Fotograf Peter Atkins verliert Eilverfahren vor dem LG Köln

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Der Münchener Fotograf Peter Atkins mahnt über Rechtsanwalt Sascha Schlösser in großem Umfang Webseitenbetreiber wegen (angeblicher) unerlaubter Nutzung seiner Fotos ab. Gegenstand sind stets Fotos, die Peter Atkins auf Fotolia hochgeladen hat. In den urheberrechtlichen Abmahnungen wirft Peter Atkins den abgemahnten Webseitenbetreibern vor, dass sie seine Fotos ohne Urheberangabe nutzen. 

Die Tatsache, dass die Fotolia Nutzungsbedingungen eine Urheberangabe nur bei einer redaktionellen Nutzung von Fotos verlangen, scheint Peter Atkins nicht zu interessieren. Anders das LG Köln: Dieses wies den Eilantrag von Peter Atkins gegen eine von uns vertretene Mandantin genau aus diesem Grund zurück. 

Mandantin erhält Foto Abmahnung von Rechtsanwalt Schlösser im Auftrag von Peter Atkins

Wie zahlreiche andere Webseitenbetreiber, erhielt auch unsere Mandantin eine urheberrechtliche Abmahnung des Erfurter Rechtsanwalts Sascha Schlösser im Auftrag von Peter Atkins. Anlass dieser war die Nutzung eines von Peter Atkins auf Fotolia hochgeladenen, von unserer Mandantin über Fotolia erworbenen Fotos auf der gewerblichen Webseite unserer Mandantin ohne Urheberangabe.

Rechtsanwalt Schlösser vertrat die Ansicht, unsere Mandantin hätte das Foto auf ihrer Webseite in einem redaktionellen Kontext genutzt und daher gegen die Fotolia Nutzungsbedingungen verstoßen.

Selbst wenn keine redaktionelle Nutzung vorliegen würde, hätte unsere Mandantin - so Schlösser - gegen die Pflicht zur Urheberangabe aus § 13 UrhG verstoßen. Diese Pflicht können nicht durch Nutzungsbedingungen wirksam abbedungen werden. Daher habe unsere Mandantin jedenfalls gegen § 13 UrhG verstoßen und eine Urheberrechtsverletzung begangen.

Peter Atkins beantragt Eilantrag beim Landgericht Köln

Da unsere Mandantin das Foto über Fotolia erworben und gemäß den Fotolia Nutzungsbedingungen genutzt hatte, verweigerten wir gegenüber Herrn Rechtsanwalt Schlösser die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung. Daraufhin beantragte dieser im Auftrag von Herrn Peter Atkins beim Landgericht Köln den Erlass einer einstweiligen Verfügung gegen unsere Mandantin.

Landgericht Köln weist Eilantrag von Peter Atkins als unbegründet zurück 

Das Landgericht Köln wies den Eilantrag von Atkins mit Beschluss vom 09.10.2020 ab:

"Es fehlt an der Widerrechtlichkeit der streitgegenständlichen Nutzung ohne Nennung des Antragsstellers als Urheber durch die Antragsgegnerin. Der Antragsteller hat auf das Recht zur Urheberbenennung an dem Lichtbild verzichtet."

Bebilderung von Dienstleistungsangeboten = gewerbliche Nutzung

Das Landgericht Köln lehnte (wie nicht anders zu erwarten) die von Rechtsanwalt Schlösser vertretene Ansicht, eine redaktionelle Nutzung liege stets vor, wenn ein Bild mit Text genutzt wird, ab:

"Ausweislich des (...) vorgelegten Screenshots bebildert die Antragsgegnerin das von ihr angebotene Fort- bzw. Ausbildungsverfahren für Fitnesstrainer mit dem streitgegenständlichen Lichtbild. Sie verwendet das Lichtbild damit für ihren gewerblichen Tätigkeitsbereich zu Zwecken der Bewerbung ihrer Angebote. 

Eine redaktionelle Nutzung, welche schon nach dem allgemeinen Sprachgebraucht und überdies auch gerichtsbekannt in einer Vielzahl von Fällen gängiger Weise das Gegenteil von werbender Tätigkeit darstellt, liegt daher nicht vor. 

Die von dem Antragssteller vertretene Auffassung, dass jede Hinzufügung eines Textbausteines zu einem Bild eine redaktionelle Verwendung darstelle, ist zu weitgehend. Andernfalls würde sich der Anwendungsbereich der gewerblichen Nutzung nur auf die reine Wiedergabe des Lichtbildes beschränken, was erkennbar keinen Mehrwert für einen gewerblich handelnden Kunden und letztlich auch für den von dem Erwerb der Lichtbilder profitierenden Urheber hätte."

