Erneut: ebay Abmahnung des Rechtsanwalt Lutz Schröder für Perfect X OHG – Scheinprivat + Produktfoto

  • 2 Minuten Lesezeit

Um dieses Video anzuzeigen, lassen Sie bitte die Verwendung von Cookies zu.

Uns liegen abermals Abmahnungen der Perfect X OHG ausgesprochen durch den Rechtsanwalt Lutz Schröder zur Prüfung vor. 

Betroffen ist weiterhin ein Ebay-Händler, der (angeblich) gewerblich statt privat gehandelt habe und damit einen Wettbewerbsverstoß begehe, da er somit Informationspflichten umgehe.

Zudem wird die unlizenzierte Benutzung von Produktfotos gerügt und damit ein urheberrechtlicher Verstoß geltend gemacht

Wenn auch Sie betroffen sind, erfahren Sie hier, wie zu reagieren ist. 


Zum Hintergrund 

Zu den Abmahnungen der Perfect X OHG durch Rechtsanwalt Lutz Schröder berichteten wir hier bereits in der Vergangenheit:

https://www.anwalt.de/rechtstipps/uwg-scheinprivater-ebay-haendler-abmahnung-der-perfect-x-ohg-durch-rechtsanwalt-lutz-schroeder_181244.html

Der Vorwurf lautet auch diesmal wie schon damals auf „Scheinprivates-Handeln“, sprich der Abgemahnte soll sich als Privatperson ausgegeben haben, obwohl er gewerblich handele. Dadurch seien Informationspflichten umgangen worden, was einen abmahnfähigen Wettbewerbsverstoß darstelle. 

Neu ist der zusätzliche Vorwurf, dass Produktfotos unlizenziert verwendet worden seien. Dies führe zu einer Urheberrechtsverletzung, die weitere Rechte auslöse.

Gefordert wird die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung bzgl. des „Scheinprivaten Handelns“ und der Verwendung der Produktfotos. 

Zudem wird wegen der Verwendung des Produktfotos ein (Lizenz-) Schadensersatz i.H.v. 160,50 Euro geltend gemacht. 

Weiterhin wird die Zahlung von Anwaltskosten i.H.v. 865,00 Euro verlangt (Streitwert = 15.000,- Euro).


Unser Rat 

Bewahren Sie Ruhe und lassen Sie die Abmahnung noch binnen Frist anwaltlich überprüfen.

Unterzeichnen Sie keinesfalls die mitgeschickte Unterlassungserklärung ungeprüft, da diese Erklärung einem abstrakten Schuldanerkenntnis gleichkommt und in vielen Fällen deutlich zu weit gefasst sein dürfte. Hier bleibt zu prüfen, ob – sollte sich der Vorwurf bewahrheiten – eine modifizierte Erklärung abgegeben werden kann.

Auch die geltend gemachten Gebühren/Schadensersatz können mit einer juristischen Argumentation oftmals reduziert werden.


Wir helfen Ihnen!

Gerne nehmen wir eine kostenfreie und unverbindliche Ersteinschätzung Ihrer Abmahnung vor. 

Wenden Sie sich hierzu gerne an unsere spezielle Sofort-Hilfe-E-Mail-Adresse: 

kontakt@e-commerce-kanzlei.de

Sie erreichen uns gerne auch telefonisch: 0221. 9 758 758 0

Weitere Informationen finden Sie auf unserer Homepage: 

www.e-commerce-kanzlei.de


Ihr Sebastian Günnewig 

Rechtsanwalt und Datenschutzbeauftragter (TÜV)



Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von Rechtsanwalt Dipl.-Jur. Dipl.-Kfm. Sebastian Günnewig , DSB (TÜV)

Beiträge zum Thema