Defekte Batteriespeicher von Senec: Ihre Rechte gegenüber Verkäufer und Hersteller

  • 7 Minuten Lesezeit

Die Photovoltaikanlagen-Kunden diverser Firmen haben Batteriespeicher der Senec GmbH erhalten. Die Kunden stehen vor Herausforderungen aufgrund von Mängeln und Sicherheitsrisiken bei diesen Batteriespeichern. Bei Funktionseinschränkungen, Sicherheitsmängeln oder kompletter Fernabschaltung der Geräte haben Kunden Anspruch auf Nachbesserung, Schadensersatz oder Rücktritt vom Kaufvertrag. Es gibt mehrere Rechtsgrundlagen für Ansprüche, darunter das Produkthaftungsgesetz, arglistige Täuschung, Schadensersatzpflicht und Sachmängelhaftung. Betroffene sollten Mängel dokumentieren, eine Frist zur Nachbesserung setzen und gegebenenfalls rechtliche Hilfe in Anspruch nehmen, um ihre Ansprüche durchzusetzen. Vor dem Hintergrund von Bränden und Sicherheitsbedenken bei Senec-Batteriespeichern ist das Vorgehen bei Mängelrügen und die Kenntnis der eigenen Rechte von hoher Bedeutung.

Um dieses Video anzuzeigen, lassen Sie bitte die Verwendung von Cookies zu.

Verkäufer und Senec GmbH als Hersteller in der Verantwortung

Der Markt für Photovoltaikanlagen wächst rasant, doch nicht jeder Kauf verläuft problemlos. Besonders Batteriespeicher stehen immer wieder im Fokus von Beschwerden. Mängel, Leistungseinschränkungen oder gar sicherheitsrelevante Defekte können erhebliche wirtschaftliche Folgen für Verbraucher haben. Ein besonders brisanter Fall betrifft die diversen Verkäufer von Photovoltaikanlagen und die Senec GmbH, eine Tochtergesellschaft der EnBW, als Hersteller von Batteriespeichern. Kunden berichten von Leistungseinschränkungen, Sicherheitsmängeln und einer vollständigen Fernabschaltung der Geräte.

Als Verkäufer von Batteriespeichern der Marke Senec im Rahmen von Photovoltaikanlagen sind u.a. bekannt geworden:

  • Energieversum GmbH & Co. KG
  • Energiekonzepte Deutschland GmbH

Doch welche Rechte haben Käufer in solchen Fällen? Wann besteht ein Anspruch auf Nachlieferung, Schadensersatz oder Rücktritt vom Vertrag?

Im Folgenden wird erläutert, welche Möglichkeiten Kunden von Photovoltaikanlagen haben und wie sie ihre Rechte effektiv durchsetzen können.

Der Sachverhalt – Was ist passiert?

Viele Käufer von Photovoltaikanlagen erleben nach der Installation unerwartete Probleme. Ein beispielhaftes, aber häufiges Szenario ist folgendes:

Ein Kunde erwirbt eine hochwertige Photovoltaikanlage mit Batteriespeicher für über knapp 60.000 EUR von der Energieversum GmbH & Co. KG. Laut Rechnung umfasst die Bestellung unter anderem folgende Komponenten:

  • Photovoltaik-Paket

  • Batteriespeicher Senec.Home V2.1 7,5 kWh mit Erweiterung auf 10,0 kWh

Die Installation erfolgt ordnungsgemäß, doch nach einigen Monaten bemerkt er, dass sein Batteriespeicher nicht wie vereinbart funktioniert. Plötzlich wird die Speicherkapazität reduziert, die Leistung eingeschränkt, und schließlich erfolgt eine vollständige Fernabschaltung durch den Hersteller Senec GmbH.

Hintergrund: Sicherheitsprobleme und Brandgefahr bei Batteriespeichern

Seit 2022 gibt es zahlreiche Berichte über Brandgefahren bei Senec-Batteriespeichern. Der Hersteller Senec hat zugegeben, dass einige Modelle ein Sicherheitsrisiko darstellen. Um dieses Problem zu entschärfen, wurden Speicher ferngesteuert gedrosselt oder ganz abgeschaltet – häufig ohne vorherige Information der betroffenen Kunden.

Presseberichte bestätigen die Problematik

Eine Untersuchung durch unabhängige Experten sowie zahlreiche Presseartikel haben belegt, dass sich ähnliche Vorfälle häufen:

  • Februar und März 2022: Drei Brände in Süddeutschland mit erheblichen Schäden

  • März 2023: Brand eines Senec.Home Speichers in einem Einfamilienhaus in Süddeutschland, das danach unbewohnbar war

  • August 2023: Zwei weitere Brände in Niedersachsen und Unterfranken, Senec reduziert die Leistung der Speicher erneut

  • August 2024: Brand eines Senec-Batteriespeichers in einem Keller in Hechingen, Gebäude unbewohnbar

  • September 2024: Brand in Minden, Bewohnerin kann sich nur über das Dach retten

  • Oktober 2024: Bericht über neue Verdachtsfälle in mehreren Städten – auch bereits umgerüstete Speicher betroffen

Diese Berichte werfen erhebliche Zweifel daran auf, ob die Sicherheitsmaßnahmen und Nachbesserungen durch den Hersteller ausreichen.

