arglistige Täuschung bei Einstellung ins Beamtenverhältnis

  • 2 Minuten Lesezeit

Bei Einstellungen in Beamtenverhältnisse auf Widerruf werden Bewerbern immer wieder Fragen gestellt oder Informationen angefragt.

Beispielsweise wird nach Zugehörigkeit zu bestimmten Organisationsgruppen oder nach Ermittlungsverfahren, beim Amtsarzt nach Krankheiten oder Therapien gefragt.

Erfolgen Angaben von Bewerbern nicht wahrheitsgemäß, kann dies schwerwiegende folgen haben. Eine dann erfolgte Ernennung kann zurückgenommen werden. Es können dann auch die bisher bezahlten Bezüge zurückgefordert werden.

Dazu kommt in der Regel auch noch ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren wegen Betrugs, bei dem eine darüber hinausgehende Strafe droht.

Die Gerichte prüfen bei einer Rücknahme der Ernennung, ob eine arglistige Täuschung vorliegt. Es stellt sich teilweise die Frage, was gegenüber der Behörde (oder dem Amtsarzt) offenbart werden muss. Dies ist insbesondere bei psychischen Krankheiten der Fall.

Die Rechtsprechung ist bei psychischen Krankheiten relativ streng. Die Gerichte haben hierzu folgende Leitlinien aufgestellt:

„Die Täuschungshandlung kann auch gegenüber dem Amtsarzt erfolgen, da sich die Ernennungsbehörde maßgeblich auf dessen Beurteilung der gesundheitlichen Eignung des zur Ernennung anstehenden Bewerbers stützt und dem Bewerber das auch bewusst ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 18. September 1985, a.a.O.). Im Rahmen der amtsärztlichen Untersuchung muss er die Fragen nach seiner gesundheitlichen Verfassung nach ihrem erkennbaren Sinn richtig und vollständig beantworten (vgl. erneut Plog/Wiedow, a.a.O., § 14 BBG Rdnr. 12).

Zwar besteht hier keine Offenbarungspflicht hinsichtlich jeglicher Gesundheitsfragen (OVG MV, Beschluss vom 23. April 1998 – 2 M 168/97 –, juris), die Bedeutung psychischer Vorerkrankungen für die gesundheitliche Eignung als (Lebenszeit)Beamter drängt sich aber geradezu auf (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 30. November 2006 – OVG 4 B 11.06 –, juris). Auch unterhalb der Schwelle einer neurologischen oder psychiatrischen Erkrankung liegende psychische Störungen sind erkennbar für eine Ernennung auf Lebenszeit wesentlich und von der Untersuchung beim Amtsarzt umfasst. Jedenfalls beim Vorliegen nicht unerheblicher, der Behandlung bedürftiger Beschwerden ist zu erwarten, dass der Bewerber unabhängig von der exakten medizinischen Diagnose einer psychischen „Krankheit“ im engeren Sinn sein Beschwerdebild zumindest laienhaft bezeichnet und die aufgetretenen Symptome nach Art und Schwere sowie die durchgeführten Behandlungen angibt (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, a.a.O.).“

Insbesondere bei psychischen Krankheiten kann also eine Offenbarungspflicht bestehen, d. h. diese müssen benannt werden, auch wenn danach nicht ausdrücklich gefragt wird.

Die folge eines solchen Verstoßes gegen die Offenbarungspflicht kann wie bereits dargestellt gravierend sein. Um so mehr vor dem Hintergrund, dass bei einer arglistigen Täuschung die Gerichte annehmen, dass diese für die Einstellung maßgeblich war. Wenn die Krankheit also harmlos ist, also es trotz der Krankheit zur Einstellung gekommen wäre, wird die Rücknahme einer Ernennung als rechtmäßig gesehen. Denn die Gerichte knüpfen an die Täuschung an sich an und die ist schon dann relevant, wenn sich ohne die Täuschung, die Einstellung etwas verzögert hätte. Mit dem Verschweigen vorn Krankheiten, oder anderen Tatsachen kann folglich die Beamtenlaufbahn im Nachhinein abrupt beendet sein.



Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von Rechtsanwalt Dipl. Verwaltungswirt (FH), Janus Galka LL.M. Eur.

Beiträge zum Thema