Fieseste Coronatricks der Arbeitgeber: Die versteckte Kündigung

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Ein Beitrag von Fachanwalt für Arbeitsrecht Alexander Bredereck und Dr. Attila Fodor, Berlin und Essen.

Manche Arbeitgeber nutzen die Besonderheiten der Corona-Krise scheinbar dazu, um Arbeitnehmer mit bestimmten Tricks loszuwerden. Der für Arbeitnehmer folgenschwerste dieser Coronatricks ist die versteckte Kündigung.

Worum geht es bei der „versteckten Kündigung“? Worauf muss der Arbeitnehmer achten, um nicht auf diesen Trick hineinzufallen? Dazu der Kündigungsschutzexperte Anwalt Bredereck:

Mit der versteckten Kündigung haben es vor allem Arbeitnehmer der Gesundheits- und Pflegebranche zu tun.

Aktuell erhalten nämlich viele Mitarbeiter von Pflegeheimen, Pflegeeinrichtungen und Krankenhäusern Informations- und Hinweisschreiben zum Thema Impfpflicht.

In diesen, teils seitenlangen Schreiben, platzieren manche Arbeitgeber unklar und versteckt formulierte Kündigungserklärungen - die der Arbeitnehmer nicht auf den ersten Blick als solche wahrnimmt.

Da finden sich beispielsweise Sätze, wie: „Vorsorglich und für den Fall, dass Sie sich nicht impfen lassen und den Impfnachweis nicht bis zum 16.03.2022 führen, erklären wir Ihnen zur Fristwahrung die Kündigung Ihres Arbeitsverhältnisses.“

Immer wenn der Arbeitgeber die Formulierung „kündige“ oder „erkläre die Kündigung“ oder „sprechen wir Ihnen die Kündigung aus“ verwendet, handelt es sich aber regelmäßig um eine arbeitsrechtliche Kündigung!

Auch wenn die meisten dieser Kündigungen unwirksam sind: Ohne Kündigungsschutzklage bewirken sie regelmäßig, dass der Arbeitnehmer ihretwegen den Job verlieren wird!

Stellt der Arbeitgeber dagegen in dem Schreiben eine Kündigung nur in Aussicht, indem er etwa schreibt: „werde ich Ihnen kündigen“ oder „werden Sie eine Kündigung erhalten“, handelt es sich regelmäßig nicht um eine Kündigungserklärung. In dem Fall besteht regelmäßig (noch) kein unmittelbarer Handlungsbedarf.

In den erstgenannten Fällen aber, wenn also eine Kündigungserklärung vorliegt, muss der Arbeitnehmer innerhalb von drei Wochen nach Erhalt des Schreibens Kündigungsschutzklage einreichen! Verpasst er diese Frist, kann er gegen die Kündigung regelmäßig nichts mehr unternehmen.

Arbeitnehmertipp: Enthält das Schreiben Ihres Arbeitgebers zur Impfpflicht einen Hinweis zur Kündigung? In dem Fall sollten Sie umgehend einen auf Kündigungsschutz spezialisierten Anwalt oder Fachanwalt für Arbeitsrecht anzurufen und abklären lassen, ob es sich um eine Kündigungserklärung handelt.

Wichtig: Melden Sie sich am selben Tag beim Anwalt, an dem Sie das Schreiben erhalten haben. Dann gehen Sie regelmäßig sicher, dass Sie im Fall einer Kündigung keine Frist verpassen; Ihre dann regelmäßig guten Klage- und Abfindungschancen nutzen Sie so am besten aus.

Haben Sie eine Kündigung erhalten? Droht Ihnen eine Kündigung? Vermuten Sie wegen einer unklaren Formulierung eine Kündigung durch Ihren Arbeitgeber? Haben Sie Fragen zu Ihrer Abfindung?

Rufen Sie noch heute Fachanwalt für Arbeitsrecht Alexander Bredereck an. In einer kostenlosen und unverbindlichen telefonischen Ersteinschätzung beantwortet er Ihre Fragen zum Kündigungsschutz und zur Abfindungshöhe.

Bundesweite Vertretung

Fachanwalt für Arbeitsrecht Alexander Bredereck vertritt seit mehr als 23 Jahren Arbeitnehmer und Arbeitgeber bundesweit bei Kündigungen und im Zusammenhang mit dem Abschluss von Aufhebungsverträgen und Abwicklungsvereinbarungen.

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