Fünftelregelung in der bAV bei mehreren Zusagen oder Bausteinen

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Mit der Fünftelregelung bzw. der Besteuerung von Einmalzahlungen habe ich mich schon in mehreren Rechtstipps beschäftigt.
Wirkung der 1/5-tel Regelung des § 34 Abs. 3 EStG

Besteuerung einer Einmalzahlung aus einer Direktversicherung 

Steuerliche Behandlung der Kapitalauszahlung, Einmalzahlung aus Unterstützungskasse, Direktzusage, Pensionskasse, Direktversicherung und Pensionsfonds

 Zielprämisse 10: Einmalzahlungen und höhere Monatsbeiträge in der Entgeltumwandlung

Bei der Direktzusage oder auch pauschaldotierten Unterstützungskasse ist die Fünftelregelung regelmäßig unproblematisch anwendbar. Probleme gab es in der Vergangenheit allerdings, wenn mehrere Zusagen bestanden oder Zusagen mit mehreren Bausteinen, wie es häufig sinnvoll praktiziert wird. Häufig sind das Kombinationen zwischen arbeitgeberfinanzierten Zusagen und Entgeltumwandlung.

Der BFH hatte am 23.4.2021 einen Fall entschieden, bei dem in einem Konzern eine arbeitgeberfinanzierte Basisversorgung bestand, die durch Entgeltumwandlung in einer gesonderten Zusage noch erhöht werden konnte.
Für den Leistungsfall waren Kapitalzahlungen vereinbart, die auf Antrag auch in 10 Raten oder als lebenslange Rente ausgezahlt werden konnten.
Die arbeitgeberfinanzierte Leistung und die Leistung aus der Entgeltumwandlung konnten hierbei unterschiedlich abgerufen werden.

Der BFH stellte in seiner Entscheidung folgendes klar:

1. Durch die Entgeltumwandlung erfolgt beim Mitarbeiter im Zeitpunkt der Entgeltumwandlung kein Zufluss
2. Erfolgt eine Auszahlung von über mehreren Jahren angesammelter Entgeltumwandlung, kann von einer Vergütung für mehrjährige Tätigkeit i. s. d. § 34 Abs. 2 Nr. 4 EStG ausgegangen werden
3. Weitere bAV-Leistungen z.B. aus der arbeitgeberfinanzierten Komponente, ändern an der Außerordentlichkeit nichts, auch wenn die arbeitgeberfinanzierte Leistung noch nicht ausgezahlt wurde.

Fazit:

Die Entscheidung des BFH gibt für alle die Fälle Rechtssicherheit, bei denen eine Kombination zwischen arbeitgeberfinanzierter Versorgung und arbeitnehmerfinanzierter Versorgung besteht und, wie es dort üblich ist, auch zwei getrennte Zusagen getätigt werden.

Der BFH betrachtet in der Essenz jeden Anspruch gesondert.

Für die Praxis heißt dies, bei der Ausgestaltung einen großen Wert darauf zu legen, dass die Anspruchsvoraussetzungen der Rechtsprechung an § 34 EStG zur Gewährung der 1/5-tel Regelung auch erfüllt werden.


Foto(s): AUTHENT

Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

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