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EuGH: Grenzkontrollen im Schengen-Raum nur mit Einschränkungen zulässig

  • 4 Minuten Lesezeit
Christian Günther anwalt.de-Redaktion

Anhalten, Pass vorzeigen, unter Umständen aus dem Auto aussteigen und eine Gepäckkontrolle über sich ergehen lassen – vielerorts in Europa ist das schon lange vorbei. Infolge des Schengen-Abkommens sind Grenzkontrollen zwischen vielen europäischen Ländern weitgehend weggefallen. Vollständig verboten wurden Kontrollen damit aber nicht. Wo die Grenze für Grenzkontrollen verläuft, zeigte nun der Europäische Gerichtshof (EuGH) auf. Die Entscheidung betrifft direkt in Deutschland praktizierte Kontrollen und berührt besonders umstrittene Praktiken wie die Schleierfahndung.

Widerstand gegen verdachtslose Personenkontrolle 

Auslöser der Entscheidung war die verdachtsunabhängige Kontrolle eines Mannes durch die deutsche Bundespolizei. Anfang April 2014 hatte er die französisch-deutsche Grenze zwischen Straßburg und Kehl überquert. Wie viele andere Personen ging er zu Fuß über die den Rhein überspannende Europabrücke. In Kehl lief er anschließend weiter zum nahen Bahnhof. Dort verlangte eine Polizeistreife von ihm ohne besonderen Anlass seinen Ausweis. Der Mann zeigte ihn vor. Als einer der Bundespolizisten die Ausweisdaten per Telefon mit gespeicherten Daten abglich, schlug der Mann ihm den Ausweis aus der Hand. Seine folgende Flucht stoppte ein Polizist. Der Mann ging zu Boden, wo er sich weiter wehrte.

Gericht bezweifelt rechtmäßige Kontrolle

Deshalb wurde er wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte angeklagt. Vermutlich wäre er deswegen auch verurteilt worden. Aufgrund der Nähe des Vorfalls zur Grenze hatte das zuständige Amtsgericht (AG) Kehl jedoch seine Zweifel. Möglicherweise verstieß die Kontrolle gegen die Schengen-Regeln und war deshalb nicht rechtmäßig. Widerstand gegen nicht rechtmäßige Handlungen ist jedoch nicht strafbar. Oder einfacher gesagt: Wer sich rechtswidrigen Handlungen widersetzt, muss keine Strafe befürchten, sondern kann einen Freispruch erwarten. Die Frage „europarechtswidrige oder europarechtmäßige Grenzkontrolle“ war daher hier für den Verfahrensausgang von entscheidender Bedeutung.

Kontrollen durch Polizeirecht geregelt

Dabei handelte die Bundespolizei hier nicht willkürlich. Für die Kontrollen existieren gesetzliche Regelungen. So darf die Bundespolizei laut Bundespolizeigesetz die Identität einer Person im Grenzgebiet bis zu einer Tiefe von dreißig Kilometern feststellen, wenn sie die unerlaubte Einreise verhindern oder unterbinden will. Dasselbe gilt zur Verhütung von Straftaten wie Schmuggel oder von Schleusern. Die Kontrolle an Bahnhöfen und Zügen ist zudem besonders geregelt. Zur Verhinderung der unerlaubten Einreise darf die Bundespolizei jede Person kurzzeitig anhalten, befragen und verlangen, dass sie mitgeführte Ausweispapiere oder Grenzübertrittspapiere zur Prüfung aushändigt. Mitgeführte Sachen darf die Polizei in Augenschein nehmen. Über die Rechtmäßigkeit der Kontrollen sagt das allerdings nichts aus. Darüber entscheidet vielmehr ihre Vereinbarkeit mit EU-Recht. Das wollte das Amtsgericht Kehl vom EuGH geklärt wissen. Nach seiner nun vorliegenden Entscheidung ist die Rechtmäßigkeit der Kontrollen allerdings fraglich.

