LG Köln hält Foto Abmahnungen von Peter Atkins für unberechtigt

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Rechtsanwalt Sascha Schlösser mahnt massenweise im Auftrag des Münchener Fotografen Peter Atkins Webseitenbetreiber wegen (angeblicher) Urheberrechtsverletzungen ab. Ausweislich der Abmahnung soll es sich bei Herrn Atkins um "einen der größten Bildanbieter mit einem Portfolio von über 100.000 Agenturbildern" handeln. Gegenstand der Abmahnungen sind Fotos, die auf Fotolia (heute Adobe) oder Adobe angeboten werden. Den Abgemahnten wird vorgeworfen, dass sie die Fotos ohne Urheberangabe genutzt (Verstoß gegen § 13 UrhG) haben. Atkins fordert Auskunft und bietet im Wege eines Vergleichsvorschlags an, bei Zahlung von 1.371,44 EUR zzgl. Umsatzsteuer die Sache als erledigt zu betrachten. Zu Recht?

Lizenzerwerb an Fotos über Fotolia (Adobe)

Die von uns betreute abgemahnte GmbH hatte das Foto über Fotolia (heute Adobe) legal lizenziert und auf ihrer Webseite für gewerbliche Zwecke genutzt, allerdings ohne den Urheber anzugeben. Nach den Nutzungsbedingungen von Fotolia (und auch Adobe) erwerben Fotolia Nutzer ein zeitlich unbefristetes Recht zur gewerblichen Nutzung an Fotolia Fotos. Rechtsanwalt Schlösser vertritt jedoch die Ansicht, dass auch bei einer gewerblichen Nutzung von Fotolia Fotos der Urheber anzugeben sei. Diese Auffassung vertreten auch andere Abmahnkanzleien wie die Kanzlei Pixel.Law und die Kanzlei Hegewerk, die ebenfalls massenweise für Stockfotografen (u.a. Doirk Vonten und Stephan Karg)  Foto Abmahnungen versenden.

Sind die Foto Abmahnungen von Peter Atkins berechtigt?

Die Nutzungsbedingungen von Fotolia (und von Adobe) unterscheiden ausdrücklich zwischen „geschäftlichen und gewerblichen Zwecken“ und „redaktionellen Zwecken“. Nur im Zusammenhang mit einer redaktionellen Fotonutzung sehen die Nutzungsbedingungen von Fotolia (und Adobe) eine Pflicht zur Angabe des Urhebers vor. Hieraus kann durchaus der Schluss gefolgerrt werden, dass eine Urheberangabe bei einer kommerziellen (gewerblichen) Nutzung nicht erfoderlich ist. Dies um so mehr, als sich auch im Uploadvertrag (Vertrag zwischen Plattform und Fotograf) eine entsprechende Regelung befindet. M.E. ist daher die Abmahnung von Rechtsanwalt Sascha Schlösser im Namen von Peter Atkins unberechtigt.

1. Knackpunkt: Urheberangabe bei kommerzieller Nutzung von Fotolia Fotos erforderlich?

Rechtsanwalt Schlösser verteidigt seine Abmahnung einerseits damit, dass redaktionelle Nutzung „jede Nutzung sei, die sich nicht auf eine reine Bildnutzung beschränke“. Zudem macht er geltend, dass man die gesetzliche Regelung gem. § 13 UrhG (Pflicht zur Urheberangabe) nicht wirksam durch Nutzunsgbedingungen (AGB) abbedingen kann. Diese Ansicht teilen auch andere Kanzleien, die für Fotografen massenweise die angeblich unerlaubte Nutzung von Fotolia Fotos abmahnen (z:B. die Kanzlei Pixel.Law und die Kanzlei Hegewerk, beide aus Berlin). 

Dirk Vonten verliert vor dem AG Charlottenburg

Das AG Charlottenburg teilt die von Herrn RA Schlösser, Hegewerk, Pixel.Law & CO. vertretene Ansicht nicht. Wir hatten im Namen eines von Herrn Dirk Vonten abgemahnten Webseitenbetreibers Herrn Vonten vor dem AG Chalottenburg auf Erstattung von Rechtsverteidigungskosten (§ 97 a Abs. 4 UrhG) verklagt. 

Das AG Charlottenburg gab unserer Klage mit Urteil vom 28.05.2020 statt und verurteilte Dirk Vonten zur Erstattung der unserem Mandanten für die Abwehr der unberechtigten Abmahnung entstandenen Rechtsverteidigungskosten. Das Klageverfahren vor dem AG Charlottenburg wurde auf Seiten von Herrn Vonten von der Kanzlei Pixel.Law geführt. Herr Vonten hat, nunmehr vertreten durch die Kanzlei Hegewerk, Berufung gegen das Urteil eingelegt.

