Einheimischenmodell bei Vergabe von Bauplätzen

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Vor den Verwaltungsgerichten landen recht häufig Sachverhalte, bei denen es um die Vergabe von Bauplätzen nach einem bestimmten Punktesystem geht. In der Regel weist die Gemeinde ein Baugebiet aus und veräußert dann die Bauplätze an interessierte Erwerber. Dabei bedient sie sich eines Punktesystems, nach dem bestimmte Merkmale eine bestimmte Punktezahl erhalten.

In der Regel gibt es mehr Bewerber als Grundstücke, so dass ggf. unterlegene Bewerber die Entscheidung der Gemeinde überprüfen lassen. Die Frage des Punktesystems und der Frage des Zugangs zu dem Bewerbungsverfahren ist eine verwaltungsrechtliche Frage.

Dabei ist in der Regel ein einstweiliger Rechtsschutz notwendig, um die bereits gefallene Entscheidung vorläufig auszusetzen. Solch einen Fall hatte kürzlich das Verwaltungsgericht Sigmaringen zu entscheiden (Beschluss vom 22.05.2023, Az. 14 K 704/23).

Solche Einheimischenmodelle können einerseits nach Rechtsprechung des EuGH eine Diskriminierung darstellen. Es kommt maßgeblich auf ein legitimes Ziel an. Anderseits wird bei dem Kriterienkatalog selbst ein relativ großes Ermessen eingeräumt. Verboten sind jedoch willkürliche und sachfremde Erwägungen. Im Ergebnis hatte das Gericht keine Bedenken gegen die Regelung der betroffenen Gemeinde. Unionsrecht wurde nach der summarischen Prüfung des Gerichts nicht verkannt bzw. verletzt. Auch die Regelung, dass nach dem Punktesystem lediglich drei Kinder berücksichtigt wurden und der Kläger mit vier Kindern gleich behandelt wurde, wie Familien mit drei Kindern, wurde durch das Gericht nicht als Verstoß gegen das Willkürverbot bzw. Gleichheitssatz gewertet.  

Foto(s): Janus Galka


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