Ebay Marken Abmahnung der Mad Dogg Athletic Inc wegen „Spinning“ Fahrrad/ Cycling durch Greyhills Rechtsanwälte

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Die Mad Dogg Athletics Inc. (USA) geht mit Hilfe der Kanzlei Greyhills Rechtsanwälte gegen Markenverletzungen bezüglich der Marke „SPINNING“ vor.

Wenn auch Sie betroffen sind, erfahren Sie hier mehr.

Zum Hintergrund

Die Mad Dogg Athletics Inc. vermarktet u.a. Fahrräder, Bekleidung, Schuhe und Accessoires. Die Firma vertreibt insbesondre stationäre Inddor Fahrräder und entsprechende „Spinning“ Kurse. 

Die Firma hält u.a. die Markenrechte an „Spin“, „Spinner“ und „Spinning“ u.a. für den Bereich des Indoor Fahrrad Workouts.

Zudem bestehen Markenrechte an:

  • Pilatesstick
  • SPIN Firness
  • Peak Pilates
  • Resist-A Ball
  • Bodyblade

Abmahngefährdet sind Anbieter von Indoor Fahrrädern (Ergometern) und Zubehör unter der Bezeichnung „Spinning“ (Ebay).  

Hierzulande verwendete man den Begriff Spinning u.a. synonym für Indoor Cycling Kurse zu lauter Musik in Fitnessstudios. Dementsprechend gab es bereits einen Markenrechtsstreit vor dem EUIPO, bei welchem die Löschung der Marke beantragt worden ist. Mit seiner Entscheidung vom 21. Juli 2016 hat das EUIPO die Rechte der Mad Dogg Athletics Inc. an der Marke „Spinning“ für verfallen erklärt. Dagegen hat die Firma Klage bei dem EuG eingelegt und im Ergebnis gewonnen und die Entscheidung des EUIPO wurde aufgehoben, sofern die Löschung für die Ware „Fitnessgeräte“ und die Dienstleistung „Fitnesstraining“ erfolgt ist.

Nunmehr werden solche Kurse oftmals als „Indoor Cycling“ Kurse bezeichnet

In der Abmahnung der Firma wird u.a. die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung verlangt, sowie Auskunft. Dies dient in der Regel zur Bezifferung eines weitergehenden Schadensersatzes. 

Schließlich werden Anwaltskosten ausgehend von einem Streitwert i.H.v. 100.000,- Euro verlangt (bei einer 1,5 Geschäftsgebühr mithin rund 2.100,- Euro).

Unser Rat 

Bewahren Sie Ruhe!

Schaffen Sie Waffengleichheit und lassen Sie sich noch binnen Frist anwaltlich beraten.

Hier ist der Vorwurf genauestens zu überprüfen. So bedarf es u.a. eines geschäftlichen Handelns, was bei einem privaten Ebay Verkauf z.B. nicht der Fall ist.

Die mitgeschickte Unterlassungserklärung sollte – auch wenn sich der Vorwurf bewahrheitet – nicht ungeprüft unterschrieben werden. 

Das Auskunftsverlangen sollte zudem juristisch geprüft und aufbereitet werden, da die Auskunft Basis eines weitergehenden Schadensersatzverlangens werden kann.

Es bestehen oftmals auch gute Chancen die geltend gemachten Gebühren zu reduzieren, da unseres Erachtens der Streitwert zu hoch bemessen sein dürfte. 

Wir helfen Ihnen!

Gerne nehmen wir eine kostenfreie und unverbindliche Ersteinschätzung Ihres Falls vor. 

Wenden Sie sich hierzu gerne an unsere spezielle Sofort-Hilfe-E-Mail-Adresse: 

kontakt@e-commerce-kanzlei.de

Sie erreichen uns gerne auch telefonisch:

0221. 9 758 758 0

Weitere Informationen finden Sie auf unserer Homepage: 

www.e-commerce-kanzlei.de


Ihr Sebastian Günnewig 

Rechtsanwalt und Datenschutzbeauftragter (TÜV)



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