Fotograf verzichtet bei Fotolia auf Urheberangabe bei gewerblicher Fotonutzung 

Schließlich teilte das Landgericht Köln auch unsere Ansicht, wonach ein Fotograf, der in Kenntnis der Fotolia Nutzungsbedingungen Fotos auf Fotolia hochlädt, damit die Fotolia Nutzungsbedingungen akzeptiert und daher auf sein Recht zur Urheberangabe verzichtet, soweit es um eine gewerbliche Fotonutzung geht:

"Der Antragssteller hat auf die Anbringung eines Urhebervermerkes im Rahmen der gewerblichen Nutzung seiner Lichtbilder wirksam verzichtet. (…) 

Die Lizenzbedingungen von Fotolia, die jedenfalls konkludent, § 151 BGB, durch Upload des streitgegenständlichen Lichtbildes durch den Verfügungskläger sowie Download des Bildes durch die Antragsgegnerin von beiden Parteien akzeptiert wurden und somit zum Vertragsinhalt geworden sind, sehen lediglich für die redaktionelle Verwendung der Lichtbilder die Pflicht zur Anbringung eines Urhebervermerkes vor. Eine Pflicht zu Benennung des Antragsstellers als Urheber im Rahmen der gewerblichen Nutzung schreiben die Nutzungsbedingungen nicht vor. Der Antragssteller hat damit auf sein Recht zur Urhebernennung im Rahmen der gewerblichen Nutzung verzichtet.“

Verzicht auf Urheberangabe in Fotolia Nutzungsbedingungen wirksam

Anders als Rechtsanwalt Schlösser hält das Landgericht Köln – ebenso wie das AG Charlottenburg – den in den Fotolia Nutzungsbedingungen enthaltenen teilweisen Verzicht auf die Urheberangabe durch Fotografen für wirksam:

"Es kann dahinstehen, ob ein genereller Verzicht auf die Urhebernennung in AGB grundsätzlich unwirksam ist (…). Es ist allgemein anerkannt, dass das Urheberbenennungsrecht im Sinne des § 13 UrhG im Kern unverzichtbar ist (…). Allerdings entspricht es auch der herrschenden Meinung, dass der Urheber im Einzelfall darauf verzichten kann, als solcher genannt zu werden (Dreier/Schule a.a.O.). Ein genereller Verzicht ist hier nicht gegeben. Die Nutzungsbedingungen enthalten keinen generellen und daher unwirksamen Verzicht, sondern differenzieren zwischen redaktioneller und gewerblicher Nutzung der Lichtbilder durch die Kunden. (…)."

Da die Abmahnung von Peter Atkins unberechtigt war, ist dieser verpflichtet, unserer Mandantin die für die Abwehr der unberechtigten urheberrechtichen Abmahnung entstandenen Rechtsverteidigungskosten gem. § 97 a Abs. 4 UrhG zu erstatten. Wir haben daher Peter Atkins zur Zahlung aufgefordert.

Praxishinweis:

Die Entscheidung des Landgerichts Köln liegt auf einer Linie mit dem von uns für einen anderen Mandanten vor dem AG Charlottenburg erstrittenen Urteil aus Mai 2020. Auch das AG Charlottenburg vertritt in diesem Urteil die Ansicht, dass bei der gewerblichen Nutzung von legal auf Fotolia erworbenen Fotos keine Urheberangabe erforderlich ist.

Entsprechendes gilt selbstverständlich für Fotos, die über andere Microstockagenturen mit vergleichbaren Nutzungsbedingungen (z.B. Adobe, iStock, Getty Images) erworben wurden.

Voraussetzung für eine erfolgreiche Abwehr einer Foto Abmahnung durch Stockfotografen wie Atkins, Vonten, Karg & Co. ist natürlich, dass der Abgemahnte nachweisen kann, dass er das Foto über Fotolia (bzw. eine der anderen Plattformen) erworben und es für kommerzielle Zwecke genutzt hat.

Da das Urheberrecht eine Spezialmaterie ist, sollte mit der Prüfung einer Foto Abmahnung ein im Urheberrecht spezialisierter Anwalt beauftragt werden. Aufgrund meiner langjährigen Erfahrung im Urheberrecht, insbesondere bei der Abwehr urheberrechtlicher Abmahnungen sind mir die möglichen Angriffspunkte gegen eine Abmahnung und die einschlägigen Urteile bestens bekannt.

Sollten auch Sie eine urheberrechtliche Abmahnung von Fotografen wie Peter Aktins, Stephan Karg, Dirk Vonten und Co. wegen unerlaubter Nutzung von über Fotolia, Adobe, iStock, Getty Images & Co. erworbenen Fotos erhalten haben, stehe ich auch Ihnen gerne zur Seite und vertrete Sie sowohl außergerichtlich bei der Abwehr der Abmahnung als auch gerichtlich in Eilverfahren oder Hauptsacheverfahren. 

Wie die Entscheidungen des AG Charlottenburg und des Langerichts Köln zeigen, kann man sich gegen unberechtigte Abmahungen von Fotografen bzw. sie vertretene Abmahnkanzleien mit Erfolg wehren.


Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

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