Dienstrad durch den Arbeitgeber anschaffen oder über Leasingfirma finanzieren? Hohe Kostenersparnis möglich!

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Die Begriffe Dienstrad oder Firmenrad oder Jobrad sind aktuell in aller Munde. Viele Arbeitgeber bieten ihren Mitarbeitern Leasingmodelle an, die von den bekannten Spezialanbietern (Jobrad, Deutsche Dienstrad, mein-dienstrad, businessbike, usw.) beworben werden. Diese Anbieter versprechen den Arbeitnehmern erhebliche Kosteneinsparungen von bis zu 40 % im Vergleich zu einem Kauf eines Fahrrads durch den Arbeitnehmer. Außerdem haben diese Leasingmodelle für den Arbeitnehmer den Vorteil, dass der Kaufpreis für das Fahrrad nicht sofort in einer Summe bezahlt werden muss, sondern über einen Zeitraum von zumeist 36 Monaten eine vergleichsweise niedrige Gehaltskürzung vereinbart wird und dann nach Ablauf dieses Zeitraums die Möglichkeit besteht, das Fahrrad zu einem günstig erscheinenden Preis zu übernehmen.

Eine genauere Betrachtung der angebotenen Modelle zeigt jedoch, dass diese im Vergleich zu einem Kauf des Rades durch den Arbeitgeber erheblich teurer sind.

Generell lässt sich sagen, dass die mögliche Kostenersparnis ganz erheblich davon abhängt, wie hoch das Arbeitseinkommen und die Steuerbelastung des Arbeitnehmers ist. Hat der Arbeitnehmer ein hohes Einkommen, das jedoch noch unterhalb der Beitragsbemessungsgrenze in der Sozialversicherung liegt, ist die Kostenersparnis am höchsten, weil hier eine maximale Steuerentlastung und Entlastung von Sozialversicherungsbeiträgen erreicht werden kann. Erheblich niedriger ist das Einsparpotenzial bei einem Arbeitnehmer mit einem niedrigeren Einkommen und einem niedrigeren Grenzsteuersatz.

Ersparnis beim Leasingmodell

Eine von uns durchgeführte Modellberechnung zeigt, dass die Ersparnis bei dem von einem der Marktführer angebotenen Leasingmodell bei einem Kaufpreis des Fahrrads von 3.000,00 € und einem Bruttoeinkommen des Arbeitnehmers von 3.000,00 € in der Steuerklasse I ohne Kinder bei nur 18,6 %  liegt, was einem Betrag von 557,00 € entspricht.

Ersparnis beim Arbeitgebermodell

Demgegenüber zeigt eine von uns durchgeführte Modellberechnung, dass dieser Arbeitnehmer bei einem Kauf des Fahrrads durch den Arbeitgeber und einer im Übrigen gleichwertigen Vertragsgestaltung eine Kosteneinsparung von 43,7 % erreicht, was einem Betrag von 1.311,00 € entspricht.

Der Grund für diese erheblichen Unterschiede liegt auf der Hand.

Die Anbieter derartiger Leasingmodelle müssen die ihnen entstehenden Kosten abdecken. Außerdem soll natürlich ein angemessener Gewinn erwirtschaftet werden. Hierbei zeigt ein Blick in die im Unternehmensregister veröffentlichten Jahresabschlüsse, dass dieses Leasingmodell für die Anbieter außerordentlich profitabel ist. Diese Gewinne mindern jedoch zwangsläufig die bei den Arbeitnehmern verbleibenden Einsparungen.

Diebstahlversicherung und Reparaturversicherung kein entscheidender Vorteil

Die Anbieter derartiger Leasingmodelle werben hierbei insbesondere auch mit dem Argument, dass das Fahrrad während der Vertragslaufzeit von 36 Monaten gegen Diebstahl und für den Fall von Reparaturen versichert ist. Eine derartige Diebstahlsversicherung kann aber auch mit sehr geringem Kostenaufwand durch den Arbeitgeber abgeschlossen werden und die hierdurch entstehenden Kosten können, falls der Arbeitgeber dies wünscht, dem Arbeitnehmer weiter belastet werden, ohne dass die Einsparung hierdurch nennenswert verringert wird. Eine Versicherung für Reparaturen hat bei einem neuen Fahrrad einen nur sehr geringen Wert, da mit Reparaturen in den ersten Jahren kaum zu rechnen ist. Zudem haben derartige hochwertige Fahrräder häufig ohnehin eine Garantie von 36 Monaten, sodass etwa erforderliche Reparaturen kostenfrei über die Gewährleistung des Fachhändlers abgedeckt sind.

Außerdem werben die Anbieter solcher Leasingmodelle häufig damit, dass im Falle einer Beendigung des Arbeitsverhältnisses während der 36-monatigen Leasingzeit eine Rückgabe des Fahrrads möglich ist. Auch dies hat jedoch in der Praxis nur einen geringen Wert, da der Arbeitnehmer ohne Weiteres die Möglichkeit hat, das Fahrrad auch im Falle einer Beendigung des Arbeitsverhältnisses weiterhin gegen Erstattung der berechneten Monatsrate zu nutzen und zum Ablauf der 36-monatigen Laufzeit vom früheren Arbeitgeber zu übernehmen oder auch im Falle der Beendigung des Arbeitsverhältnisses mit dem Arbeitgeber eine sofortige Beendigung der Überlassung gegen Zahlung eines angemessenen Betrages zu vereinbaren. Da das Fahrrad durch die bereits geleisteten Raten bereits zum Teil bezahlt ist und noch einen erheblichen Restwert besitzt, kommt in derartigen Fällen auch eine Veräußerung des gebrauchten Fahrrads in Betracht, sodass der Arbeitnehmer in vielen Fällen kostenneutral aus dem Vertrag entlassen werden kann. Unsere Erfahrungen bei der Vertretung von Arbeitgebern und Arbeitnehmern im Zusammenhang mit der Beendigung von Arbeitsverhältnissen zeigt, dass sich in derartigen Fällen praktisch ausnahmslos Regelungen vereinbaren lassen, mit denen der Arbeitnehmer auch ohne eine derartige Versicherung durch eine Leasingfirma eine sehr zufriedenstellende Lösung – in aller Regel im Wege einer Übernahme des Fahrrads bei Fortführung der vereinbarten Zahlungen – erreichen lässt.

Aus diesen Gründen haben wir in unserer Kanzlei die Entscheidung getroffen, dass wir unseren Mitarbeitern ein Dienstrad anbieten, das von der Kanzlei gekauft und dann für 36 Monate gegen Gehaltsverzicht in Höhe von exakt den entstehenden Kosten an den Arbeitnehmer überlassen wird und dann zum Ablauf dieser Frist kostengünstig vom Arbeitnehmer übernommen werden kann. In dem vorstehend behandelten Beispielsfall mit einem Kaufpreis für das Fahrrad von 3.000,00 € und einem Bruttogehalt von 3.000,00 € beläuft sich die Kostenersparnis für den Arbeitnehmer gegenüber einem Leasingmodelle eines Leasingunternehmens auf über 750,00 € netto.

Sollte ein derartiges Modell auch für Sie interessant sein, sind wir gerne bereit, Sie über die Berechnung der Höhe des Gehaltsverzichts und die Vertragsgestaltung näher zu beraten.

Dr. Stefan Jansen
Rechtsanwalt


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