EuroConsum e.V. erwirkt einstweilige Verfügung wegen Bezeichnung „Psychotherapeut“

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Der Verein EuroConsum e.V. (früherer Vereinsname: Deutscher Konsumentenbund e.V.) geht bereits seit einiger Zeit gegen die unzulässige Benutzung der Bezeichnung „Psychotherapeut“ vor. Wer zu einer entsprechenden Abmahnung keine Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung abgibt, der muss mit der Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens rechnen. Dies zeigen mehrere mir vorliegende Fälle. Wenn Ihnen auch ein Schreiben des Vereins oder ein gerichtlicher Beschluss zugestellt worden ist, stehe ich Ihnen für eine Beratung zur Verfügung.


„Unterlassungsaufforderung und Konsultation zur Vermeidung eines Rechtsstreits“


Der Verein EuroConsum e.V. verschickt zunächst ein Schreiben mit dem Betreff „Unterlassungsaufforderung und Konsultation zur Vermeidung eines Rechtsstreits“. Inhaltlich handelt es sich bei diesem Schreiben um eine Abmahnung, mit der auf ein rechtswidriges Verhalten hingewiesen wird.


In mehreren mir vorliegenden Fällen geht um die Benutzung der Bezeichnung „Psychotherapeut“, ohne zur Führung der Berufsbezeichnung „Psychotherapeutin“ bzw. „Psychotherapeut“ berechtigt zu sein.


Der Abgemahnte soll:


  • die beanstandeten Praktiken sofort einstellen,
  • die beanstandeten Praktiken künftig unterlassen und insoweit eine Erklärung abgeben, mit der er sich unter Übernahme einer Konventionalstrafe verpflichtet, die beanstandeten Praktiken sowie im Kern gleiche Praktiken künftig zu unterlassen und
  • Kosten i.H.v. 499,29 Euro zahlen.

Gibt der Abgemahnte keine Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung ab, lässt der Verein EuroConsum e.V. im nächsten Schritt eine gerichtliche Eilentscheidung (einstweilige Verfügung) erwirken.


Beschluss im einstweiligen Verfügungsverfahren


Mit einem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung kann einen Beschluss erwirkt werden, den der Abgemahnte nach Zustellung sofort beachten muss. In einem mir vorliegenden Fall ist dem Betroffenen mit einem solchen gerichtlichen Beschluss folgendes aufgegeben worden:


„Dem Antragsgegner wird verboten, im geschäftlichen Verkehr gegenüber dem Verbraucher sich als Psychotherapeut zu bezeichnen, ohne zur Führung der Berufsbezeichnung Psychotherapeut befugt zu sein,


(…)


Für jeden Fall der Zuwiderhandlung wird dem Schuldner Ordnungsgeld bis zu 250.000,- EUR und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, Ordnungshaft oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten angedroht.


Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens.


Der Streitwert wird auf 30.000 Euro festgesetzt.“


Einen solchen Beschluss sollten Sie ernst nehmen.


Und dann? Wie geht es weiter?


Egal ob Sie als Betroffene/r sich gegen die gerichtliche Entscheidung wehren wollen oder nicht: Sie müssen die gerichtliche Entscheidung zunächst beachten. Dies bedeutet, dass Sie die Bezeichnung Psychotherapeut bis auf Weiteres nicht mehr benutzen dürfen. Anderenfalls droht ein Antrag auf Verhängung eines Ordnungsgeldes (Strafzahlung).


Eine einstweilige Verfügung dient als Eilentscheidung lediglich der vorläufigen Sicherung von Ansprüchen. Deshalb muss man als Betroffener sehr schnell entscheiden, ob man sich gegen die gerichtliche Entscheidung zur Wehr setzen möchte oder ob man das Verfahren beenden möchte.


Einfach nichts zu tun, ist leider keine Alternative. In diesem Fall droht nämlich eine kostenpflichtige Aufforderung zur Abgabe einer sogenannten Abschlusserklärung.


Meine Empfehlungen:


Eine Abmahnung wegen des Vorwurfes der Benutzung der Bezeichnung „Psychotherapeutin“ bzw. „Psychotherapeut“ ohne die hierfür erforderliche Berechtigung sollten Sie ernst nehmen, da Sie bei einer falschen Reaktion mit der Beantragung einer einstweiligen Verfügung und erheblichen Mehrkosten (Anwaltskosten und Gerichtskosten) rechnen müssen.


Wenn Ihnen ein gerichtlicher Beschluss zugestellt worden ist, sollten Sie sich so schnell wie möglich anwaltlich beraten lassen, um rechtzeitig auf die einstweilige Verfügung zu reagieren und unnötige Mehrkosten zu vermeiden.


Zu mir und meiner Tätigkeit:


Ich berate als Fachanwalt für IT-Recht bei Internetrecht-Rostock.de ständig Betroffene, die eine Abmahnung oder eine einstweilige Verfügung erhalten haben. Daher verfüge ich über Erfahrung aus einer Vielzahl von entsprechenden Verfahren.


Weitere Informationen zu mir und meiner Tätigkeit können Sie meiner Profilseite, meinen Rechtstipps und meinem Bewertungsprofil entnehmen.


Ich berate Sie bundesweit auch kurzfristig telefonisch.


Sie haben auch Post vom Verein EuroConsum e.V. oder vom Gericht erhalten?


Wenn Sie auch eine Abmahnung oder einen gerichtlichen Beschluss erhalten haben:


  • Rufen Sie mich einfach an unter: 0381 260 567 30
  • Schicken Sie mir eine E-Mail an: rostock@internetrecht-rostock.de
  • Oder lassen Sie mir über die Funktion „Nachricht senden“ direkt unter diesem Rechtstipp eine Mitteilung zukommen.


Andreas Kempcke

Rechtsanwalt 

Fachanwalt für IT-Recht

Internetrecht-Rostock.de


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