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Entschädigung wegen geschlechtsbezogener Benachteiligung in der Stellenanzeige

  • 1 Minuten Lesezeit
Gabriele Weintz anwalt.de-Redaktion

[image]In einem aktuellen Urteil haben die Richter des Oberlandesgerichts (OLG) Karlsruhe einer Bewerberin, die sich auf eine Stellenanzeige mit dem Titel „Geschäftsführer gesucht” beworben hat und nicht eingestellt wurde, eine Entschädigung in Höhe eines Monatsgehalts der betreffenden Stelle zugesprochen.

Die Frau hatte sich per E-Mail auf die Stellenanzeige mit dem Titel „Geschäftsführer gesucht” beworben. Nachdem sie die Stelle nicht erhielt, versuchte sie den Auftraggeber bei der Anwaltskanzlei, die die Anzeige aufgegeben hatte, herauszufinden, um ihre Entschädigungsansprüche wegen geschlechtsbezogener Benachteiligung in Höhe von 24.765 Euro beim richtigen Adressaten geltend zu machen. Dazu legte sie Klage beim Amtsgericht (AG) Karlsruhe ein, das die Klage durch Beschluss an das Landgericht (LG) Karlsruhe verwies. Dort wurde die Klage allerdings abgewiesen.

Hiergegen legte die Frau Berufung zum Oberlandesgericht (OLG) Karlsruhe ein und erhielt gemäß § 15 Abs. 2 Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz (AGG) eine angemessene Entschädigung in Höhe eines Monatsgehalts der betreffenden Stelle von 13.257,36 Euro zugesprochen. Die Richter waren der Ansicht, dass durch die Wortwahl der Stellenanzeige gegen das Benachteiligungsverbot des § 7 Abs. 1 AGG verstoßen wurde, indem nach einem „Geschäftsführer" gesucht wurde und der Begriff weder durch den Zusatz /-in noch durch die Ergänzung m/w ergänzt wurde. Die Formulierung und Aufgabe der Anzeige durch eine externe Rechtsanwaltkanzlei müsse sich das Unternehmen zurechnen lassen.

Der Umfang der Entschädigung entspricht in ihrer Höhe dem Monatsgehalt des gesuchten Geschäftsführers und ist bewusst so hoch gewählt, um für die Zukunft eine abschreckende Wirkung zu erzielen.

(OLG Karlsruhe, Urteil v. 13.09.2011, Az.: 17 U 99/10)

(WEI)

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