Frage nach Schwerbehinderung im bestehenden Arbeitsverhältnis

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Im Rahmen der Bewerbung hat der Behinderte keine Offenbarungspflicht gegenüber dem möglichen Arbeitgeber, es sei denn, er könnte aufgrund der Art seiner Behinderung die vorgesehene Tätigkeit nicht erbringen. Auch die unzulässig gestellte Frage nach einer Behinderung braucht er - mit den obigen Einschränkungen - nicht wahrheitsgemäß zu beantworten.

Das Bundesarbeitsgericht (Urteil vom 16.02.2012, Pressemitteilung auf www.bundesarbeitsgericht.de) hatte darüber zu entscheiden, wie mit verschwiegener Behinderung im laufenden Arbeitsverhältnis umzugehen ist. Der Arbeitnehmer war seit zwei Jahren beschäftigt und verneinte in einem Personalfragebogen des Insolvenzverwalters seines Arbeitgebers die Frage nach einer Behinderung i, Sinne des Sozialrechts (SGB IX). Nach der Kündigung seines Arbeitsverhältnisses berief er sich auf seinen Sonderkündigungsschutz, wonach die Kündigung wegen fehlender Zustimmung des Integrationsamts unwirksam sei. Die Frage habe er verneinen dürfen, weil sie ihn diskriminiere.

Das Gericht sah dies anders: Wegen der wahrheitswidrigen Beantwortung der Frage nach einer Schwerbehinderung ist es dem Kläger bei einem länger als 6 Monate bestehenden Arbeitsverhältnis - also nach Erwerb des Sonderkündigungsschutzes - nicht gestattet, sich auf diesen besonderen Schutz berufen, weil er sich widersprüchlich verhalten hat. Der Arbeitgeber muss bei der Sozialauswahl, die er im Rahmen von betriebsbedingten Kündigungen zu treffen hat, solche Umstände erfragen dürfen.

Frank Langer
Fachanwalt für Arbeitsrecht

Heinz Rechtsanwälte Heidelberg

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