nicht zwingend das Bett hüten. Während der Krankschreibung darf man trotzdem das Haus verlassen, zum Beispiel um einzukaufen oder spazieren zu gehen. Auch ein Restaurantbesuch ist erlaubt, solange diese Aktivitäten die Genesung nicht beeinträchtigen. Falls der Arbeitgeber Zweifel an der Arbeitsunfähigkeit hat, kann er die Krankschreibung überprüfen lassen. Bei gesetzlich versicherten Arbeitnehmern kann er von der Krankenkasse eine Stellungnahme des Medizinischen Dienstes zur Überprüfung der Arbeitsunfähigkeit verlangen, allerdings nur bei begründeten Zweifeln.

Rechtsanwalt & Fachanwalt für Arbeitsrecht Dipl.-Jur. Jens Usebach LL.M. von der kanzlei JURA.CC bearbeitet im Schwerpunkt das Kündigungsschutzrecht im Arbeitsrecht. Der Fachanwalt für Arbeitsrecht vertritt Mandanten außergerichtlich bei Aufhebungsverträgen und Abwicklungsverträgen bei der Kündigung des Arbeitsvertrages durch den Arbeitgeber. Soweit erforderlich erfolgt eine gerichtliche Vertretung bei der Kündigungsschutzklage vor dem Arbeitsgericht mit dem Ziel für den Arbeitnehmer eine angemessene und möglichst hohe Abfindung für den Verlust des Arbeitsplatzes, ein sehr gutes Arbeitszeugnis für zukünftige Bewerbungen oder auch die Rücknahme der Kündigung und die Weiterbeschäftigung zu erzielen.

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Foto(s): kanzlei JURA.CC

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