Mängelrügen – Der bisherige Ablauf im Detail

Ein Käufer muss nicht einfach akzeptieren, dass sein Batteriespeicher nur eingeschränkt oder gar nicht funktioniert. Viele Kunden berichten allerdings von ähnlichen Erfahrungen wie der Folgenden:

  • Erste Reklamation und Konditionierungsbetrieb: Nach der ersten Funktionsstörung wendet sich der Käufer an den Verkäufer Energieversum GmbH & Co. KG. Dort wird ihm mitgeteilt, dass der Batteriespeicher in den sogenannten Konditionierungsbetrieb versetzt wurde. Die Leistung ist nur noch zu 70 % nutzbar. Angeblich sei dies notwendig, um Sicherheitsrisiken zu vermeiden.
  • Weitere Einschränkungen und Kulanzangebot: Wenige Monate später wird die Speicherkapazität weiter auf 50 % begrenzt. Der Käufer erhält ein Schreiben, in dem ihm eine wöchentliche Entschädigung von 7,50 EUR angeboten wird – ein Betrag, der in keinem Verhältnis zu seiner Investition steht.
  • Endgültige Abschaltung und Vertröstungen: Im darauffolgenden Jahr wird der Speicher vollständig abgeschaltet. Der Hersteller Senec GmbH teilt mit, dass ein Austausch der Speicher womöglich erst bis Ende 2025 abgeschlossen sein wird. Eine verlässliche Aussage über eine Lösung gibt es jedoch nicht.

Rechtliche Bewertung – Welche Ansprüche bestehen?

Produkthaftung nach § 1 ProdHaftG

Neben den allgemeinen kaufrechtlichen Ansprüchen kann sich ein Anspruch aus dem Produkthaftungsgesetz (ProdHaftG) ergeben. Hersteller haften für Schäden, die durch fehlerhafte Produkte entstehen. Falls nachgewiesen werden kann, dass der Batteriespeicher durch einen technischen Defekt einen Brand oder einen anderen Sachschaden verursacht hat, kann der Käufer Schadensersatz verlangen.

Arglistige Täuschung gemäß § 123 BGB

Falls nachgewiesen werden kann, dass die Energieversum GmbH & Co. KG oder Senec GmbH bewusst Mängel verschwiegen oder falsche Angaben zur Sicherheit und Funktionsweise der Batteriespeicher gemacht haben, könnte eine Anfechtung des Kaufvertrags wegen arglistiger Täuschung in Betracht kommen. In einem solchen Fall wäre der Vertrag rückabzuwickeln, und der Käufer hätte Anspruch auf Rückzahlung des Kaufpreises.

Schadensersatz gemäß § 280 BGB

Nach § 280 BGB besteht ein Anspruch auf Schadensersatz, wenn eine vertragliche Pflicht verletzt wurde. Da die gelieferte Photovoltaikanlage mit Speicher nicht den vertraglichen Vereinbarungen entspricht, kann der Käufer Schadensersatz für entgangene Einspeisevergütungen oder höhere Stromkosten geltend machen.

Sachmangel gemäß § 434 BGB

Ein Produkt weist einen Sachmangel auf, wenn es nicht die vereinbarte Beschaffenheit hat oder sich nicht für die übliche Verwendung eignet. Im vorliegenden Fall ist dies unzweifelhaft gegeben:

  • Der Speicher wurde gedrosselt, die Leistung stark eingeschränkt

  • Die Nutzung ist nicht mehr wie ursprünglich vereinbart möglich

  • Es besteht ein erhebliches Sicherheitsrisiko

Nachbesserung oder Nachlieferung gemäß § 439 BGB

Der Käufer hat das Recht, eine Nachbesserung oder Nachlieferung eines mangelfreien Speichers zu verlangen. Dies bedeutet, dass der Hersteller entweder:

  1. Die Mängel vollständig beseitigen muss

  2. Einen neuen, funktionierenden Speicher liefern muss

Rücktritt vom Vertrag und Schadensersatz gemäß §§ 323, 280 BGB

Falls die Nachbesserung nicht innerhalb einer angemessenen Frist erfolgt, kann der Käufer vom Vertrag zurücktreten und sein Geld zurückverlangen. Gleichzeitig kann er gemäß §§ 280, 281 BGB Schadensersatz geltend machen. Dies betrifft insbesondere:

  • Ersatz für entgangene Einspeisevergütungen

  • Mehrkosten durch Netzstrombezug

  • Kosten für eine Ersatzlösung (z. B. neue Batterie oder Mietstromlösung)

Der Rücktritt und der Schadensersatz können parallel geltend gemacht werden, sodass der Käufer nicht nur vom Vertrag loskommt, sondern auch für die finanziellen Nachteile entschädigt wird.

