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Diebstahl und Schäden am Reisegepäck: Wann muss mir das Hotel Schadensersatz leisten?

  • 3 Minuten Lesezeit
Ferdinand Mang anwalt.de-Redaktion

Reisende werden ständig dazu angehalten, auf ihr Reisegepäck zu achten, da es Diebe darauf abgesehen haben. Auch in Hotels ist man vor Diebstahl nicht geschützt oder das Reisegepäck wird beschädigt oder zerstört. Doch wann muss das Hotel den Schaden ersetzen?

Hotel haftet für eingebrachte Sachen

In § 701 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) ist geregelt, dass der Gastwirt, der gewerbsmäßig Fremde zur Beherbergung aufnimmt, den Schaden zu ersetzen hat, der durch den Verlust, die Zerstörung oder die Beschädigung von Sachen entsteht, die ein im Betrieb dieses Gewerbes aufgenommener Gast eingebracht hat. 

Eingebracht bedeutet: Sobald der Gast während seiner Beherbergung Sachen in ein Gebäude oder eine Anlage des Hotels gebracht hat, also z. B. auch den zum Hotel gehörigen Golfplatz, Garten, die Garage oder den Schuppen. Die Haftung erstreckt sich auch auf Sachen, wenn diese vom Hotelbetreiber oder dessen Personal zu einem angewiesenen oder allgemein bestimmten Ort außerhalb des Hotels gebracht wurden oder bereits außerhalb des Hotels in Obhut genommen wurden und gilt auch für einen angemessenen Zeitraum vor und nach der Beherbergung des Gastes. Das ist z. B. der Fall, wenn das Personal des Hotels den Gast vom Flughafen abholt und bereits am Flughafen das Gepäck in Empfang nimmt oder nach dem „Auschecken“ am Vormittag das Gepäck noch vom Hotel bis zum Abreisetermin am Nachmittag aufbewahrt wird. Entscheidend ist aber der Einzelfall.

Inwieweit das Hotel bzw. dessen Betreiber oder Personal den Verlust, die Beschädigung oder Zerstörung verschuldet hat, spielt für die Haftung an sich keine Rolle. Auch muss der Gast nicht Eigentümer der eingebrachten Sachen sein.

Haftungsbeschränkungen des Hotels

Das Hotel haftet nach § 701 Abs. 4 BGB nicht für Fahrzeuge und für Sachen, die im Fahrzeug verblieben sind, sowie für lebende Tiere. Wurde der Schaden durch den Gast, von dessen Begleiter oder Besucher oder durch höhere Gewalt verursacht, haftet das Hotel ebenfalls nicht. Höhere Gewalt ist ein betriebsfremdes, äußeres, trotz aller Vorsicht nicht abwendbares und vorhersehbares Ereignis. In der Regel liegt daher bei Diebstahl oder Brandschäden im Gebäudeinneren keine höhere Gewalt vor und haftet das Hotel.

Nach § 702 Abs. 1 BGB ist die Haftung der Höhe nach auf das Hundertfache des Beherbergungspreises für einen Tag beschränkt, besteht allerdings nicht unter einem Betrag von 600 €. Die Haftungshöchstgrenze liegt bei 3500 € und bei Wertsachen wie Geld, Wertpapiere und Kostbarkeiten bei 800 €.

Ausnahmen von der Haftungsbeschränkung

Das Hotel ist nach § 702 Abs. 3 BGB verpflichtet, Wertsachen wie Geld, Wertpapiere und Kostbarkeiten, soweit diese in Bezug auf die Größe und den Rang des Hotels keinen übermäßigen Wert oder Umfang haben oder gefährlich sind, aufzubewahren. Wird die Aufbewahrung vom Hotel unberechtigt verweigert, haftet das Hotel der Höhe nach unbeschränkt.

Auch ist die Haftung der Höhe nach unbeschränkt, wenn der Verlust, die Beschädigung oder Zerstörung der Sachen schuldhaft durch den Hotelbetreiber oder dessen Personal verursacht wurde, also z. B. das Personal Sachen gestohlen oder aus Unachtsamkeit beschädigt hat.

Unverzügliche Schadensanzeige

Der Gast hat nach § 703 BGB unverzüglich, nachdem er von dem Verlust, der Beschädigung oder Zerstörung Kenntnis erlangt hat, dies dem Hotel mitzuteilen. Unverzüglich heißt ohne schuldhaftes Zögern. Verstößt der Gast hiergegen, erlischt die Haftung des Hotels, es sei denn, die Sachen wurden vom Hotel zur Aufbewahrung übernommen oder der Verlust, die Beschädigung oder Zerstörung wurde vom Betreiber oder Personal des Hotels verursacht.

Fazit: Sobald Sachen des Gastes im zeitlichen Rahmen seines Aufenthalts im Hotel eingebracht oder von diesen in Obhut genommen wurden, haftet das Hotel für Verlust, Beschädigung und Zerstörung. Allerdings muss der Gast in den meisten Fällen den Schaden unverzüglich dem Hotel mitteilen, aber das Hotel kann, je nach Fall, Haftungsbeschränkungen entgegenhalten.

(FMA)

Foto(s): ©Fotolia.com

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