Dieselskandal und kein Ende: Audi A6 3.0 TDI; Motor EA 897

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BGH entscheidet: Schadensersatz auch möglich bei Nichtausübung des verbrieften Rückgaberechts. 

Eigentlich ist zum Dieselskandal des Volkswagen Konzerns ja fast alles gesagt. Ob man das Ganze jetzt Abschalteinrichtung, Thermofenster oder sonst wie nennt. Rechtlich haftet der VW Konzern für die verbauten Systeme gem. § 826 BGB auf Schadensersatz unter Rückgabe des Fahrzeugs.  

Dennoch gibt es immer wieder Fallgestaltungen, bei denen der Autohersteller die Möglichkeit sieht, seine Haftung zu vermeiden. Es spricht für sich selbst, dass der VW Konzern die Verbraucher dazu zwingt, jeden Fall durchzuklagen und keine allumfassende Lösung anbietet.

Am 16.12.21 hatte der Bundesgerichtshof eine bislang noch nicht entschiedene Variante auf dem Tisch. Der Verbraucher hatte das Fahrzeug, einen Audi A6 3.0 TDI 2017 gebraucht gekauft und finanziert. Bei Auslaufen der Finanzierung hat er das Fahrzeug aber nicht, wie vertraglich zur Wahl gestellt, zurückgegeben, sondern das Darlehen abgelöst und den PKW behalten.

Das zuständige Oberlandesgericht kam zu dem Ergebnis, dass sich der Kläger in Widerspruch zu seinem vorherigen Verhalten setze, wenn er nach Vollerwerb des Fahrzeugs den Schadensersatz durch Rückzahlung des Kaufpreises einschließlich der Finanzierungskosten Zug um Zug gegen Rückgabe und Übereignung des Fahrzeugs, fordert und die Klage abgewiesen.

Der Bundesgerichtshof hat das Urteil aufgehoben und die Sache an das Oberlandesgericht zurückverwiesen. Zur Begründung führt der Bundesgerichtshof aus, dass anders als beim Leasingvertrag der fremdfinanzierte Kauf trotz der Rückgabeoption auf einer Investitionsentscheidung beruhe, die von vornherein auf den Eigentumserwerb gerichtet sei und dem Erwerber erst die Möglichkeit verschafft, das Fahrzeug dem Finanzierungsgeber zur Sicherung zu übereignen. Ein widersprüchliches, womöglich den Anspruch gemäß § 242 BGB ausschließendes Verhalten des jeweiligen Klägers sei vor diesem Hintergrund nicht erkennbar.

Rechtsanwalt Klinger aus der Bremer Anlegerschutzkanzlei Dr. Eckardt und Klinger rät jedem Verbraucher, mit einem betroffenen Fahrzeug, der bislang noch nichts unternommen hat, nunmehr anwaltlichen Rat einzuholen und die vorhandenen Optionen prüfen zu lassen. Die Kanzlei Dr. Eckardt und Klinger steht Ihnen für die Prüfung und die Durchsetzung Ihrer Ansprüche gerne zur Verfügung. 



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