Ein Mangel muss schon vor der Abnahme des Werks bestehen

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OLG Oldenburg, Beschluss vom 17.07.2023 - 12 U 214/19 (Nichtzulassungsbeschwerde zurückgenommen) BGB §§ 633, 634, 640


In einem Rechtsfall vor dem OLG Oldenburg zwischen einem Auftraggeber (AG) und einem Auftragnehmer (AN) wegen Mängeln an einem errichteten Holzrahmenhaus wurde entschieden, dass der AN seinen Anspruch auf Werklohn erfolgreich durchsetzen kann. Der AG hatte nach der Abnahme des Hauses Mängel, insbesondere bezüglich der Gebäudedichtheit, reklamiert. Der AN argumentierte, dass diese Mängel durch Veränderungen nach der Abnahme verursacht wurden.

Die Kernpunkte der Entscheidung sind:

  1. Beweislast nach Abnahme: Der AG, der Mängel nach der Abnahme geltend macht, trägt die Beweislast. Es ist maßgeblich, ob das Werk zum Zeitpunkt der Abnahme mangelhaft war.
  2. Zustand bei Abnahme entscheidend: Ein Werk gilt als mangelhaft basierend auf dem Zustand zum Zeitpunkt der Abnahme. Spätere Zustände können die Mangelhaftigkeit nicht begründen.
  3. Ungeklärte Ursache der Mängel: Obwohl festgestellt wurde, dass der AN einige Fugen nicht korrekt abgedichtet hatte, konnte nicht eindeutig geklärt werden, ob dies allein die Undichtigkeit des Hauses verursachte.

Der Fall wirft weitergehende Fragen auf, etwa zur Haftung des AN für Mängel, die erst durch das Zusammenwirken mit anderen, nicht von ihm verursachten Mängeln entstehen. In diesem speziellen Fall konnte der AG jedoch nicht nachweisen, dass das Gebäude bereits bei der Abnahme mangelhaft war, was für eine Haftung des AN erforderlich gewesen wäre.

Diese Entscheidung unterstreicht die Bedeutung der Abnahme als maßgeblichen Zeitpunkt für die Beurteilung von Mängeln und die damit verbundene Beweislastverteilung im Baurech

Foto(s): udo kuhlmann


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