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Die aktuelle Abmahnwelle bei eBay - berechtigte Abmahnung oder reine Abzocke?

  • 3 Minuten Lesezeit
Monique Michel anwalt.de-Redaktion

Die aktuelle Abmahnwelle bei eBay

Seit einigen Wochen überzieht ein neu gegründeter Verein, der in Deutschland unter dem Namen "Ehrlich währt am längsten" auftritt, zahlreiche Mitglieder von eBay mit wettbewerbsrechtlichen Abmahnungen. Doch was ist überhaupt eine solche Abmahnung, wer darf abmahnen, wer kann davon betroffen sein und vor allem: Wie kann man sich dagegen wehren?

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Die Abmahnung – was ist das?

Die Abmahnung im Wettbewerbsrecht ist die Beanstandung und formale Aufforderung einer natürlichen oder juristischen Person an eine andere, ein bestimmtes wettbewerbswidriges oder anderweitig rechtsverletzendes Verhalten künftig zu unterlassen. Die häufigsten Verletzungshandlungen treten beim Online-Auftritt, bei Preisangaben, Werbeprospekten, durch Verwendung fremder Marken oder Maßnahmen der Kundengewinnung auf. Erst nach erfolgloser Abmahnung ist das gerichtliche Verfahren zulässig.

Formelle Anforderungen an eine wirksame Abmahnung

Eine wirksame Abmahnung muss den Anspruchsteller und den Abgemahnten eindeutig bezeichnen. Wird ein Anwalt für den Anspruchsteller tätig, muss er seine Bevollmächtigung darlegen. Der Anspruchsteller muss seine Berechtigung zur Abmahnung (z.B. Wettbewerbsposition) darlegen und schildern, welche konkrete Handlung ihn in seinen Rechten verletzt. Er muss ernsthaft die Unterlassung der verletzenden Handlung verlangen und vom Abgemahnten eine strafbewehrte Unterlassungserklärung fordern. Strafbewehrt bedeutet, dass bei einem erneuten Verstoß des Abgemahnten dieser zur Zahlung einer angemessene Vertragsstrafe (meist einige Tausend Euro!) an den Antragsteller verpflichtet ist.Eine ernsthafte Abmahnung muss dem Abgemahnten eine angemessene Frist zur Reaktion setzen unter Androhung weiterer gerichtlicher Schritte. Je nach Dringlichkeit kann die Frist nur einige Stunden oder bis zu zwei Wochen betragen.

Wer ist überhaupt zur Abmahnung berechtigt?

Im aktuellen Fall ist noch unklar, ob der in der Schweiz gegründete Verein "Ehrlich währt am längsten" in Deutschland abmahnberechtigt ist. Grundsätzlich gilt für alle Abmahnwilligen, dass man durch das Verhalten des Abgemahnten selbst in seinen eigenen Rechten verletzt sein muss (als Urheber, Markeninhaber oder Mitbewerber) oder die Rechte anderer wahrnimmt. Abmahnungsberechtigt sind im Wettbewerbsrecht zudem rechtsfähige Verbände zur Förderung gewerblicher oder beruflicher Interessen sofern sie nach § 8 Abs. 3 Nr. 2-4 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) berechtigt sind (z.B. IHK, Verbraucherschutzverbände). Keinesfalls abmahnen dürfen jedoch unbeteiligte Dritte.

Was Sie tun müssen bei berechtigter Abmahnung

Liegt eine Verletzungshandlung vor und erfüllt die Abmahnung alle formellen Voraussetzungen sollte der Abgemahnte fristgerecht die geforderte Verpflichtungserklärung abgeben, die berechtigten Abmahnkosten übernehmen und weitere Rechtsverletzungen unbedingt vermeiden. Nur so können ein kostspieliges Verfahren sowie weitere Schadensersatzansprüche verhindert werden.Sollte die gesetzte Frist zu kurz bemessen sein, wird eine angemessene Frist in Gang gesetzt innerhalb derer man unbedingt – mit Hinweis auf die fehlerhafte Fristsetzung – entsprechend reagieren sollte.

Unberechtigte Abmahnung – kein Freibrief zur Untätigkeit

Auch bei einer formell fehlerhaften oder gar inhaltlich unberechtigten Abmahnung ist der größte Fehler das Untätigbleiben. Reagiert man nämlich nicht fristgemäß, droht einem auf Antrag des Gegners innerhalb kürzester Zeit eine einstweilige Verfügung durch Gerichtsbeschluss, die nur zu oft einen gesamten Gewerbebetrieb stilllegen und in der Existenz bedrohen kann – so lange, bis im ordentlichen Verfahren die Sache geklärt wird.Dringend empfohlen wird daher auch bei offensichtlich unberechtigten Abmahnungen vorbeugend eine so genannte Schutzschrift bei Gericht zu hinterlegen. In der Schutzschrift ist die eigene Rechtsauffassung darzustellen und relevante Tatsachen glaubhaft zu machen (z.B. mit eidesstattlicher Versicherung). Wirdder Verfügungsantrag dann gestellt, muss das Gericht auch die eigene Position bereits berücksichtigen und kann den Antrag zurückweisen bzw. erst nach mündlicher Verhandlung beschließen.Da es um hohe Summen oder mit einer einstweiligen Verfügung sogar um die Existenz gehen kann, sollte man sich fachkundige Hilfe beim Anwalt holen.

(MIC)

Foto(s): ©iStockphoto.com

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