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Eindeutige Anzeige – Maklerprovision fällig

  • 2 Minuten Lesezeit
Christian Günther anwalt.de-Redaktion

[image]Die Provision beim Immobiliengeschäft kann schneller fällig sein als gedacht. Der eindeutige Provisionshinweis in der Anzeige reicht – ein schriftlicher Maklervertrag ist nicht immer Voraussetzung.

Die Suche nach einer neuen Immobilie beginnt zumeist in der Zeitung oder im Internet. Immobilienmakler wissen das am besten und schalten dort fleißig Anzeigen. Bei erfolgreichem Verkauf der angebotenen Immobilie winkt ihnen ihr Lohn regelmäßig in Form der Provision. Die muss am Ende derjenige zahlen, der sie dem Makler versprochen hat - also entweder der Verkäufer oder der Käufer. Gerade Letztere stimmen der Provision schneller zu, als von ihnen gedacht. Denn ein Maklervertrag kann auch stillschweigend zustande kommen.

Eindeutiges Provisionsverlangen im Inserat reicht

Für den Vertragsschluss genügt es bereits, wenn die Anzeige ein Provisionsverlangen unmissverständlich nennt. Enthält sie einen Hinweis wie „Provision 7,14 %" nahe beim oder bezogen auf den genannten Kaufpreis, ist Vorsicht angebracht. Denn jetzt fehlt nur noch, dass der Interessent den Makler wegen des Inserats kontaktiert, von ihm genauere Informationen zum angebotenen Objekt erhält und es später kauft. Der Bundesgerichtshof (BGH) verurteilte in diesem Fall einen Käufer, die Provision an den klagenden Makler zu zahlen. Bereits bei Annoncen, die die Provision nicht ausdrücklich dem Käufer auferlegen, kann es dazu kommen. Käuferprovision oder ähnliche auf den Erwerber bezogene Worte sind den Richtern zufolge daher nicht erforderlich. Denn für solche detaillierten Angaben fehlt bereits ein Grund: Warum sollte ein Makler die Höhe einer etwaigen Verkäuferprovision öffentlich nennen?

Ohne Hinweis auf Provision kein Anspruch

Wer den Provisionsanspruch vermeiden will, muss laut BGH dem Makler gleich zu Beginn klarmachen, dass er diese nicht zahlen will. Das heißt konkret, bevor der Makler Informationen zum angebotenen Objekt und dessen Verkäufer nennt. Das Gericht erklärte andererseits auch, dass ein Maklervertrag nicht schon bei bloßer Besichtigung einer Immobilie zustande kommt. Somit muss der Makler, will er für den späteren Nachweis eines Verkaufs oder die Vermittlung eines Objekts Geld vom Käufer, diesen stets eindeutig und vorher auf eine fällige Provision hinweisen. Ob das bereits unmissverständlich in der Zeitungs- oder Internetanzeige oder bei fehlendem Hinweis durch später geschlossenen Maklervertrag geschieht, ist dabei letztendlich aber egal.

(BGH, Urteil v. 03.05.2012, Az.: III ZR 62/11)

(GUE)

Foto(s): ©Fotolia.com

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