Drohung mit Krankheit kann Kündigung rechtfertigen

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Droht der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber damit, er könne ja in nächster Zeit arbeitsunfähig erkranken, kann dies unter Umständen eine außerordentliche fristlose Kündigung rechtfertigen. Dies wurde beispielsweise bereits durch das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz (Urteil vom 21.07.2021, Az. 8 Sa 430/19) und das Landesarbeitsgericht Köln (Urteil vom 12.12.2002, Az. 5 Sa 1055/12) so bestätigt.

Wer muss die Drohung beweisen?

Dass der Mitarbeiter tatsächlich damit gedroht hat, um etwa Urlaub oder sonstige Vorteile zu erpressen, muss der Arbeitgeber beweisen. Die Drohung darf jedoch nicht einfach nur plump im Spaß vorgebracht worden sein. Vielmehr muss deutlich geworden sein, dass der Arbeitnehmer seine Interessen unabhängig davon durchsetzen will, ob er wirklich erkrankt oder nicht.

Der Arbeitnehmer droht - und erkrankt dann tatsächlich

Selbst wenn der Arbeitnehmer NACH der Drohung tatsächlich erkrankt, spielt dies nach der überwiegenden Anzahl der Gerichte keine Rolle. Maßgeblich ist der Zeitpunkt der Drohung: Hier wusste der Mitarbeiter noch nicht, dass er wirklich erkrankt und hat deshalb eine widerrechtliche Drohung ausgesprochen.

Ausnahme: der Arbeitnehmer war schon bei der Drohung krank

Eine Ausnahme stellt es jedoch dar, wenn der Arbeitnehmer schon vor oder während der Drohung erkrankt war. Konnte der Mitarbeiter zu Recht darauf schließen, dass er wohl auch später noch krank sein wird, konnte er berechtigterweise damit “drohen”. Das Gegenteil müsste dann der Arbeitgeber beweisen.


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

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