Eine CE-Kennzeichnung ersetzt keine bauaufsichtsrechtliche Zulassung (hier: Heizungsanlage)

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Ein OLG-Urteil hat kürzlich für Aufsehen gesorgt: Acht Ehepaare, die Doppelhaushälften von einem Bauträger erworben hatten, klagten erfolgreich auf einen Kostenvorschuss für Mängelbeseitigung in Höhe von insgesamt etwa 225.000 Euro. Grund für die Klage waren die in den Häusern installierten Heizungsanlagen. Sie entsprachen nicht dem im Kaufvertrag festgelegten "KfW-Effizienzhaus 70"-Standard. Die Anlagen waren nicht ausreichend dimensioniert, sodass die Bewohner zusätzlich elektrisch heizen mussten – ein teurer und ineffizienter Notbehelf.

OLG Hamburg, Urteil vom 01.06.2022 - 4 U 113/18; BGH, Beschluss vom 10.05.2023 - VII ZR 127/22 (Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen)

Das OLG betonte drei wichtige Punkte in seiner Entscheidung:

  1. Die installierte Heizungsanlage muss über eine bauaufsichtliche Zulassung verfügen. Fehlt diese, ist die Leistung des Bauträgers mangelhaft.

  2. Eine CE-Kennzeichnung oder eine EG-Konformitätserklärung sind nicht ausreichend als Ersatz für eine bauaufsichtsrechtliche Zulassung.

  3. Die Qualifikation des Gerichtssachverständigen, auch wenn nicht öffentlich bestellt und vereidigt, muss nicht zwangsläufig seine Fachkompetenz in Frage stellen.

Wichtig für die Praxis: Es muss im Einzelfall geprüft werden, ob Bauprodukte einer bauaufsichtlichen Zulassung bedürfen. Die EU-Verordnung 305/2011 könnte eine solche Zulassung ersetzen, wenn sie im Vertrag nicht ausgeschlossen ist. Ein offener Punkt im Urteil bleibt allerdings: Das OLG stützte die Mängelrüge auf die fehlende bauaufsichtliche Zulassung, ein Aspekt, den der Gerichtssachverständige, aber nicht die Käufer bemängelt hatten. Hier stellt sich die Frage, ob das OLG hätte prüfen müssen, ob die Heizungsanlagen technisch ausreichend sind, wenn die Käufer diesen Punkt nicht selbst vorgebracht haben.

Rechtsanwalt
Udo Kuhlmann
Teerhof 59
28199 Bremen
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Fax: 0421-33029870

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