Erschütterung des Beweiswertes einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung

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Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 8. September 2021 - 5 AZR 149/21 -

Nach dem Entgeltfortzahlungsgesetz haben Arbeitnehmer die Pflicht, dem Arbeitgeber bei einer länger als drei Kalendertagen andauernden Arbeitsunfähigkeit eine ärztliche Bescheinigung über das Bestehen der Arbeitsunfähigkeit sowie deren voraussichtlicher Dauer vorzulegen. Durch diese Bescheinigung kann das Bestehen der Arbeitsunfähigkeit also nachgewiesen werden. Allerdings kann der Beweiswert dieser Bescheinigung durchaus in Frage gestellt („erschüttert“) werden. Hierfür muss der Arbeitgeber Umstände vortragen und ggf. beweisen, die ernste Zweifel an der Richtigkeit der Bescheinigung rechtfertigen. Folge ist dann, dass der Arbeitnehmer im Prozess das tatsächliche Bestehen der Arbeitsunfähigkeit darlegen und beweisen muss – letzeres geschieht regelmäßig durch die Vernehmung des behandelnden Arztes als Zeuge.

Im September 2021 hatte das Bundesarbeitsgericht über einen solchen Fall zu entscheiden. Der Arbeitnehmer hatte selbst sein Arbeitsverhältnis mit dem Arbeitgeber gekündigt und zeitgleich eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung übermittelt, die genau die restliche Laufzeit des Arbeitsverhältnisses abdeckte. Begründet hatte der Arbeitnehmer die Arbeitsunfähigkeit mit einem Burnout, der sich schon angebahnt habe. Das höchste deutsche Arbeitsgericht erachtete den Beweiswert der vorgelegten Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung als erschüttert, weil diese „passgenau“ den Zeitraum zwischen der Eigenkündigung und dem Beendigungsdatum erfasste und Kündigung und Arbeitsunfähigkeit exakt zusammenfielen.

Der Arbeitnehmer hatte deshalb im Prozess die Arbeitsunfähigkeit näherdarzulegen, was ihm nicht hinreichend konkret gelungen ist Seine Klage, gerichtet auf Zahlung der Vergütung für den Zeitraum der behaupteten Arbeitsunfähigkeit, wurde deshalb abgewiesen.

Was können wir für Sie tun?
Auch bei der Eigenkündigung eines Arbeitsverhältnisses kann ergibt sich regelmäßig Beratungsbedarf und oftmals ist es sinnvoll, im Vorfeld auch taktische Überlegungen mit einfließen zu lassen, beispielsweise mit Blick darauf, ob eine einvernehmliche Trennung durch einen Aufhebungsvertrag anstelle einer Eigenkündigung sinnvoll sein könnte.

Ich stehe gerne beratend und begleitend als Ihr Ansprechpartner zur Verfügung!

Thomas Haas
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Arbeitsrecht
MEILENSTEIN Rechtsanwälte

Foto(s): MEILENSTEIN

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