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GmbH: Gründungsaufwand im Gesellschaftsvertrag

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Esther Wellhöfer anwalt.de-Redaktion

[image]Bei der Handelsregistereintragung einer Gesellschaft können immer wieder Probleme auftauchen. So auch in folgendem Fall: Das Registergericht lehnte die Eintragung einer GmbH ins Handelsregister ab, weil in der Gründungsniederschrift eine Regelung vorgesehen war, nach der die mit der Gründung verbundenen Kosten der Gründer trägt. Im Gesellschaftsvertrag fand sich aber zum Gründungsaufwand keine Vereinbarung. Darum forderte die Rechtspflegerin eine Satzungsergänzung. Als der dagegen eingelegten Beschwerde nicht abgeholfen wurde, musste schließlich das Oberlandesgericht Frankfurt am Main entscheiden (Beschluss v. 07.04.2010, Az.: 20 W 94/10).

Bei Aktiengesellschaften fordert § 26 Absatz 2 Aktiengesetz (AktG), dass Sondervorteile, die den Gesellschaftern bei der Gründung eingeräumt werden, und auch Ersatzansprüche des Gründungsaufwands Bestandteil des Gesellschaftsvertrages sein müssen, bevor eine Registereintragung erfolgen kann. Zweck dieser Vorschrift ist der Gläubigerschutz und der Schutz von Mitgesellschaftern. So soll die Vorbelastung des Stammkapitals offengelegt werden. Allerdings fehlt im GmbH-Gesetz (GmbHG) eine dem § 26 Absatz 2 AktG entsprechende Vorschrift. Wegen der vergleichbaren Interessenlage ist inzwischen anerkannt, dass bei einer GmbH der Gründungsaufwand ebenso im Gesellschaftsvertrag verankert sein muss. Das gilt jedoch nur, wenn der Gründungsaufwand aus dem Gesellschaftsvermögen geleistet werden soll.

Soll der Gründer die Kosten tragen, ist keine ausdrückliche Regelung in der Satzung erforderlich. So sah es die Gründungsniederschrift im Ausgangsfall vor. Fehlt bei einer solchen Vereinbarung eine gesellschaftsvertragliche Regel, hat dann der Gründer die mit der Gründung verbundenen Kosten in voller Höhe zu tragen. Die Gesellschaft selbst ist dann nicht vorbelastet. Das heißt: Wird die Gesellschaft mit dem Gründungsaufwand belastet, muss auch bei einer GmbH im Gesellschaftsvertrag eine Regelung dazu enthalten sein. Ist vereinbart, dass der Gründer - und nicht die Gesellschaft - den Aufwand trägt, ist keine Vereinbarung in der Satzung erforderlich. Das bestätigte der 20. Zivilsenat.

(WEL)

Foto(s): ©iStockphoto.com

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