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Stellenanzeige: Diskriminierung verboten

  • 2 Minuten Lesezeit
Sandra Voigt anwalt.de-Redaktion

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Eine Entschädigung wegen Altersdiskriminierung kann nur verlangt werden, wenn das Alter tatsächlich Einstellungsvoraussetzung ist.

Bei der Lektüre von Stellenanzeigen entsteht oft der Eindruck, dass Arbeitgeber nur noch junge Mitarbeiter mit möglichst langjähriger Berufserfahrung und einer hohen Anzahl von Zusatzqualifikationen einstellen wollen. Doch ab wann ist die Formulierung in der Stellenanzeige bereits altersdiskriminierend?

58-Jähriger erhält Absage

Ein 58-jähriger Arbeit suchender Buchhalter bewarb sich mit einer Standardbewerbung auf die Stellenanzeige eines Unternehmens, das einen Finanzbuchhalter suchte. Darin wurden zunächst die Stellenanforderungen genannt. In einem weiteren Absatz stellte sich der Arbeitgeber selbst vor und schloss mit folgenden Worten ab: „Wir bieten einen zukunftssicheren Arbeitsplatz in einem jungen motivierten Team." Als der Bewerber eine Absage erhielt, verlangte er gerichtlich eine Entschädigung wegen Altersdiskriminierung nach § 15 II AGG (Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz). Der Arbeitgeber gab jedoch an, ihn wegen seiner unstrukturierten Bewerbung abgelehnt zu haben. Die habe nämlich den Eindruck vermittelt, dass der Mann nicht zur sorgfältigen Erledigung seiner Arbeit fähig sei.

Keine Diskriminierung ersichtlich

Das Landesarbeitsgericht (LAG) Nürnberg verneinte einen Entschädigungsanspruch des Bewerbers. Ein solcher wird nämlich nur dann zugesprochen, wenn sich aus der Formulierung der Stellenanzeige eindeutig ergibt, dass der Arbeitgeber einen jungen Mitarbeiter sucht - das Alter somit zum Anforderungsprofil gehört. Im vorliegenden Fall stellte sich das Unternehmen in einem eigenen Absatz selbst dar und beschrieb nur die momentane Struktur seiner Belegschaft. Dieser „Werbeblock" gehörte aber nicht mehr zu den Einstellungsvoraussetzungen.

Demgegenüber hat der Mann nur eine Standardbewerbung an den Arbeitgeber verschickt, ohne Bezug auf die Anzeige zu nehmen. Außerdem war sie unstrukturiert, obwohl gerade von einem Buchhalter eine sorgfältige Arbeit erwartet wird. Außerdem hat er sich als Buchhalter auf eine Stelle als Finanzbuchhalter beworben, was auch für eine mangelnde Sorgfalt des Mannes spricht. Somit entstand vielmehr der Eindruck, dass dem Mann wegen der schlechten und unordentlichen Bewerbung - und gerade nicht wegen seines Alters - abgesagt worden war.

(LAG Nürnberg, Urteil v. 16.05.2012, Az.: 2 Sa 574/11)

(VOI)

Foto(s): ©Fotolia.com

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