Eilverfahren vor dem LG Köln

Daher haben wir für unseren Mandanten auch bei der Abmahnung von Peter die Abgabe einer Unterlassungserklärung sowie jegliche Zahlungen abgelehnt. Daraufhin erhob Herr Rechtsanwalt Schlösser im Namen des Fotografen Peter Atkins vor dem AG Köln den Erlass einer einstweiligen Verfügung gegen meine Mandantin und gab selbst als Streitwert 5.000 EUR an. Sodann beantragte er die Verweisung an das LG Köln, da der Streitwert (plötzlich) mit 6.000 EUR zu bewerten sei. Daraufhin wurde das Verfahren an das LG Köln abgegeben worden.

Dieses teilte in einem Hinweisbeschluss vom 17.09.2020 mit, dass es den Eilantrag von Peter Atkins für nicht erfolgreich ansieht und legte ihm die Zurücknahme des Antrags nahe. Ebenso wie das AG Charlottenburg sieht auch das LG Köln keine Pflicht zur Angabe des Urhebers bei kommerzieller bzw. werblicher Nutzung von Fotolia Fotos, da die Fotolia-Nutzungsbedingungen eine Pflicht zur Urheberangabe nur bei einer redaktionellen Nutzung vorschreiben.

2. Knackpunkt: Ist der von Peter Atkins geforderte Schadensersatz berechtigt?

Selbst wenn man annehmen würde, dass der Fotograf bei einer gewerblichen Nutzung von Fotolia Fotos anzugeben sei, ist der von Peter Atkins im Wege eines Vergleichsvorschlags geforderte Schadensersatz m.E. überzogen, lehnt Herr Rechtsanwalt Schlösser sich bei der Berechnung des Schadensersatzes an die Festlegungen der MFM-Tabelle an.

Nach der Rechtsprechung (z.B. LG Berlin, LG Frankfurt, LG Köln) ist die MFM-Tabelle bei Berufsfotografen allerdings nicht anwendbar, wenn das Bild zur kostenlosen Nutzung auf Plattformen wie flickr & Co. angeboten wurde, da der Fotograf damit zu erkennen gibt, dass er eben keine mit den MFM-Tarifen vergleichbare Lizenzen am Markt erzielt. Entsprechendes gilt m.E. auch für Fotos, die zu geringen Lizenzen auf Plattformen wie Fotolia (und Adobe) vermarktet werden. So beziffern sich die Fotolia (Adobe) Lizenzen (je nachdem ob man das Foto einzeln oder im Abo kauft), auf wenige Euro.

Praxishinweis:

Haben auch Sie eine Abmahnung von Rechtsanwalt Sascha Schlösser im Auftrag des Fotografen Peter Aktins wegen (angeblicher) unerlaubter Nutzung von Fotolia oder Adobe Fotos erhalten? Dann sollten Sie den darin erhobenen Forderungen nicht vorschnell nachkommen.

Selbst wenn Sie bereit sind, zur Vermeidung eines Klageverfahrens eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abzugeben, sollte auch dies nicht vorschnell erfolgen, sondern erst und nur, wenn Sie sichergestellt haben, dass kein Verstoß gegen die in der Unterlassungserklärung übernommenen Pflichten droht. So müssen Fotos umfassend gelöscht werden (Webseite, Server, Posts und Tweets auf Social Media).  Bei einem Verstoß drohen Vertragsstrafen in Höhe von mehreren Tausend Euro. Können Verstöße nicht ausgeschlossen werden, sollte ggf. das Risiko einer Eilverfügung in Kauf genommen werden. 

Da das Urheber eine Spezialmaterie ist und zahlreiche Fragen noch ungeklärt sind, sollte mit der Prüfung einer Foto Abmahnung ein Fachanwalt beauftragt werden. Selbst wenn eine Urheberrechtsverletzung vorliegt, bedeutet dies nicht, dass die von dem Abmahner geltend gemachten Zahlungsforderungen der Höhe nach berechtigt sind. Anspruch auf Erstattung von Abmahnkosten hat der Abmahner zum Beispiel nur, wenn er gegenüber seinem Anwalt zur Zahlung der geltend gemachten Abmahnkosten auch tatsächlich verpfichtet ist. Daran darf in vielen Fällen gezweifelt werden, gerade bei massenweisen Abmahnungen, denn das Eingehen eines solchen Risikos dürfte der Lebenserfahrung widersprechen. Zudem arbeiten manche Abmahn-Fotografen mit Recherchedienstleistern zusammen, die die Fotografen nicht nur von den Dokumentationskosten, sondern auch von Abmahnkosten intern freistellen.  

Aufgrund meiner Spezialisierung im Urheberrecht und meiner jahrelangen Beratungen im Urheberrecht sind mir die einschlägigen Urteile und Angriffspunkte gegen urheberrechtliche Abmahnungen wegen unerlaubter Fotonutzung bestens vertraut. Ich vertrete zahlreiche von Fotografen (z.B. Dirk Vonten, Stephan Karg, Peter Atkins, Marco Verch, Thomas Wolf, Christoph Scholz, Christian Fischeer, Dirk Vorderstraße, Dennis Kley) Abgemahnte, sowohl außergerichtlich als auch gerichtlich.


Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

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