Die gesetzliche Kündigungsfrist für Geschäftsführer - § 621 BGB

  • 3 Minuten Lesezeit

Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat am 11. Juni 2020 (Az: 2 AZR 374/19) entschieden, dass die gesetzliche Kündigungsfrist für Geschäftsführerdienstverträge, die keine Arbeitsverträge sind, aus § 621 BGB folgt (Zitat Leitsatz der Entscheidung).  Dies gilt jedenfalls dann, wenn in Geschäftsführerdienstverträgen auf die gesetzliche Kündigungsfrist Bezug genommen wird. In vielen Anstellungsverträgen mit Geschäftsführern wird zwar eine konkrete ordentliche Kündigungsfrist vereinbart, zum Beispiel sechs Monate zum Ende eines Kalendermonats. Wird im Geschäftsführerdienstvertrag jedoch geregelt, dass die gesetzliche Kündigungsfrist gelten soll, so ist § 621 BGB einschlägig und damit einhergehend die dort geregelten recht kurzen Kündigungsfristen.

Geschäftsführerdienstverhältnisse sind in der Regel keine Arbeitsverhältnisse

In der Regel sind Geschäftsführer keine Arbeitnehmer. Es besteht kein Arbeits-, sondern ein Dienstverhältnis.  Auf ihr Vertragsverhältnis sind daher die für Arbeitnehmer geltenden Gesetze (z.B. das Kündigungsschutzgesetz aber auch die für Arbeitnehmer geltenden Kündigungsfristen) nicht anwendbar.

In dem Fall, über welchen das BAG zu entscheiden hat war die Klägerin Geschäftsführerin der Beklagten, einer Rehaklinik. Die Parteien haben sich nicht nur über die Wirksamkeit der durch die Rehaklinik erklärten Kündigung und ob ein Arbeitsverhältnis besteht, sondern auch über die maßgebliche Kündigungsfrist gestritten. Das Urteil ist, insbesondere was die für Geschäftsführer geltende gesetzliche Kündigungsfrist anbetrifft, interessant. Die Parteien hatten im Anstellungsvertrag nämlich geregelt, dass die gesetzliche Kündigungsfrist gelten solle. Weitere Regelungen über die ordentliche Kündigungsfrist enthielt der Anstellungsvertrag nicht.

Das BAG hatte darüber zu entscheiden, was die für Geschäftsführer geltende gesetzliche Kündigungsfrist ist. Da Geschäftsführer in der Regel keine Arbeitnehmer sind, ist die für Arbeitsverhältnisse geltende gesetzliche Kündigungsfrist des § 622 BGB nicht anwendbar. In § 621 BGB ist hingegen die gesetzliche Kündigungsfrist bei Dienstverhältnissen geregelt. Der Bundesgerichtshof hat in Urteilen aus den achtziger Jahren entschieden, dass auf Geschäftsführerdienstverhältnisse die gesetzliche Kündigungsfrist des § 622 Abs. 1 Satz 1 BGB in der vom 1. September 1969 bis zum 4. Oktober 1993 geltenden Fassung (im Folgenden: a.F.) auf die Kündigung von Anstellungsverhältnissen von GmbH -Geschäftsführern anwendbar sei, soweit diese nicht zugleich Mehrheitsgesellschafter waren. Dem schloss sich die herrschende Meinung bisher an. Das BAG hat in der oben genannten Entscheidung der herrschenden Meinung widersprochen und klargestellt, dass für Geschäftsführer, die nicht Mehrheitsgesellschafter der GmbH sind, nicht die Kündigungsfristen des § 622 a.F. sondern die des § 621 BGB (Kündigungsfristen bei Dienstverhältnissen) gelten. Klargestellt hat es ferner, dass die verlängerten Kündigungsfristen des § 622 Abs. 2 BGB (welche für Arbeitsverhältnisse gelten) nicht auf Geschäftsführerdienstverträge anwendbar sind. Dogmatisch begründete das BAG dies wie folgt: § 622 BGB ist ausschließlich auf Arbeitsverhältnisse anwendbar. Mit der ab dem 15. Oktober 1993 geltenden Neufassung des § 622 BGB habe der Gesetzgeber die Anbindung der Kündigungsfristenregelung an Arbeitsverhältnisse betont. Es sei-so das BAG-nichts dafür ersichtlich, dass der Gesetzgeber die Kündigungsfristenregelung für (Fremd-) Geschäftsführer dort verortet sehen wollte.

Kündigungsfristen des § 621 BGB: nach welchen Zeitabschnitten ist die Vergütung bemessen?

Für Geschäftsführer bedeutet dies folgendes: die Kündigungsfristen des § 621 BGB stellen darauf ab, nach welchen Zeitabschnitten die Vergütung bemessen ist. Wird zum Beispiel im Anstellungsvertrag ein Jahresgehalt vereinbart, ist § 622 Nr. 4 BGB einschlägig. Dort ist geregelt, dass, wenn die Vergütung nach Vierteljahren oder längeren Zeitabschnitten bemessen ist, eine Kündigungsfrist von sechs Wochen zum Schluss eines Kalendervierteljahres gilt. Darauf, dass das Jahresgehalt in zwölf monatlichen Raten zu zahlen ist, kommt es nicht an. Ist im Anstellungsvertrag hingegen ein Monatsgehalt vereinbart, so ist § 622 Nr. 3 BGB einschlägig. Dieser regelt, dass wenn die Vergütung nach Monaten bemessen ist, die Kündigung spätestens am 15. eines Monats zum Schluss des Kalendermonats wirksam ist.

Was können wir für Geschäftsführer tun?

Die Kündigungsfristen des § 621 BGB sind recht kurz. Geschäftsführern ist zu empfehlen, sich vor Abschluss des Anstellungsvertrages von einem Fachanwalt für Arbeitsrecht beraten zu lassen. Denn durch eine entsprechende Regelung der Kündigungsfrist im Anstellungsvertrag lässt sich vermeiden, dass die gesetzliche Kündigungsfrist des § 621 BGB einschlägig ist mit der Folge, dass das Anstellungsverhältnis im worst case am 15. eines Monats zum Schluss des Kalendermonats gekündigt werden kann. Durch eine entsprechende vertragliche Regelung können längere Kündigungsfristen sowie Abfindungssummen und auch die Geltung des Kündigungsschutzgesetzes vereinbart werden.

 

Sie haben Beratungsbedarf zu diesen oder anderen arbeitsrechtlichen Themen? Ihnen wurde ein Geschäftsführerdienstvertrag angeboten? Das Geschäftsführerdienstverhältnis soll beendet werden oder Sie brauchen Unterstützung nach Erhalt einer Kündigung? Rechtsanwältin Dr. Reichert-Hafemeister ist Fachanwältin für Arbeitsrecht. Sie ist ausschließlich auf die Bearbeitung von Arbeitsrechtsangelegenheiten spezialisiert. Aktuell beraten wir Sie gerne online, per Videotelefonie oder Telefon. Nehmen Sie gerne unter 030-679665434 telefonisch Kontakt zu uns auf, um einen zeitnahen Beratungstermin zu vereinbaren. Sie erreichen uns zudem über unser Kontaktformular.

 

 www.reichert-recht.com


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von Rechtsanwältin Dr. Sabine Reichert-Hafemeister LL.M.

Beiträge zum Thema