Foto Abmahnung Kanzlei Hegewerk für Dirk Vonten - was tun?

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Die Berliner Kanzlei Hegewerk übernahm ca. Mitte 2020 das Abmahngeschäft für den Fotografen Dirk Vonten von der Kanzlei Pixel.Law. Wie früher Pixel.Law, mahnt die Kanzlei Hegewerk Webseitenbetreiber ab, die Fotos nutzen, die Vonten auf Fotolia bzw. Adobe hochgeladen und zur kommerziellen Nutzung freigegeben hat. Aufgrund seiner massenhaften Abmahnungen sind die Fotos von Dirk Vonten mittlerweile von Fotolia (jetzt Adobe) entfernt worden. 

Foto Abmahnung trotz Fotoerwerb über Fotolia

In den Abmahnungen wirft Dirk Vonten den Abgemahnten vor, dass sie seine Fotos (z. B. "Skyline Frankfurt II") ohne seine Erlaubnis und zudem ohne Urheberangabe nutzen. Die Tatsache, dass Dirk Vonten Fotos früher auf Fotolia hochgeladen hatte, wird in der Abmahnung nicht erwähnt. Neben der Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung werden die Abgemahnten zur Zahlung von Schadensersatz und Erstattung von Abmahnkosten in Höhe von 729,23 EUR aufgefordert.

Sämtliche von uns betreuten, von Herrn Dirk Vonten abgemahnten Mandanten haben das Foto über Fotolia (heute Adobe) lizenziert und damit ein zeitlich unbefristetes Recht zur gewerblichen Nutzung des Fotos erworben. Sämtliche Mandanten nutzten das Foto für gewerbiche Zwecke. Ebenso wie Pixel.Law früher, vertritt die Kanzlei Hegewerk jedoch die Ansicht, dass die Abgemahnten auch bei einer gewerblichen Nutzung von Fotolia Fotos den Fotografen als Urheber angeben müssen. Da sie dies nicht getan haben, seien sie so zu behandeln, als hätten sie gar keine Lizenz erworben.

Sind die Foto Abmahnungen von Dirk Vonten berechtigt?

Nach meiner Ansicht muss bei einer gewerblichen Nutzung von Fotolia (Adobe) Fotos der Urheber nicht angegeben werden. Die Fotolia Nutzungsbedingungen unterscheiden - wie die Lizenzbedingungen anderer Stockarchive - zwischen „geschäftlichen und gewerblichen Zwecken“ einerseits und „redaktionellen Zwecken“ andererseits. Nur bei einer redaktionellen Verwendung sehen die Fotolia Nutzungsbedingungen ausdrücklich eine Urheberangabe vor. Daraus kann im Umkehrschluss der Schluss gezogen werden, dass bei anderen Nutzungen der Urheber nicht anzugeben sei. 

Diese Ansicht teilen mittlerweile auch Gerichte. So verurteilte das AG Charlottenburg mit Urteil vom 28.05.2020 Herrn Dirk Vonten zur Erstattung der unserem Mandanten für die Abwehr der unberechtigten Foto Abmahnung entstandenen Rechtsverteidigungskosten. Dieser hat gegen das Urteil Berufung beim Landgericht Berlin eingelegt. 

Auch das LG Köln teilt diese Ansicht und wies einen Eilantrag eines anderen, massenweise abmahnenden Fotografen (Peter Aktins) mit Beschluss vom 09.10.2020 zurück. In seinem Beschluss stellte das LG Köln ausdrücklich fest, dass eine Urheberangabe bei der gewerblichen Nutzung von Fotolia Fotos nicht erforderlich sei. 

Ohnehin zu hoher Schadensersatz

Da keine Urheberrechtsverletzung vorliegt, steht Herrn Vonten auch kein Schadensersatz zu. Zudem ist der von Vonten geforderte Schadensersatz m.E. ohnehin zu hoch, berechnet er diesen in Anlehnung an die MFM-Tabelle.

Nach der Rechtsprechung ist die MFM-Tabelle (auch bei Berufsfotografen) dann nicht anwendbar, wenn das Bild zur kostenlosen Nutzung auf Plattformen wie flickr angeboten wurde, da der Fotograf damit einräumt, dass er mit diesem Foto am Markt eben nicht die MFM-Tarife erzielt.

Entsprechendes gilt m.E. für Fotos, die für sehr geringe Lizenzbeträge auf Plattformen wie Fotolia, Adobe und iStock zur Nutzung für gewerbliche Zwecke zum Download angeboten werden. In den Abmahnungen fordert Herr Vonten jedoch Schadensersatz in Höhe von mehreren Hundert Euros. 

Dokumentationskosten

Mangels Urheberrechtsverletzung steht Herrn Vonten auch kein Anspruch auf Erstattung von Dokumentationskosten zu. Ungeachtet dessen legte Herr Vonten in den von uns betreuten Fällen bisher keinen Nachweis dafür vor, dass ihm solche Kosten überhaupt entstanden sind. 

Abmahnkosten

Mangels Urheberrechtsverletzung steht Herrn Dirk Vonten auch kein Anspruch auf Erstattung von Abmahnkosten zu. Ungeachtet dessen darf bezweifelt werden, dass Herr Vonten sich im Innenverhältnis gegenüber seinen Anwälten verpflichtet hat, Abmahnkosten in der von den Angemahnten geforderten Höhe zu zahlen. Vielmehr wurde von der Kanzlei Hegewerk mitgeteilt, dass Herr Vonten von einem Recherchedienstleister von diesen Kosten freigestellt ist. 

Praxishinweis

Haben auch Sie eine Abmahnung von der Berliner Kanzlei Hegewerk im Auftrag der Fotografen Dirk Vonten oder Stephan Karg wegen unerlaubter Nutzung von Fotolia (Adobe) Fotos erhalten, sollten Sie den darin geltend gemachten Forderungen nicht vorschnell nachkommen.

Vielmehr sollten Sie einen im Urheberrecht spezialisierten Anwalt mit der Prüfung der Foto Abmahnung der Kanzlei Hegewerk beauftragen. Selbst wenn eine Urheberrechtsverletzung vorliegt, bedeutet dies nicht, dass die von den Abmahnern geforderten Zahlungen dem Grunde bzw. der Höhe nach berechtigt sind.

Aufgrund meiner jahrelangen Spezialisierung im Urheberrecht sind mir die einschlägigen Urteile und möglichen Angriffspunkte gegen urheberrechtliche Foto Abmahnungen bestens vertraut.

Ich vertrete mittlerweile Dutzende von Stockfotografen wie Dirk Vonten, Stephan Karg und Peter Atkins abgemahnte Betreiber von Webseiten und Blogs, sowohl außergerichtlich als auch gerichtlich.


Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

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