Ebay Europameisterschaft Tickets/Markenrecht: UEFA Events SA wegen EUFA EURO 2020 Abmahnung durch Kanzlei Lentze Stopper

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Vertreten durch die Kanzlei Lentze StopperRechtsanwälte PartGmbB aus München mahnt UEFA Events SA wegen Ticketsverkäufen für die anstehende Europameisterschaft ab.

Wenn auch Sie betroffen sind, erfahren Sie hier mehr.

Zum Hintergrund

Die UEFA Events SA ist eine Tochterfirma der UEFA. Sie ist nach Angaben in der Abmahnung die einzige autorisierte Verkäuferin sämtlicher Tickets und offizieller Hospitality-Pakete für die UEFA EURO 2020. Die Tickets seien sehr gefragt und werden von der UEFA Events SA direkt an die Fans vergeben. 

Zudem sei die Abmahnerin Inhaberin zahlreicher gewerblicher Schutzrechte. Markenrechtlich geschützt sind u.a. die Wortmarke „UEFA EURO 2020“ und die Bildmarke der Logos der UEFA EURO 2020.

Abmahngefährdet sind Drittanbieter von Ticktes beispielsweise auf Ebay.

Dieser Verkauf verstoße gegen die ATGB der Abmahnerin. Danach sei eine private Weitergabe von Ticktes  nicht generell verboten, sondern lediglich unter Bedingungen gestellt. 

Zudem seien Markenrechte verletzt.

Es wird die Abgabe einer vorformulierten, strafbewehrten Unterlassungserklärung gefordert.

Zudem wird ein Kostenerstattungsanspruch i.H.v. 1.425,60 Euro berechnet (Streitwert: 7.500,- Euro). Insoweit wird jedoch „nur“ ein Betrag i.H.v. 500,- Euro „im Sinne einer unbürokratischen und vergleichsweisen Einigung“ verlangt 

Letztlich behält sich die UEFA ausdrücklich vor, weiteren Schadensersatz geltend zu machen und weist darauf hin, dass die Möglichkeit der Annullierung der Ticktes bestünde.


Unser Rat 

Schaffen Sie Waffengleichheit und lassen Sie sich anwaltlich beraten.

Es sollte im jeweiligen Einzelfall geprüft werden, ob der Vorwurf wirklich zutrifft.

Insbesondere sollte die  Wirksamkeit der streitgegenständlichen ATGB – insbesondere der Klauseln zum Weiterverkauf/Erwerb von Weiterverkäufern – geprüft werden. Dies erfordert eine juristische Sachkunde und dürfte juristische Laien vor eine erhebliche Hürde stellen.

Sollte dem so sein, so bleibt weiter zu prüfen, ob lediglich eine eingeschränkte, sprich modifizierte Unterlassungserklärung abgegeben werden kann, da vorformulierte Erklärungen der Gegenseite oftmals zu weit gefasst sind.

Wir helfen Ihnen!

Gerne nehmen wir eine Einschätzung Ihres Falls vor. 

Wir konnten schon zahlreiche Internetnutzer erfolgreich gegen vergleichbare Abmahnungen wegen des online Ticketverkaufs verteidigen.

Wenden Sie sich hierzu gerne an unsere spezielle Sofort-Hilfe-E-Mail-Adresse:

kontakt@e-commerce-kanzlei.de

Sie erreichen uns gerne auch telefonisch: 0221. 9 758 758 0

Weitere Informationen finden Sie auf unserer Homepage: 

www.e-commerce-kanzlei.de


Ihr Sebastian Günnewig 

Rechtsanwalt und Datenschutzbeauftragter (TÜV)



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