Fristversäumnis im Beihilferecht

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Ansprüche des Beamten auf Beihilfeleistungen müssen innerhalb von 2 Jahren nach dem Jahr geltend gemacht werden, in welchem die Behandlungskosten entstanden sind, sonst erlischt der Anspruch. Die Klägerin in einem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht (VG Stuttgart, 13 K 662/13, Urteil vom 25.03.2014) hatte diese Frist versäumt. Sie berief sich jedoch darauf, dass das Land in seinem Merkblatt über die Antragstellung auf diese wichtige Frist nicht hingewiesen habe. Das VG sprach ihr einen Schadensersatzanspruch in Höhe der erstattungsfähigen Aufwendungen zu und begründete diesen mit einer Verletzung der beamtenrechtlichen Fürsorgepflicht. Zwar müsse der Dienstherr den Beamten nicht über alle für ihn einschlägigen Vorschriften informieren, weil der Beamte sich selbst um die ihn betreffenden Angelegenheiten kümmern müsse. Etwas anderes gelte aber dann, wenn eine Praxis bestehe, den Beamten über einschlägige Vorschriften zu informieren. Dann müssen die Hinweise sachlich richtig, unmissverständlich und vollständig sein, um den Beamten vor nachteiligen Fehlschlüssen aus dieser Unterrichtung zu bewahren.

Der Verwaltungsgerichtshof hat die beantragte Zulassung der Berufung gegen diese Entscheidung abgelehnt.

In vielen Rechtsgebieten lässt sich zumindest die Verhandlungsposition bei verfristeten Ansprüchen verbessern, wenn man sich mit guter Begründung auf die Verletzung von Aufklärungs- oder Hinweispflichten stützen kann.

Frank Langer

Rechtsanwalt

Heinz Rechtsanwälte


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