Der Anspruch auf rechtliches Gehör in der Verfassungsbeschwerde

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„Vor Gericht hat jedermann Anspruch auf rechtliches Gehör.“ (Art. 103 Abs. 1 GG)

Eine enorme praktische Bedeutung hat der Anspruch auf rechtliches Gehör. Dies verbrieft das Recht, dass man sich als Beteiligter eines Prozesses gegenüber dem Richter äußern und die eigene Position darlegen darf. Der Richter ist verpflichtet, dieses Vorbringen wenigstens zur Kenntnis zu nehmen und bei seiner Entscheidung zu berücksichtigen. Freilich gibt es keinen unbedingten Anspruch darauf, dass der Richter alles glaubt, was eine Partei vorträgt, oder dass er sich Rechtsansichten zu eigen macht.

Universelles Prinzip

Dieses Prinzip gilt in allen Prozessordnungen, also sowohl im Strafverfahren (StPO), im Zivilprozess (ZPO), als auch in der Verwaltungsgerichtsbarkeit (VwGO). Auch Spezialgerichtsbarkeiten wie Familiengerichte (FamFG), Sozial- (SGG) oder Finanzgerichte (FGO) müssen dieses zentrale Grundrecht beachten.

Das Grundgesetz schreibt insoweit aber nur etwas fest, das ohnehin selbstverständlich ist: Wer vor Gericht steht, muss auf das Urteil Einfluss nehmen können, ansonsten ist er nur Objekt des Verfahrens und der Prozess wird zum Schauprozess degradiert.

Daher kann das rechtliche Gehör – wie die meisten Justizgrundrechte – bei fast jedem Sachverhalt nach Durchlaufen des Rechtswegs gerügt werden. Es handelt sich um ein Grundrecht gegen den Richter, dessen Verletzung also erst im Prozess selbst auftritt.

Nichtberücksichtigung von Tatsachen als Gehörsverletzung

Eine Gehörsverletzung ist häufig gegeben, wenn ein Beteiligter (meist versehentlich) vom Gericht nicht angehört und ohne ihn entschieden wurde. Aber auch eine Entscheidung ohne Berücksichtigung des Vortrags einer Partei im Urteil passiert immer wieder. Hier ist jedoch zu unterscheiden, ob der Richter Tatsachen übersehen hat (dann liegt eine Gehörsverletzung vor) oder ob er sie im Kopf hatte und nur nicht ins Urteil geschrieben hat (dann ist keine Verletzung des rechtlichen Gehörs gegeben).

Das darzulegen, ist Aufgabe des Rechtsanwalts. Damit steht er oftmals vor hohen Anforderungen: Die Feststellung, dass eine Gehörsverletzung vorliegt, verlangt eine genaue und gewissenhafte Auseinandersetzung mit dem Urteil und seiner Begründung einerseits und mit dem schriftsätzlichen und mündlichen Vorbringen des Mandanten im Fachverfahren andererseits.

Nur so kann festgestellt werden, welchen Vortrag das Gericht ignoriert hat. Zugleich muss sich der Rechtsanwalt aber auch im Fachrecht soweit auskennen, dass er zumindest skizzieren kann, dass die Entscheidung des Gerichts bei ordnungsgemäßer Berücksichtigung des Vortrags anders ausgefallen wäre. Soweit vom Recht, sich zu äußern, bewusst nicht Gebrauch gemacht wurde (z. B. seitens eines Angeklagten, der im Verfahren und vor Gericht schweigt), kann dies freilich von vornherein nicht als Gehörsverletzung verstanden werden.

Für die praktische Handhabung ist eines sehr wichtig: Eine Verfassungsbeschwerde wegen Gehörsverletzung ist meistens nur zulässig, wenn vorher versucht wurde, das Gehör nachzuholen.

Vorher: Anhörungsrüge beim Fachgericht

Im Prozessrecht gibt es mittlerweile ein besonderes Rechtsmittel (z. B. § 321a ZPO, § 356a StPO, § 78a ArbGG, § 44 FamFG, § 152a VwGO, § 178a SGG), das als Anhörungsrüge oder auch Gehörsrüge bezeichnet wird. Mit diesem wird das Gericht der letzten Instanz aufgefordert, die Gehörsverletzung anzuerkennen, dem Antragsteller doch noch rechtliches Gehör zu gewähren und anschließend das Verfahren wieder aufzunehmen.

Sinn und Zweck dieser Rüge ist es, das Bundesverfassungsgericht zu entlasten und das Gericht, das ja bereits über die Sache entschieden hat und sich daher mit dem Tatsachenstoff auskennt, selbst zu einer Korrektur aufzufordern. Ob dies gelungen ist und deswegen weniger Verfassungsbeschwerden wegen einer Gehörsverletzung zu verzeichnen sind, ist in der Fachwelt allerdings umstritten.

Der Rüge bedarf es aber dann nicht, wenn die Gehörsverletzung bereits durch ein vorheriges Gericht stattgefunden hat und hiergegen ein Rechtsmittel (Berufung, Revision, Beschwerde) eingelegt wurde. Dass das Rechtsmittelgericht die Gehörsverletzung nicht zum Anlass nimmt, das Urteil aufzuheben, ist keine neue Gehörsverletzung. Eine solche „sekundäre Gehörsrüge“ ist weder notwendig noch zulässig.

Zu dieser Problematik können Sie sich auch das Video am Anfang dieses Artikels anschauen.

Formelle Fallstricke

Von Anwälten verlangt die Notwendigkeit einer vorherigen Rüge aber ein besonderes Geschick dahin gehend, einerseits die Gehörsrüge nicht zu vergessen, andererseits aber auch die Frist für die Verfassungsbeschwerde nicht zu versäumen. Denn die Frist für die Verfassungsbeschwerde beginnt mit Zurückweisung einer aussichtsreichen Gehörsrüge. War die Gehörsrüge aber von vornherein aussichtslos, verlängert sie die Frist nicht.

Die Verfassungsbeschwerde kann also dementsprechend zu früh (vor Erhebung einer notwendigen Gehörsrüge) oder zu spät (nach dem Abwarten der Entscheidung des Gerichts über eine aussichtslose Gehörsrüge) eingelegt werden. In beiden Fällen ist die Verfassungsbeschwerde unzulässig – und zwar nicht nur bezüglich Art. 103 Abs. 1 GG, sondern auch bezüglich aller anderen Grundrechte. Ein im Verfassungsrecht erfahrener Rechtsanwalt kennt dieses Dilemma allerdings und kann mit ihm auch Einzelfall richtig umgehen.

Insgesamt verlangt eine auf die Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör gestützte Verfassungsbeschwerde – wie Sie schon aus diesen knappen und überblickartigen Ausführungen erahnen können – intensive formelle Überlegungen, die es schwer machen, sie korrekt zu erheben. Außerdem besteht das Risiko, dass ein falscher Umgang damit die gesamte Verfassungsbeschwerde „zerschießt“. Zugleich eröffnet sie aber die Chance, jedes Urteil anzufechten.


Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

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