Entfernung aus dem Dienst wegen verlängertem Urlaub – Beamtenrecht

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Disziplinarverfahren werden eingeleitet bei innerdienstlichen oder außerdienstlichen Verstößen im Beamtenrecht. Die Ahndung reicht von kleineren Strafen bis hin zur Entfernung aus dem Dienst. Diese ist die gravierendste Folge eines Verstoßes gegen Dienstpflichten. Je schwerer der Verstoß, desto härter die Bestrafung.

Aber auch bei vermeintlich nicht ganz so schwerwiegend klingenden Verstößen kann die "Höchststrafe" verhängt werden, wie ein aktueller Fall zeigt.

Eine Lehrkraft war im Urlaub und hat diesen nach den Feststellungen des Gerichts eigenmächtig verlängert. Sie ist zunächst in der fortgeschrittenen Pandemie nach Südamerika geflogen und hat dann Rückholflüge absichtlich verstreichen lassen, um den gebuchten Urlaub nicht vorzeitig abbrechen zu müssen. Aufgrund der Pandemie und der gestrichenen Flüge, war dann eine zeitige Rückkehr nicht möglich und die Rückkehr erfolgte deutlich nach Ende der Ferien.

Innerhalb dieser Zeit konnte auch keine Notbetreuung durchgeführt werden und die Schulleitung wurde auch über die Abwesenheit getäuscht. Zudem sei die Lehrkraft auch einer Konferenz ferngeblieben und zwar obwohl bereits ein Disziplinarverfahren lief.

Das Oberverwaltungsgericht Schleswig-Holstein (Az.: 14 LB 3/23) hat die Entscheidung der Vorinstanz bestätigt, nämlich dass die Lehrkraft aus dem Beamtenverhältnis entfernt wird.

Für eine solche Sanktion braucht es einen sehr schwerwiegenden Dienstverstoß, der auch unter Berücksichtigung des bisherigen Werdegangs und des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes eine mildere Maßnahme nicht mehr rechtfertigt. Nach Ansicht der beiden Instanzen war dies bei diesem Sachverhalt tatsächlich der Fall.

Foto(s): Janus Galka


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