Der Teppichboden in der Mietwohnung – was passiert bei Auszug und Beschädigung?

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Zu einem häufigen Streitthema führen die Fragen rund um den Teppichboden in der Mietwohnung. Inwiefern gehört dieser zur Mietwohnung, wer ist für die Erneuerung zuständig, muss der Teppich bei Auszug vom Mieter entfernt werden und hat der Mieter einen Anspruch auf Erneuerung während des Mietverhältnisses? All diese Fragen beschäftigen häufig die Mietparteien sowohl während als auch nach Beendigung des Mietverhältnisses. Wir wollen uns dies einmal näher anschauen. 

1. Grundsatz – was gehört zur Mietsache?

Sofern bereits bei Einzug des Mieters ein entsprechender Teppichboden sowohl in einigen Räumen als auch in der gesamten Mietwohnung verlegt war, gilt dieser vom Vermieter als Mietsache. Der Teppichboden wird daher vom Vermieter mitvermietet.

Dies hat zur Folge, dass der Gebrauch des Teppichbodens durch die monatliche Mietzahlung des Mieters als abgegolten gilt. Sollte der Teppichboden also im Zuge dieses klassischen „Verschleißes“ durch den normalen Gebrauch erneuert werden müssen, so muss der Vermieter die entsprechenden Kosten für den Teppichboden sowie die neue Verlegung tragen.

Nicht selten führen jedoch Streitigkeiten in diesem Falle immer wieder vor Gericht, in welchen sodann das Gericht zu entscheiden hat, ob der Zustand des Teppichbodens eine Erneuerung rechtfertigt oder nicht.

Insofern sollten immer bereits zum Einzug in die Wohnung entsprechende Fotos vom Zustand des Teppichbodens gefertigt werden, um notfalls im Nachgang den Zustand sowie Veränderungen beweisen werden können.

In diesem Zusammenhang werden wir auch häufig von Mandanten gefragt, ob der Teppichboden zu den klassischen Schönheitsreparaturen gehört, die sehr häufig im Mietvertrag versucht werden auf den Mieter abzuwälzen. Dies ist einfach zu beantworten: die Erneuerung des Teppichbodens gehört nicht zu den Schönheitsreparaturen – sodass es auf diese Klausel erst gar nicht ankommt.

2. Von wem muss der Teppichboden gereinigt werden?

Wie die gesamte Mietsache muss auch der Teppichboden grundsätzlich pfleglich behandelt werden. Dies hat zur Folge, dass zum einen der Mieter zu entsprechenden Reinigungen, insbesondere einer Grundreinigung bei Auszug, verpflichtet ist. Entsprechende Beschädigungen des Teppichbodens, die über den normalen Gebrauch hinausgehen, gehen immer zu Lasten des Mieters, sodass sich dieser sogar in diesem Falle eventuell schadensersatzpflichtig gegenüber dem Vermieter machen könnte. 

3. Darf der Vermieter während der Mietzeit den Teppichboden selbstständig austauschen lassen?

Grundsätzlich darf der Vermieter auch während des Mietverhältnisses in Eigeninitiative unter entsprechender Ankündigung den Teppichboden austauschen lassen. Auch bei der Farbwahl hat er grundsätzlich die freie Entscheidungsgewalt, nur bei extremen Farben darf er von der vorherigen nicht stark abweichen.

Dabei muss jedoch auch klargestellt werden, dass der Vermieter nicht ohne entsprechende Zustimmung des Mieters einen Teppichboden durch einen Holz- (Parkett) oder Laminatboden austauschen darf. In diesen Fällen muss zunächst die Zustimmung des Mieters hierzu eingeholt werden, um im Nachgang unnötige Streitigkeiten, die teilweise auch bis vor die Gerichte führen, zu vermeiden.

4. Darf der Mieter während des Mietverhältnisses den Teppichboden selber verlegen?

Sofern der Mieter während des Mietverhältnisses auf eigene Kosten und in Eigeninitiative einen neuen Teppichboden verlegt, ist er auch grundsätzlich bei Auszug dazu verpflichtet, diesen wieder zu entfernen. 

Daher raten wir immer den Mietern, sich vor der Verlegung des neuen und eigenen Teppichbodens mit dem Vermieter auseinander zu setzen und sich gegebenenfalls die Zustimmung hierfür erteilen zu lassen. Denn teilweise können in diesen Fällen hohe Schadensersatzforderungen auf den Mieter zukommen. Dies insbesondere bei nicht fachgerecht verlegten Teppichböden (z. B. resultierend aus Kleberesten an Fußböden etc.).

Auch hier ist also Vorsicht geboten und es sollte nicht vorschnell gehandelt werden.

Ausdrücklich möchten wir abschließend darauf hinweisen, dass wir nicht in allen Fällen grundsätzlich eine kostenlose Beratung zu diesem Thema anbieten können. Aufgrund der Vielzahl von teilweise sehr komplexen Anfragen aus dem Internet können wir auch Nachfragen zu diesem Artikel nicht alle kostenlos beantworten.

Wir bitten hier um Verständnis.

Ihre KGK Rechtsanwälte


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