Der Anspruch auf das zuständige Gericht in der Verfassungsbeschwerde

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Das Recht darauf, dass das zuständige Gerichte über einen Rechtsstreit entscheidet, hat in der Bundesrepublik Verfassungsrang. Während sich die Frage, welches Gericht nun zuständig ist, aus dem einfachen Recht ergibt, sichert das Grundgesetz in zwei Vorschrift ab, dass diese Festlegungen auch eingehalten werden.

Verstöße dagegen können dazu führen, dass das gesamte Verfahren verfassungswidrig ist und aufgehoben wird. Dieses Recht kann über eine Verfassungsbeschwerde zum Verfassungsgericht geltend gemacht werden.


Verbot von Ausnahmegerichten (Art. 101 Abs. 1 Satz 1 GG)

Ausnahmegerichte sind unzulässig.

Die Rechtsprechung in der Bundesrepublik wird grundsätzlich von den Gerichten der Zivilgerichtsbarkeit, den Strafgerichten und den Verwaltungsgerichten (einschließlich Sozial- und Finanzgerichte) ausgeübt. Diese Gerichte sind für alle Verfahren vorgesehen, die in ihren örtlichen und sachlichen Zuständigkeitsbereich gehören.

Ausnahmegerichte wären demgegenüber Gerichte, die anstelle dieser Gerichte für einen bestimmten Fall eingesetzt würden. Der Gesetzgeber kann also nicht einfach ein neues Gericht schaffen, um sicherzustellen, dass ein bestimmtes Verfahren in besonders kompetenter (oder politisch zuverlässiger) Weise entschieden wird.

Keine Ausnahmegerichte sind spezielle Fachgerichte, die sich um bestimmte Rechtsbereiche kümmern (z. B. Sozialgericht, Familiengericht, Finanzgericht, Kammer für Handelssachen). Diese erklärt das Grundgesetz ausdrücklich für zulässig, sofern sie durch Gesetz eingerichtet werden (Art. 101 Abs. 2 GG).

Der Unterschied ist, dass diese Spezialgerichte allgemein eingerichtet werden, um eine bestimmte Art von Verfahren zu erledigen.


Recht auf den gesetzlichen Richter (Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG)

Niemand darf seinem gesetzlichen Richter entzogen werden.

Das Recht auf den gesetzlich bestimmten Richter ist noch einmal spezieller als das Verbot von Ausnahmegerichten. Es bedeutet, dass sich nicht nur das zuständige Gericht, sondern auch der zuständige Richter für jeden Fall automatisch aus abstrakten Regelungen ergeben muss:

Die Gesetze, vor allem das Gerichtsverfassungsgesetz, legen fest, welches Gericht und welche Art von Spruchkörper zuständig ist.


Geschäftsverteilung nach objektiven Maßstäben

Nun bestehen aber fast alle Gerichte aus mehreren, teilweise vielen Richtern. Es stellt sich als weiter die Frage, welcher davon nun für einen bestimmten Fall zuständig ist. Welche Kammer, welcher Senat und welcher Richter dann die Entscheidung fällt, wird durch einen Geschäftsverteilungsplan des Gerichts bestimmt.

Die Verteilung geschieht nach objektiven Merkmalen, sodass niemand (auch nicht bspw. der Gerichtspräsident) individuell entscheidet, welcher Richter zuständig sein soll. Dies muss also bereits dann, wenn der Fall bei Gericht eintrifft, unverrückbar feststehen.

Das Gericht kann also bspw. festlegen, dass alle Raubdelikte von einem bestimmten Richter verhandelt werden. Man kann auch festlegen, dass ein Richter für alle Angeklagten mit dem Anfangsbuchstaben M zuständig ist. Es darf aber nicht so sein, dass ein besonders perfider Banküberfall des Herrn Müller einem bestimmten Richter zugewiesen wird, weil dieser über intensive Erfahrung verfügt, weil er höhere Strafen verhängt oder aus anderen Gründen geeignet erscheint.

Freilich gibt es auch hier gewisse Unsicherheiten. So sind bspw. in Zivilsachen die Landgerichte meist ab 5000 Euro Streitwert zuständig. Damit hat es also der Kläger in der Hand, ob er etwas mehr oder weniger verlangt. In Strafsachen spielt häufig die Straferwartung eine Rolle, die von einer groben Einschätzung seitens Staatsanwaltschaft und Gericht abhängt. Soweit ausnahmsweise die Staatsanwaltschaft wegen der "besonderen Wichtigkeit" einer Sache die Anklage zu einem bestimmten Gericht erheben kann, dürfen solche Vorschriften nur sehr vorsichtig angewandt werden.


Nichtzulassung eines Rechtsmittels

Im weiteren Verlauf des Verfahrens gehört hierzu aber auch, dass ein Gericht es ermöglichen muss, den Fall noch weiteren Gerichten vorzulegen. Dies bedeutet bspw. einen Anspruch auf Zulassung eines Rechtsmittels oder auf Vorlage an den Europäischen Gerichtshof, wenn die jeweiligen Voraussetzungen gegeben sind.

Dies spielt vor allem im Familienrecht eine Rolle. Hier gibt es nur noch zwei Instanzen, das Amtsgericht (Familiengericht) und das Oberlandesgericht. Die Rechtsbeschwerde zum Bundesgerichtshof steht nur offen, wenn sie durch das Oberlandesgericht zugelassen wird. Eine Nichtzulassungsbeschwerde wie im übrigen Zivilprozessrecht gibt es hier nicht. Darum muss hier besonders genau geprüft werden, ob die Nichtzulassung vielleicht gegen das Recht auf den gesetzlichen Richter verstößt.

In solchen Fällen ist eine Verfassungsbeschwerde möglich, die den Verstoß gegen Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG rügt. Gibt das Bundesverfassungsgericht der Verfassungsbeschwerde statt, wird das Verfahren fortgesetzt und das Rechtsmittel wird zugelassen.

Rechtsanwalt Thomas Hummel hat sich auf das Recht der Verfassungsbeschwerde spezialisiert und vertritt Sie auch bei Verstößen gegen den Anspruch auf das zuständige Gericht.


Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

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