EuGH: Veräußerung von „gebrauchter“ Software nur mit Original-Datenträger zulässig

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In der Vergangenheit hat der Europäische Gerichtshof bereits Stellung dazu genommen, ob und unter welchen Voraussetzungen „gebrauchte“ Software vom Ersterwerber weiter veräußert werden darf. Den sog. Used-Soft-Entscheidungen lag die lange umstrittene Rechtsfrage zugrunde, ob gebrauchte Software-Lizenzen unter dem Aspekt des sog. Erschöpfungsgrundsatzes an Dritte weiterverkauft werden dürfen. Im Jahr 2012 (EuGH, Urteil v. 03.07.2012, C-128/11) entschied der EuGH, dass die Weiterveräußerung von „gebrauchten“ Software-Lizenzen grundsätzlich unter engen Voraussetzungen zulässig ist, wenn

  • das Programm rechtmäßig vom Rechteinhaber innerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums in den Verkehr gebracht wurde
  • der Erwerber eine dauerhafte und zeitlich unbefristete Lizenz erworben hat
  • der Rechteinhaber eine angemessene Vergütung erhalten hat und
  • der Ersterwerber sich der Lizenz und jeglicher Kopien endgültig entledigt.

Nun hat der Europäische Gerichtshof (Az. C- 166/15) erneut Stellung zum sog. Erschöpfungsgrundsatz bei dem Handel mit „gebrauchter“ Software nehmen müssen. Dem Urteil lag folgender Sachverhalt zugrunde:

In Lettland sollen Beschuldigte im Jahr 2004 bei eBay Sicherungskopien verschiedener von Microsoft herausgegebener und urheberrechtlich geschützter Computerprogramme verkauft haben. Die Software wurde im Rahmen eines Pakets veräußert, das aus einem Echtheitszertifikat, einem Lizenzschlüssel und einer CD-ROM bestand. Bei der CD-ROM handelte es sich allerdings nicht um den jeweiligen Originaldatenträger, sondern um selbstgebrannte Kopien. Die Beschuldigten beriefen sich insoweit darauf, dass die Originaldatenträger beschädigt oder verlustig gegangen sein sollen und es sich um Sicherungskopie der Originaldatenträger gehandelt habe. Im Rahmen des Strafverfahrens vor dem Regionalgericht Riga, Lettland, hat die Strafkammer dem EuGH die Frage vorgelegt, ob der Käufer des Original-Datenträgers seine Befugnis zur Weiterveräußerung über eine Sicherungskopie ausüben könne.

Der EuGH beantwortete diese Frage mit einem klaren Nein. Der Gerichtshof weist im Rahmen seines Urteils darauf hin, dass die Erstellung einer Sicherungskopie durch einen berechtigten Benutzer des Computerprogramms zwar vertraglich nicht untersagt werden darf. Dies allerdings nur, wenn eine solche Kopie für die Benutzung der Software erforderlich ist. Die Ausnahme vom ausschließlichen Vervielfältigungsrecht des Rechteinhabers sei eng auszulegen und an zwei Bedingungen geknüpft:

  1. Die Sicherungskopie muss von einer berechtigten Person erstellt worden sein.
  2. Die Sicherungskopie muss für die Benutzung der Software erforderlich sein.

Der EuGH kommt damit zu dem Ergebnis, dass die Sicherungskopie eines Computerprogramms nur für den Bedarf der zur Benutzung dieses Programms berechtigten Person erstellt und benutzt werden darf, nicht jedoch zum Zwecke des Weiterverkaufs des gebrauchten Programms an Dritte. Dies gilt auch, wenn der Originaldatenträger beschädigt, zerstört oder verloren gegangen ist.

Zusammenfassend gilt folglich:

Der Ersterwerber, der zeitlich unbefristet zur Nutzung eines Computerprogramms berechtigt ist, darf die erworbene Kopie des Computerprogramms und seine Lizenz an einen Zweiterwerber „gebraucht“ verkaufen.

Er ist allerdings nicht berechtigt, seine Sicherungskopie des Programms ohne Zustimmung des Rechteinhabers zu übergeben oder zu veräußern. Dies gilt auch, wenn der Originaldatenträger zerstört oder aus anderen Gründen unbrauchbar geworden ist.

Quelle: Pressemitteilung Nr. 110/16 vom 12.10.2016


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