Erfolgreiche Löschung: Jeden Schufa-Eintrag einzeln prüfen und bewerten führt zum Erfolg

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Schufa-Recht: Nach Hattrick gegen Volkswagen Bank und Norisbank nun auch noch Erfolg gegen die Santander Consumer Bank AG – vierter Schufa-Eintrag erfolgreich aus dem Datenbestand entfernt – Basis Score verbessert sich – Kreditwürdigkeit wieder hergestellt.

Die Schufa Holding AG, eine der bekanntesten Auskunfteien, sammelt Daten über nahezu jeden in Deutschland lebenden Menschen. Zu manchen Menschen finden sich mehr und zu manchen finden sich weniger Daten.

Vor einiger Zeit meldete sich ein Betroffener aus München bei Rechtsanwalt Dr. Sven Tintemann und bat diesen um Hilfe. Insgesamt fanden sich in der Schufa-Auskunft des betroffenen Mandanten vier Negativeinträge von drei verschiedenen Banken. Eine Herkulesaufgabe, sowohl für den Betroffenen selbst, als auch für die beauftragten Rechtsanwälte.

Zwei Negativeinträge der Volkswagen Bank und ein Eintrag der Norisbank wurden bereits im Verlauf der letzten Monate aus dem Schufa-Datenbestand entfernt. Bericht vom März 2016: „Ungerechtfertigte Negativeinträge bei der Schufa Holding AG“ – http://tintemann.de/ungerechtfertigte-negativeintraege-bei-der-schufa-holding-ag.html.

Zuletzt wurde die neu gegründete Kanzlei AdvoAdvice Partnerschaft von Rechtsanwälten mbB mit der Bekämpfung eines weiteren Negativeintrages beauftragt. Dieser wurde ursprünglich im Jahr 2009 durch die Santander Consumer Bank AG aus Mönchengladbach eingemeldet. Der Verbraucher schloss im Jahr zuvor einen Darlehensvertrag mit dieser Bank. Zwischenzeitlich kam es zu einem Zahlungsverzug, woraufhin der Negativeintrag erfolgte.

Schufa-Eintrag trotz nicht erhaltener Mahnung – Wer muss den Zugang von Mahnungen beweisen?

Bereits im März wandten sich die Rechtsanwälte von AdvoAdvice an die Santander Consumer Bank und forderten diese zum Widerruf des Negativeintrages auf. Diese wies die Aufforderung, unter Verweis auf die erfolgte Mahnung, zurück. Wenn zwei Mahnungen unter Verweis auf eine mögliche Datenübermittlung erfolgt sind, darf nach aktueller Rechtslage gemäß § 28a Absatz 1 Satz 1 Nr. 4 Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) ein negativer Schufa-Eintrag erfolgen. Leider hatte der Mandant eine solche Mahnung nie erhalten. Im deutschen Recht muss derjenige den Zugang von Mahnungen beweisen, wer sich darauf bezieht (vgl. hierzu auch einen Artikel in der Zeitschrift Verbraucher und Recht von Tintemann/Rohrmoser in VuR 2015, 428-430 – http://tintemann.de/wp-content/uploads/2016/02/VuR-2015-428-Anforderungen-an-den-Zugangsbeweis-von-Mahnschreiben-bei-Schufa-Eintr%C3%A4gen.pdf).

Der Beweis, dass die Mahnschreiben, versehen mit dem Hinweis auf eine bevorstehende Datenübermittlung bei dem Betroffenen Münchener Mandanten zugegangen sind, konnte durch die Bank nicht erbracht werden. Auch wenn der Negativeintrag nach der alten Rechtslage zu beurteilen war, da er vor dem 01.04.2010, also vor Inkrafttreten des neuen BDSG, veranlasst wurde, ergibt sich nach der alten Rechtslage kein anderes Ergebnis. Im Wege einer Interessenabwägung gelangt man zu dem gleichen Ergebnis, wenn die Mahnschreiben nicht beim Verbraucher zugegangen sind bzw. der Beweis des Zugangs nicht erbracht werden kann.

Guter Score Wert kreditwürdig – schlechter Score Wert kreditunwürdig

Daraufhin wurde der Negativeintrag aus dem Schufa-Datenbestand entfernt. Zur Freude des Mandanten entwickelte sich sein Scorewert auch dieses Mal weiter nach oben. Im Oktober 2015 wurde sein Basis-Scorewert noch mit 20,00 % berechnet. Vor der jetzt erfolgten Löschung des Eintrages lag der Basis-Scorewert bei 83,50 % angegeben. Damit kann man im alltäglichen Wirtschaftsleben nahezu nichts erreichen. Nach der letzten Löschung wurde der BasisScore hingegen auf 94,53% korrigiert. Damit ist der Betroffene endlich wieder als voll kreditwürdig.

Der hier tätige Rechtsanwalt und Schufa-Experte Dr. Sven Tintemann kommentierte die Löschung erfreut: „Häufig zahlt es sich aus, wenn man auf seinem Recht beharrt. Der hier betroffene Mandant wurde nun seit weit über einem Jahr von meinen Kollegen und mir begleitet. Letztlich kann dieser wieder auf eine saubere Schufa-Auskunft mit einem vernünftigen Scorewert blicken. Die Mühen haben sich daher allemal gelohnt. Dieser Fall zeigt exemplarisch, dass jeder Schufa-Eintrag einzeln zu prüfen und zu bewerten ist. Manchmal ergeben sich Möglichkeiten zur Löschung oder zum Widerruf von Einträgen, trotz einer scheinbar aussichtslosen Lage.“

Fazit: Löschung oder Widerruf von ungerechtfertigten negativen Schufa-Einträgen benötigen Prüfung durch Schufa-Recht Experten, Hartnäckigkeit und sind außergerichtlich möglich

Wer ein Problem mit einem negativen Schufa-Eintrag hat und von einem schlechten Score Wert betroffen ist, sollte keine Experimente zur Löschung eingehen, sondern sich fachlichen Rat holen. Gerne steht das AdvoAdvice-Expertenteam zum Schufa-Recht telefonisch und per E-Mail für eine Ersteinschätzung zur Verfügung.



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