gegen schlechte dienstliche Beurteilungen vorgehen – was können betroffene Beamte tun?

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Bedeutung der dienstlichen Beurteilung im Beamtenrecht

Dienstliche Beurteilungen sind ein wichtiges Instrument der Personalsteuerung, weil sie die zentrale Entscheidungsgrundlage für die Personalauswahl des Dienstherrn liefern. Nach dem Leistungsgrundsatz aus Art. 33 Abs. 2 Grundgesetz sind Stellen mit dem jeweils „bestgeeigneten“ Beamten zu besetzen. Deshalb ist eine dienstliche Beurteilung die maßgebliche Entscheidungsgrundlage für die Besetzung höherer Ämter bzw. Dienstposten. Entsprechend häufig wird um eine dienstliche Beurteilung - oftmals mittelbar im Rahmen eines Konkurrentenstreitverfahrens - gestritten.


Eignung, Befähigung und fachliche Leistung der Beamtinnen und Beamten sind vor diesem Hintergrund in regelmäßigen Zeitabständen zu beurteilen (vgl. § 51 Abs. 1 Satz 1 Landesbeamtengesetz BW). Nähere Details ergeben sich etwa aus der Verordnung der Landesregierung über die dienstliche Beurteilung der Beamtinnen und Beamten (Beurteilungsverordnung) sowie verschiedenen Beurteilungsrichtlinien.


Bestandteile der dienstlichen Beurteilung

Die dienstliche Beurteilung setzt sich grundsätzlich aus einer Leistungsbeurteilung und einer Befähigungsbeurteilung zusammen. Sie ist mit einem zusammenfassenden Gesamturteil („Gesamtnote“) abzuschließen. In Bezug auf Details gibt es eine für den juristischen Laien kaum zu übersehende Fülle an einzelfallbezogenen Gerichtsentscheidungen, die einzelne Aspekte der Rechtmäßigkeit dienstlicher Beurteilungen behandeln. In der Begründung der dienstlichen Beurteilung ist etwa darzustellen, welches Gewicht den einzelnen Leistungsmerkmalen innerhalb der Leistungsbeurteilung und welches Gewicht der Leistungsbeurteilung und der Befähigungsbeurteilung beigemessen wird (vgl. VG Stuttgart, Urteil vom 25. Mai 2022 – 9 K 4218/20 –, juris Rn. 62).


Was kann ein Beamter gegen eine schlechte dienstliche Beurteilung tun?

zunächst Antrag auf Änderung stellen

Die Verwaltungsvorschriften zur dienstlichen Beurteilung sehen zum Teil vor, dass ein Änderungsantrag gestellt werden kann. Lehnt die Behörde daraufhin die Änderung ganz oder teilweise ab, kann dagegen Widerspruch erhoben werden.


vorzugswürdig: unmittelbar Widerspruch einlegen

Dieser regelmäßig zeitraubende „Umweg“ über einen vorherigen Änderungsantrag ist jedoch nicht zwingend notwendig. Ein Beamter kann die dienstliche Beurteilung auch ohne vorherigen Antrag unmittelbar mit dem Widerspruch anfechten, um dem Erfordernis des zwingend vorgeschriebenen Vorverfahrens zu genügen (BVerwG, Urteil vom 18. Juli 2001 – 2 C 41/00 –, juris Rn. 12).


Keine Monatsfrist anwendbar, sondern grundsätzlich „Jahresfrist“

Da eine dienstliche Beurteilung kein Verwaltungsakt ist, muss der Widerspruch nicht gemäß § 70 Verwaltungsgerichtsordnung innerhalb eines Monats erhoben werden. Das bedeutet allerdings nicht, dass der Widerspruch zeitlich unbegrenzt erhoben werden kann. Der Beamte kann seine Beurteilung nicht mehr angreifen, wenn das Widerspruchsrecht verwirkt worden ist. Als Anhaltspunkt kann hier der Zeitraum von einem Jahr angesetzt werden (vgl. BVerwG, Beschluss vom 4. Juni 2014 – 2 B 108/13 –, juris Rn. 11).


Was ist bei einem gerichtlichen Vorgehen zu beachten?

Wegen des den Beurteilern zustehenden Beurteilungsspielraums ist eine verwaltungsgerichtliche Kontrolle nur eingeschränkt möglich. Das Verwaltungsgericht kann insbesondere die vergebene Note nicht durch eine eigene Beurteilung (z.B. durch die Vergabe einer besseren Note) ersetzen. Dies ist bei der Antragstellung im Rahmen eines Gerichtsverfahrens zur Vermeidung von Nachteilen zu berücksichtigen.


Was ist, wenn zwischenzeitlich eine neue Beurteilung vorliegt?

Für eine Klage gegen eine dienstliche Beurteilung besteht erst dann kein Rechtsschutzinteresse mehr, wenn die Beurteilung ihre rechtliche Zweckbestimmung verliert bzw. verloren hat, Auswahlgrundlage für künftige Personalentscheidungen zu sein. Wenn der Dienstherr eine Anlassbeurteilungen z.B. auch für weitere Auswahlverfahren verwendet, besteht ein solches Rechtschutzinteresse fort (vgl. Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Urteil vom 9. Juni 2015 – 4 S 2375/14 –, juris Rn. 20).


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