Geld zurück wegen illegalem Online-Glücksspiel: LG Mönchengladbach verurteilt Tipico zur Rückzahlung von Einsätzen
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Das Landgericht Mönchengladbach hat in einem aktuellen Urteil entschieden, dass die maltesische Sportwettenanbieterin Tipico Co. Limited einem deutschen Kunden rund 23.928,50 Euro zurückzahlen muss. Der Kläger hatte im Zeitraum von 2013 bis 2020 an Sportwetten über die Plattform Tipico teilgenommen, bevor das Unternehmen eine deutsche Lizenz erhielt.
Die Zahl der verbraucherfreundlichen Urteile im Online-Casino- und -Sportwetten-Skandal wächst wöchentlich! Jetzt hat das Landgericht Mönchengladbach die maltesische Sportwettenanbieterin Tipico Co. Limited dazu verurteilt, einem deutschen Kunden rund 23.928,50 Euro zurückzuzahlen. Zudem muss die Beklagte die vorgerichtlichen Anwaltskosten des Klägers übernehmen. Der Kläger hatte von 2013 bis 2020 an Sportwetten über die Plattform Tipico teilgenommen, aber die Anbieterin hatte im streitigen Zeitraum keine gültige deutsche Lizenz für das Angebot von Online-Glücksspielen. Erst im Oktober 2020 erhielt das Unternehmen die erforderliche Erlaubnis. Das Gericht stellte daher fest, dass die abgeschlossenen Wettverträge aufgrund der fehlenden Lizenzierung in Deutschland nichtig sind und der Kläger Anspruch auf Erstattung seiner Verluste hat. Der Kläger argumentierte, dass er während der Nutzung des Angebots davon ausging, es sei legal. Er habe seine Einsätze in dem Glauben platziert, dass Tipico über eine ordnungsgemäße Lizenz verfüge. Nachdem eine außergerichtliche Rückforderung der Einsätze erfolglos geblieben war, erhob der Kläger Klage auf Rückzahlung und auf Freistellung von vorgerichtlichen Anwaltskosten in Höhe von 1.583,89 Euro.
„Die Beklagte wies die Ansprüche zurück und berief sich unter anderem auf die Einrede der Verjährung. Außerdem wurde bestritten, dass der Kläger berechtigt sei, die Klage im eigenen Namen zu führen, da ein Prozessfinanzierer beteiligt sei. Das Gericht entschied jedoch zugunsten des Klägers. Es stellte fest, dass die Wettverträge gegen die Bestimmungen des Glücksspielstaatsvertrages 2012 verstoßen haben und daher gemäß § 134 BGB nichtig sind. Der Verstoß gegen das Verbot, ohne deutsche Lizenz Sportwetten im Internet anzubieten, sei eindeutig, und die Beklagte habe im streitigen Zeitraum nicht einmal versucht, eine Lizenz zu erhalten“, sagt der Mönchengladbacher Rechtsanwalt Dr. Gerrit W. Hartung von der Dr. Hartung Rechtsanwaltsgesellschaft mbH (www.hartung-rechtsanwaelte.de). Die Kanzlei befasst sich ausschließlich mit Anleger- und Verbraucherschutzthemen und hat sich neben der Beratung von Betroffenen des Abgasskandals auf die Durchsetzung von Ansprüchen von geschädigten Verbrauchern gegen Online-Casinos spezialisiert. Er hat sich das obsiegende Urteil vor dem Landgericht Mönchengladbach erstritten.
Die Argumentation der Beklagten, dass es aufgrund eines laufenden Konzessionsverfahrens keine Konzessionen gegeben habe, entkräftete das Gericht mit der Feststellung, dass der Anbieter, selbst wenn er eine Lizenz hätte beantragen können, wegen fehlender Compliance-Voraussetzungen keine Erlaubnis erhalten hätte. Zusätzlich befand das Gericht, dass die Ansprüche des Klägers nicht verjährt seien. Es sei nicht bewiesen, dass der Kläger von der Illegalität des Angebots gewusst habe. Im Gegenteil, die Beklagte habe durch ihre Geschäftstätigkeit den Eindruck erweckt, dass ihre Angebote in Deutschland legal seien, was auch die Klägerseite dazu veranlasst habe, von einer Rechtmäßigkeit auszugehen.
„Das Urteil betont zudem die besondere Schutzbedürftigkeit der Verbraucher im Zusammenhang mit Online-Glücksspielen. Die leicht zugänglichen und anonymen Plattformen bergen ein erhebliches Suchtpotenzial und führen häufig zu finanziellen Verlusten. Diese Risiken verstärken die Notwendigkeit strenger rechtlicher Rahmenbedingungen und Lizenzierungsanforderungen. Das Gericht stellte klar, dass das Verbot unlizenzierter Online-Glücksspiele nicht nur dem Schutz der Spieler vor finanziellen Verlusten dient, sondern auch der Prävention von Spielsucht und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung. Die Beklagte könne sich nicht auf Unwissenheit über die rechtliche Lage berufen, da von einem professionellen Glücksspielanbieter erwartet werde, die geltenden gesetzlichen Vorschriften zu kennen und zu befolgen“, erklärt der versierte Verbraucherschutzanwalt Dr. Gerrit W. Hartung.

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