Die Einlegung der Anhörungsrüge

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Wer an einem Gerichtsverfahren beteiligt ist, muss wenigstens die Möglichkeit haben, sich zum Streit zu äußern und seine Sicht der Dinge in den Prozess einzubringen. Darum handelt es sich Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) um ein bedeutendes Prozessgrundrecht. Zum rechtlichen Gehör zählt nicht nur das Recht, sich überhaupt äußern zu dürfen, sondern auch, dass das Gericht dieses Vorbringen beachtet, in seine Überlegungen einbezieht und sie bei der Entscheidung zumindest erwägt.

Eine Verfassungsbeschwerde wegen Verletzung des rechtlichen Gehörs ist dann erfolgversprechend, wenn dargelegt werden kann, dass das Gericht diese Grundsätze nicht beachtet hat.

Anhörungsrüge bereitet Verfassungsbeschwerde vor

Bevor eine solche Verfassungsbeschwerde zulässig ist, muss dem Gericht aber die Möglichkeit gegeben werden, die Gehörsverletzung selbst zu beseitigen. Das hierfür gebotene außerordentliche Rechtsmittel ist die Anhörungsrüge, die auch als Gehörsrüge bezeichnet wird. Diese gibt es mittlerweile in allen Zweigen der Gerichtsbarkeit.

Große Erfolgsaussichten bringt die Anhörungsrüge aber nicht mit sich: In den allermeisten Fällen ist das Gericht der Ansicht, alles Notwendige beachtet zu haben und bei seiner Entscheidung zu bleiben. Dann ist jedoch der Weg frei für die Verfassungsbeschwerde.

Inhaltliche Abstimmung der Anhörungsrüge

Für alle Aspekte muss genau erläutert werden, was vorgetragen wurde, wie man dazu kommt, dass das Gericht dies nicht beachtet hat, und warum der Vortrag für das Urteil relevant gewesen wäre.

In aller Regel sollten die Anhörungsrüge und die Verfassungsbeschwerde parallel eingelegt werden, um in keinerlei Fristproblematik hineinzulaufen.

Allerdings ist die Verfassungsbeschwerde in gewisser Weise von der Anhörungsrüge abhängig: Gegenüber dem Verfassungsgericht kann nichts mehr an Gehörsverletzungen zusätzlich vorgetragen werden, wenn es nicht Teil der Anhörungsrüge war. Darum muss die Anhörungsrüge besonders sorgfältig bearbeitet werden.

Zusammenarbeit von Prozessanwalt und Verfassungsrechtler

Idealerweise sollte der Instanzanwalt, der Sie bislang im fachlichen Verfahren, die Anhörungsrüge konzipieren. Denn er weiß am besten, welcher Vortrag durch das Gericht nicht beachtet wurde. Zugleich sollte aber auch der Verfassungsrechtsanwalt am Schriftsatz mitarbeiten, um die Verfassungsbeschwerde entsprechend vorzubereiten.

Aufgrund der kurzen Frist für die Anhörungsrüge (zwei Wochen) und der nicht allzu langen Frist für die Verfassungsbeschwerde (ein Monat), ist ein zügiges und zielgerichtetes Vorgehen notwendig.

Rechtsanwalt Thomas Hummel unterstützt Sie gerne dabei und arbeitet kollegial und vertrauensvoll mit Ihrem Instanzanwalt zusammen. Hierfür fallen grundsätzlich keine zusätzlichen Kosten an, diese Tätigkeit ist in der Verfassungsbeschwerde miteingeschlossen.


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