Falls die Nachbesserung nicht innerhalb einer angemessenen Frist erfolgt, kann der Käufer vom Vertrag zurücktreten und sein Geld zurückverlangen.

Fristsetzung zur Nachlieferung – So setzen Sie Ihre Rechte durch

Ein wesentlicher Schritt zur Durchsetzung der eigenen Ansprüche ist die Fristsetzung. In vielen Fällen wird dem Hersteller eine konkrete Frist gesetzt, um einen mangelfreien Batteriespeicher nachzuliefern.

Falls diese Frist nicht eingehalten wird, sind folgende Maßnahmen denkbar:

Häufig gestellte Fragen (FAQ)

1. Welche Rechte habe ich, wenn mein Batteriespeicher nicht funktioniert?

Wenn der Batteriespeicher nicht wie vereinbart funktioniert, haben Sie das Recht auf Nachbesserung oder Nachlieferung gemäß § 439 BGB. Falls der Mangel nicht behoben wird, können Sie den Rücktritt vom Kaufvertrag oder Schadensersatz geltend machen.

2. Kann ich meinen Batteriespeicher einfach zurückgeben?

Eine Rückgabe ist möglich, wenn der Verkäufer oder Hersteller die Mängel nicht innerhalb einer gesetzten Frist behebt. In diesem Fall können Sie vom Vertrag zurücktreten.

3. Habe ich Anspruch auf eine Erstattung der Kosten?

Ja, Sie können eine Erstattung für entgangene Einspeisevergütungen, höhere Stromkosten oder die Anschaffung eines Ersatzspeichers verlangen.

4. Was bedeutet die Drosselung meines Batteriespeichers?

Viele Kunden berichten, dass ihre Senec-Speicher auf 50 % oder weniger Kapazität gedrosselt wurden. Dies stellt einen Sachmangel dar und berechtigt zu Gewährleistungsansprüchen.

5. Was bedeutet „Konditionierungsbetrieb“?

Der Begriff wird von Senec genutzt, um eine Einschränkung der Speicherkapazität zu rechtfertigen. In vielen Fällen ist dieser Zustand nicht vertraglich vereinbart und daher anfechtbar.

6. Kann ich auf einen anderen Batteriespeicher bestehen?

Falls die Nachbesserung durch den Hersteller nicht möglich ist, haben Sie Anspruch auf eine gleichwertige Ersatzlieferung oder Rückzahlung des Kaufpreises.

7. Muss ich mich mit einer Entschädigung von 7,50 EUR pro Woche zufriedengeben?

Nein, eine solch geringe Entschädigung steht in keinem Verhältnis zum wirtschaftlichen Schaden. Sie können einen höheren Schadensersatz fordern.

8. Kann ich Schadensersatz und Rücktritt gleichzeitig geltend machen?

Ja, Sie können den Vertrag widerrufen und zusätzlich Schadensersatz verlangen, beispielsweise für entgangene Einspeisevergütungen.

9. Wer haftet für Brandschäden durch den Batteriespeicher?

Der Hersteller kann nach dem Produkthaftungsgesetz (§ 1 ProdHaftG) für Schäden haftbar gemacht werden, wenn nachweislich ein Defekt des Batteriespeichers den Brand verursacht hat.

10. Welche Fristen muss ich beachten?

Die gesetzliche Gewährleistungsfrist beträgt zwei Jahre ab Lieferung der Anlage. In bestimmten Fällen können auch längere Fristen gelten, insbesondere bei arglistiger Täuschung.

11. Was kann ich tun, wenn mein Verkäufer nicht reagiert?

Falls der Verkäufer nicht auf Ihre Mängelrüge reagiert, sollten Sie eine schriftliche Frist setzen. Erfolgt weiterhin keine Reaktion, können Sie rechtliche Schritte einleiten.

12. Kann ich mich direkt an den Hersteller wenden?

Ja, wenn der Verkäufer nicht reagiert, können Sie direkt den Hersteller in die Pflicht nehmen. Dies gilt insbesondere bei Sicherheitsmängeln.

13. Gibt es bereits Gerichtsentscheidungen zu diesem Thema?

Es gibt bereits zahlreiche Urteile, die betroffenen Kunden Schadensersatz oder eine Rückabwicklung des Kaufvertrags zugesprochen haben. Lassen Sie sich von einem Anwalt beraten.

14. Wie gehe ich am besten vor, wenn ich betroffen bin?

Dokumentieren Sie alle Mängel, setzen Sie eine schriftliche Frist zur Nachbesserung und fordern Sie gegebenenfalls Schadensersatz. Falls der Verkäufer nicht reagiert, ziehen Sie eine rechtliche Beratung in Betracht.

15. Sollte ich einen Anwalt einschalten?

Ja, besonders bei hohen Investitionskosten ist anwaltlicher Beistand sinnvoll. Ein Anwalt kann Ihre Rechte durchsetzen und gegebenenfalls Klage einreichen.


Foto(s): dalle 3 / cs


Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von Rechtsanwalt Christian Schilling

Beiträge zum Thema