Einkommensstarkes Kind muß nicht stets Elternunterhalt zahlen

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Kann der Pflegebedürftige mit seiner Rente und den Leistungen aus der Pflegeversicherung seinen Heimplatz bezahlen, muß auch ein Kind mit überdurchschnittlichem Einkommen nicht unbedingt für die Eltern zahlen.

Das gilt selbst dann, wenn der weiterhin zu Hause wohnende Ehegatte des Pflegebedürftigen seinen Lebensunterhalt aus der eigenen Rente nicht mehr bestreiten kann. Die Mittellosigkeit des weiterhin zu Hause wohnenden Ehegatten beruht darauf, daß der Pflegebedürftige aus seiner hohen Rente zunächst seinen erhöhten Bedarf im Pflegeheim decken muß und deshalb seinen Ehegatten zu Hause nicht mehr zu unterhalten hat.

Für den Fall der Zahlungsfähigkeit muß das Sozialamt dann keine Sozialhilfe in Form der Hilfe zur Pflege an den Pflegebedürftigen leisten. Deshalb kann das Sozialamt das an sich unterhaltspflichtige Kind auch nicht zum Elternunterhalt verpflichten. Denn die Verpflichtung zum Elternunterhalt ist von der Bedürftigkeit des Pflegebedürftigen abhängig.

Muß das Kind jetzt aber nicht für den gesunden Elternteil zahlen, der aus seiner eigenen Rente nicht einmal mehr die Kosten für Miete, Heizung, Wasser, Strom, Nahrung, Kleidung etc. tragen kann?

Nein, außer die Summe seiner Einkünfte übersteigt € 100.000 pro Jahr. Die Einkünfte des Schwiegerkindes bleiben dabei unberücksichtigt. So kommt es, daß das Sozialamt für den gesunden Ehepartner zu Hause Sozialhilfe in Form der Grundsicherung zahlen muß, ohne auf das unterhaltspflichtige Kind zurückgreifen zu können.

Viele Sozialämter versuchen dies zu vermeiden, indem sie die Renten des Pflegebedürftigen und seines Ehegatten gleichmäßig auf beide verteilen. Auf diese Weise kommt es regelmäßig dazu, daß der Pflegebedürftige seine Heimkosten nicht mehr tragen kann und nun doch Sozialhilfe in Form der Hilfe zur Pflege benötigt. Bei der Hilfe zur Pflege ist aber ein Rückgriff auf das Kind schon weit unterhalb einer Summe von € 100.000 möglich. Die gleichmäßige Verteilung der Renten auf den Pflegebedürftigen und dessen Ehegatten widerspricht daher geltendem Recht (vgl. BSG, Urteil vom 2.2.2010, Az. B 8 SO 21/08 R). Hierauf sind die Bescheide des Sozialamtes zu überprüfen.


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