Die Sanierung von zwei Einzelbädern stellt keine erhebliche Umbaumaßnahme dar

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Ein aktuelles Urteil des Oberlandesgerichts Frankfurt (Beschluss vom 06.03.2023 - 29 U 115/22) beschäftigt sich mit der Frage, ob die Sanierung von zwei Bädern in einem Haus als umfangreiche Umbaumaßnahme angesehen werden kann (gemäß § 650i Abs. 1 Alt. 2 BGB).

In diesem Fall hat ein Bauherr einen Unternehmer beauftragt, die Bäder in seinem Haus zu sanieren. Nach einer Unstimmigkeit wurde der Vertrag gekündigt. Der Unternehmer verlangt nun eine Sicherheit, was auf § 648a BGB a.F./§ 650f BGB zurückgeht. Der Bauherr argumentiert, dass dies aufgrund eines Verbraucherbauvertrags nicht möglich sei.

Das Gericht hat entschieden, dass die Sanierung der beiden Bäder nicht als erhebliche Umbaumaßnahme gemäß § 650i Abs. 1 Alt. 2 BGB angesehen werden kann. Dies betrifft nur Umbauten, die mit dem Bau eines neuen Gebäudes vergleichbar sind. Hierbei wird die Komplexität der Maßnahme und der Eingriff in die Gebäudestruktur berücksichtigt. Kleine Reparaturen oder Renovierungen ohne umfassende Umbauarbeiten sind nicht von dieser Regelung betroffen. Selbst wenn das Gesamtvolumen des Auftrags hoch ist, handelt es sich in diesem Fall um separate Innenausbauprojekte, die maximal zwei Räume betreffen.

Diese Entscheidung unterstützt das Urteil des Oberlandesgerichts Saarbrücken (IBR 2022, 456) und des Kammergerichts (IBR 2022, 128). Es gab zuvor Diskussionen darüber, ob die schrittweise Vergabe von Gewerken durch den Verbraucher für den Bau eines neuen Gebäudes (gewerkeweise Vergabe) als Verbraucherbauvertrag nach § 650i BGB angesehen werden kann. Der Bundesgerichtshof (BGH) hat sich aufgrund des Wortlauts von § 650i Abs. 1 BGB und § 650j BGB für die Auffassung entschieden, dass dies nur der Fall ist, wenn ein Unternehmer alle notwendigen Gewerke für den Neubau eines Gebäudes übernimmt.

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Foto(s): Anwaltskanzlei Kuhlmann


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