Gesetzlicher Urlaubsanspruch nach unbezahltem Sonderurlaub

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Nach § 1 Bundesurlaubsgesetz (BUrlG) hat jeder Arbeitnehmer in jedem Kalenderjahr Anspruch auf bezahlten Erholungsurlaub. Von dieser Vorschrift kann nach § 13 BUrlG nicht (zuungunsten) des Arbeitnehmers abgewichen werden.

Dieser (volle) gesetzliche Urlaubsanspruch entsteht erstmalig, nachdem das Arbeitsverhältnis sechs Monate bestanden hat (somit nach Ablauf der sogenannten Wartezeit des § 4 BUrlG).

Das Bundessozialgericht hat nunmehr in seiner Entscheidung vom 06.05.2014 (9 AZR 678/12) nochmals bestätigt, dass das Bundesurlaubsgesetz den Urlaubsanspruch somit weder an die Erfüllung der arbeitsvertraglichen Hauptpflichten bindet, noch eine Kürzung des Urlaubsanspruchs für den Fall des Ruhens des Arbeitsverhältnisses vorsieht.

Jedoch hat der Arbeitgeber nach der Vorschrift des § 17 Abs. 1 Satz 1 Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG) die Möglichkeit der Kürzung des Urlaubs bei Elternzeit – für jeden vollen Kalendermonat der Elternzeit um ein Zwölftel (es sei denn, der Arbeitnehmer/die Arbeitnehmerin arbeitet beim Arbeitgeber während der Elternzeit in Teilzeit).

Das Bundesarbeitsgericht führt in seiner Entscheidung vom 06.05.2014 (9 AZR 678/12) nunmehr aus, dass eine Möglichkeit der Kürzung des Urlaubs bei einem Ruhen des Arbeitsverhältnisses während einer Pflegezeit (§§ 3, 4 Pflegezeitgesetz (PflegeZG)) nicht besteht. Kommt es somit zum Ruhen des Arbeitsverhältnisses aufgrund einer Vereinbarung der Arbeitsvertragsparteien über die Freistellung des Arbeitnehmers/der Arbeitnehmerin während einer Pflegezeit (§§ 3, 4 PflegeZG), entsteht der gesetzliche Urlaubsanspruch nach § 1 BUrlG gleichwohl und ist der Arbeitgeber nicht zu einer Kürzung des gesetzlichen Urlaubs berechtigt.


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