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Finanzielle Vergütung von Überstunden im Beamtenverhältnis?

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Entgegen einem verbreiteten Irrtum ist der finanzielle Ausgleich von Mehrarbeit/Überstunden im Beamtenverhältnis die absolute Ausnahme. In erster Linie ist Zeitausgleich zu gewähren.


Einen unbedingten gesetzlichen Anspruch auf Ausgleich der Mehrarbeit gibt es nicht. Beamte sind grundsätzlich zur Mehrarbeit verpflichtet, sofern sich dies auf Ausnahmefälle beschränkt. Wenn Mehrarbeit dienstlich angeordnet oder genehmigt ist und mehr als fünf Stunden im Monat über die regelmäßige Arbeitszeit hinaus beansprucht, ist in erster Linie Dienstbefreiung zu gewähren. Nur wenn die Dienstbefreiung aus zwingenden dienstlichen Gründen nicht möglich ist, kann eine Vergütung gewährt werden (Ermessen, § 88 des Bundesbeamtengesetzes). Wenn die Beamtin oder der Beamte aufgrund von Krankheit gehindert ist, seine Stunden abzubauen, ist die ist kein zwingender dienstlicher Grund. Das gleiche gilt sogar dann, wenn während der krankheitsbedingten Dienstunfähigkeit eines Beamten andere, vergleichbare dienstfähige Beamte eine Mehrarbeitsvergütung erhalten haben und für den erkrankten Beamten eine spätere Dienstbefreiung nicht mehr möglich ist, weil er zwischenzeitlich in den Ruhestand versetzt worden ist. 


vgl. OVG Niedersachen – Beschluss vom 29.04.2013 – 5 LA 186/12



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