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Gekündigte Konten erlöschen nicht sofort

  • 2 Minuten Lesezeit
Christian Günther anwalt.de-Redaktion

[image]Geht nach der Kündigung noch Geld auf ein Konto ein, so darf es verbucht werden. Die auf ein solches Konto überwiesene Steuererstattung konnte ein Finanzamt deshalb nicht mehr zurückfordern. Ursache der Rückforderung war die Überweisung einer Steuererstattung auf ein beim Finanzamt gespeichertes, aber nicht mehr aktuelles Konto. Der Empfänger hatte nämlich zuvor eine neue Bankverbindung mitgeteilt. Das frühere Konto hatte er mittlerweile gekündigt. Nach Empfang der Erstattungszahlung von beinahe 3850 Euro verrechnete die Bank sie mit dem auf dem Konto vorhandenen Soll. Auf den Irrtum aufmerksam geworden, schickte die Finanzbehörde der Bank einen Rückforderungsbescheid. Dagegen legte die Bank zunächst erfolglos Einspruch ein und klagte später gegen die Behörde.

Bank war nicht Empfängerin der Leistung

Das Finanzamt behauptete, die Bank sei Leistungsempfängerin geworden. Da das Guthaben ohne rechtliche Grundlage erlangt worden sei, müsse es zurückgezahlt werden. Das klagende Finanzinstitut wendete dagegen ein, es sei nur Zahlstelle gewesen. Derselben Ansicht war das Finanzgericht Münster sowie der Bundesfinanzhof (BFH), der sich in der Revision mit der Sache zu beschäftigen hatte. Die Richter führten aus, dass Leistungsempfänger sei, wer die Leistung erhalten soll, um sich von einer gegenüber ihm bestehenden Schuld zu befreien. Anders sei es, wenn die Leistung lediglich entgegengenommen werde - beispielsweise im Fall einer Bank, die per Vertrag zur Kontoführung gegenüber dem Kunden verpflichtet sei. In solchen Fällen vermittle sie nur die Leistung, indem sie als sogenannte Zahlstelle Zahlungen annehme beziehungsweise im Auftrag des Kunden ausführe. Es könne zudem davon ausgegangen werden, dass das Finanzamt nicht der Bank die Steuer erstatten wollte, sondern dem steuerpflichtigen Kontoinhaber. Bereits deshalb sei die Rückforderung ungerechtfertigt.

Beendeter Girokontovertrag wirkt nach

Als Beklagte verteidigte sich das Finanzamt damit, die Bank sei zur Verrechnung nicht mehr befugt gewesen, schließlich sei das Konto bereits gekündigt gewesen. Doch auch nach dieser Ansicht sahen die Gerichte keinen Grund, anders zu entscheiden. Auch nach der Kündigung höre ein Konto nicht auf zu existieren. In der Regel erfolge zuvor noch dessen Abrechnung. Demnach sei eine Bank auch in dieser Zeit noch zur Verbuchung von Zahlungen verpflichtet, selbst wenn der zugrunde liegende Girovertrag nicht mehr bestanden habe. Der Girovertrag wirke insoweit nach. Der BFH orientiert sich, entgegen seiner früheren Meinung, damit weiter an der Linie des Bundesgerichtshofs für vergleichbare Fälle ohne steuerrechtlichen Hintergrund. Ob die Bank letztendlich gegenüber dem Kunden zur Verrechnung befugt war, sei eine Frage, die ausschließlich zwischen den beiden zu klären sei. Für den Rechtsstreit habe sie jedenfalls keine Relevanz.

(BFH, Urteil v. 22.11.2011, Az.: VII R 27/11)

(GUE)
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