Grenzkontrollen ja, aber keine Grenzübergangskontrollen

Maßgeblich für die Grenzkontrollen im Schengen-Raum ist der Schengener Grenzkodex. Dabei handelt es sich um eine EU-Verordnung. Deren Inhalt geht dem eigenem Recht der jeweiligen Schengen-Staaten vor. Nationales Recht muss sich danach richten. Binnengrenzen dürfen laut der Schengen-Regeln unabhängig von der Staatsangehörigkeit der betreffenden Person an jeder Stelle ohne Personenkontrollen überschritten werden. Der Grenzkodex erlaubt Staaten aber weiter bestimmte Kontrollen durchzuführen, um illegale Einwanderung zu verhindern, die innere Sicherheit zu schützen und die öffentliche Ordnung aufrecht zu erhalten.

Dessen ungeachtet sind sogenannte Grenzübertrittskontrollen verboten, wie eingangs beschrieben. Das heißt: keine Kontrollen mehr von Personen an Grenzübergangsstellen, ob sie mit ihrem Fortbewegungsmittel und den von ihnen mitgeführten Sachen in das Hoheitsgebiet von Mitgliedstaaten einreisen bzw. ausreisen dürfen. Abgesehen von einer vorübergehend erlaubten Wiedereinführung unter außergewöhnlichen Umständen darf kein Schengen-Staat derartige Kontrollen mehr durchführen. Von dieser Ausnahme machten Staaten zuletzt Gebrauch aufgrund des Flüchtlingszustroms, nach Terroranschlägen zur Ergreifung der Täter und aktuell zum Schutz des G-20-Gipfels, der im Juli in Hamburg stattfindet.

Absage an Schleierfahndung

Vergleichbare Grenzübergangskontrollen auf eigene Faust einzuführen, erteilte der EuGH jedoch eine Absage. Die aktuell im Bundespolizeigesetz geregelten Kontrollen sieht er in beiden Fällen skeptisch. Entsprechende Vorschriften müssen für die Kontrollen Einschränkungen vorsehen. Ausmaß, Häufigkeit und Abgrenzungen der Kontrolle müssen konkret geregelt sein. Andernfalls könnte es darüber zu unzulässigen Grenzübergangskontrollen durch die Hintertür kommen. Inwiefern die in einem Land geltenden Regeln sich daran halten, müssen laut EuGH allerdings dessen Gerichte prüfen. Entscheidend für Verurteilung oder Freispruch des Mannes kommt es auf das Amtsgericht Kehl an. Seine Rechtsprechung gegen verdachtslose und anlasslose Kontrollen, wie sie Bayern, Baden-Württemberg und Schleswig-Holstein beispielsweise mit der Schleierfahndung praktizieren, führt der EuGH damit weiter fort.

Auch Busunternehmen klagen

Für den EuGH naht bereits der nächste Fall, in dem er sich mit im deutschen Recht geregelten Grenzkontrollen auseinandersetzen muss. Dabei geht es um eine Vorschrift aus dem Aufenthaltsgesetz. Unternehmen, die Personen befördern, dürfen Ausländer danach nur über die Grenze befördern, wenn diese den erforderlichen Pass und eine Aufenthaltsgenehmigung besitzen. Zwei Busunternehmen, die ihre Passagiere nicht kontrollierten, wurde die Beförderung von Ausländern untersagt. Das Verwaltungsgericht Potsdam erklärte das jedoch für unwirksam. In der folgenden Revision befragte das Bundesverwaltungsgericht Anfang Juni den EuGH. Dieser muss klären, ob Beförderungsunternehmen Ausländer tatsächlich nur in das Bundesgebiet befördern dürfen, wenn sie im Besitz eines erforderlichen Passes und eines erforderlichen Aufenthaltstitels sind.

(EuGH, Urteil v. 21.06.2017, Az.: C-9/16)

(GUE)

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